Leitsatz (amtlich)
1. Der vergleichsweise übernommenen Verpflichtung, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass (u.a.) "sonstige Geräuschemission, etwa durch zu lautes Musik hören... tagsüber in einem erträglichen Maß zu erfolgen" habe, fehlt es an der hinreichenden Bestimmtheit, wenn selbst nach der gebotenen Auslegung des Titels nicht festgestellt werden kann, welche konkreten Verhaltensweisen von diesem Verbot erfasst sein sollen.
2. Zur Verhängung von Ordnungsmitteln wegen des Verstoßes gegen eine vergleichsweise übernommene Verpflichtung, geeignete Maßnahmen zu treffen, dass künftig keine Immissionsbelästigungen mehr von dem Grundstück der Schuldner ausgehen, die verursacht werden "durch das Koten und Urinieren der von ihnen dort gehaltenen Hunde" sowie insbesondere, etwaige "Hinterlassenschaften" umgehend zu beseitigen.
Normenkette
BGB §§ 133, 157; ZPO § 890
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 27.01.2023; Aktenzeichen 6 O 217/20) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Januar 2023 - 6 O 217/20 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:
1. Gegen die Schuldner zu 1) und 2) wird aufgrund des Antrages der Gläubigerin vom 29. März 2022 wegen jeweils einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 2 des Prozessvergleichs vom 26. Oktober 2021 - 6 O 217/20, LG Saarbrücken - titulierte Verpflichtung, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit künftig keine Immissionsbelästigungen mehr von ihrem Grundstück in 66543 Gersheim-Niedergailbach, ..., ausgehen, die verursacht werden durch das Koten und Urinieren der von den Schuldnern zu 1) und 2) auf ihrem Grundstück gehaltenen Hunde, sowie insbesondere, etwaige Hinterlassenschaften umgehend zu beseitigen, jeweils ein Ordnungsgeld von 125,- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft von einem Tag je 50,- Euro, festgesetzt.
2. Der weitergehende Antrag der Gläubigerin wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens - einschließlich der Kosten der beiden Beschwerdeverfahren vor dem Senat, 5 W 22/22 und 5 W 18/23 - werden gegeneinander aufgehoben.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien sind Nachbarn; sie haben vor dem Landgericht Saarbrücken um nachbarrechtliche Einwirkungen gestritten und am 26. Oktober 2021 einen Prozessvergleich folgenden Inhaltes abgeschlossen (Bl. 191 f. GA):
1. Die Parteien verpflichten sich dazu, die auf ihren Grundstücken in 66453 Gersheim-Niedergailbach, ..., angebrachten Videokameras abzuhängen und künftig keine Videokameras mehr auf ihren Grundstücken zu installieren.
2. Die Beklagten verpflichten sich als Gesamtschuldner dazu, geeignete Maßnahmen zu treffen, dass künftig keine Immissionsbelästigungen mehr von ihrem Grundstück in 66543 Gersheim-Niedergailbach, ..., ausgehen, die verursacht werden durch das Koten und Urinieren der von den Beklagten zu 1) und. 2) auf ihrem Grundstück gehaltenen Hunde. Die Beklagten verpflichten sich als Gesamtschuldner insbesondere dazu, etwaige Hinterlassenschaften umgehend zu beseitigen.
3. Die Beklagten verpflichten sich ferner als Gesamtschuldner dazu, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass das Grundstück der Klägerin in 66453 Gersheim-Niedergailbach, ..., durch Hundegebell mehr als unwesentlich beeinträchtigt wird. Die Beklagten verpflichten sich ferner als Gesamtschuldner dazu, dass sonstige Geräuschemission, etwa durch zu lautes Musik hören, in der Nachtzeit zwischen 22 und 6 Uhr unterlassen werden und tagsüber in einem erträglichen Maß zu erfolgen haben.
4. Die Beklagten verpflichten sich ferner als Gesamtschuldner dazu, entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück K. die bestehende Einfriedung derart zu ergänzen, dass sämtliche Lücken so fest verschlossen werden, dass keine Hunde mehr auf das Grundstück der Klägerin eindringen können.
Der Gläubigerin wurde am 5. November 2021 eine vollstreckbare Ausfertigung des Prozessvergleichs erteilt (Bl. 190 GA). Auf ihren Antrag vom 31. Januar 2022 (Bl. 224 ff. GA) wurde den Schuldnern mit Beschluss vom 15. Februar 2022 für jeden Fall der Zuwiderhandlung - nur - gegen die ihnen in den Ziffern 1 bis 3 des Prozessvergleiches auferlegten Unterlassungsverpflichtungen die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könnte, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht (BI. 244 ff. GA); der weitergehende, auch auf alle weiteren vergleichsweise übernommenen Verpflichtungen gerichtete Antrag wurde zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 29. März 2022 (Bl. 273 ff. GA) beantragte die Gläubigerin die Verhängung von Ordnungsmitteln mit der Begründung, die Schuldner hätten am 9. März 2022 eine weitere Videokamera installiert, nach wie vor würden die "Hinterlassenschaften" der Hunde nicht beseitigt und einfach liegengelassen, auch sei weiterhin eine Belästigung durch Geräuschemissionen gegeben, wie extrem lau...