Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenverteilung gemäß § 91a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes bei freiwilligen Unterhaltszahlungen des Verpflichteten
Leitsatz (redaktionell)
Ein Rechtsschutzinteresse an der vollen Titulierung des Unterhaltsanspruchs besteht trotz regelmäßiger freiwilliger Zahlungen des Unterhaltsschuldners.
Normenkette
ZPO § 91a Abs. 1
Verfahrensgang
AG Homburg (Beschluss vom 14.01.2004; Aktenzeichen 9 F 476/02) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des AG - FamG - in Homburg vom 14.1.2004 - 9 F 476/02 - wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Beschwerdewert: 693,54 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin ist aus der am 1.6.1988 geschlossenen Ehe ihrer gesetzlichen Vertreterin und des Beklagten hervorgegangen. Im Jahr 1995 wurde die Ehe geschieden. Der Kindesunterhalt wurde nicht tituliert. Mit ihrer am 5.12.2002 bei Gericht eingegangenen Klage nahm die Klägerin den Beklagten, der früher eine Zahnarztpraxis betrieben und sich nach deren Veräußerung bereit erklärte hatte, freiwillig Kindesunterhalt i.H.v. monatlich 287 EUR zu zahlen, ab Januar 2003 auf Zahlung weiteren monatlichen Kindesunterhalts i.H.v. 174 EUR, zusammen monatlich 461 EUR, nebst Rückständen von (ursprünglich) 870 EUR für die Zeit von August 2002 bis Dezember 2002 in Anspruch. Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte müsse sich unterhaltsrechtlich sein früheres Einkommen aus dem Betrieb seiner Zahnarztpraxis zurechnen lassen, weil er diese ohne hinreichenden Grund aufgegeben habe.
Der Beklagte, der von Juli 2002 bis Januar 2003 monatlich Kindesunterhalt von durchschnittlich 330,43 EUR zzgl. 107 EUR (bzw. 115 EUR) an die von der Klägerin besuchte ...-schule gezahlt hatte, hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, auf Grund seiner beengten finanziellen Verhältnisse allenfalls noch Kindesunterhalt nach der Einkommensgruppe 1, Altersstufe III der Düsseldorfer Tabelle zahlen zu können. Die Praxis habe er verkaufen müssen, weil er der beruflichen Belastung psychisch nicht mehr standgehalten habe.
Am 3.11.2003 haben die Parteien vor dem FamG einen Vergleich abgeschlossen, in dem sich der Beklagte verpflichtete, ab Oktober 2003 monatlichen Kindesunterhalt von 465 EUR zu zahlen, und worin die Parteien übereinkamen, dass bis einschließlich September 2003 keine Unterhaltsrückstände mehr bestünden und der Beklagte seine Zahlungen an die ...-schule einstellen werde. Sodann haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitig Kostenanträge gestellt.
Das FamG hat in dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, von den Kosten des Rechtsstreits der Klägerin 13 % und dem Beklagten 87 % auferlegt.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er eine Regelung dahingehend erstrebt, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden. Er trägt vor, dass das FamG nicht berücksichtigt habe, dass er seit Januar 2003 regelmäßig Kindesunterhalt i.H.v. 350 EUR monatlich gezahlt habe und auch bereit gewesen sei, diesen Betrag beim Jugendamt titulieren zu lassen. Auch wäre er gar nicht verpflichtet gewesen, Kindesunterhalt in der geforderten Höhe zu zahlen.
Die Klägerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie trägt vor, die Zahlungen an die ...-schule seien freiwillig erfolgt, um eine Unterhaltsleistung habe es sich dabei nicht gehandelt. Im Übrigen bemesse sich vorliegend der Kindesunterhalt eigentlich nach der höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle, weil der Beklagte verpflichtet sei, seine Arbeitskraft voll auszuschöpfen und auch als angestellter Zahnarzt in der Lage wäre, ein entsprechendes Einkommen zu erzielen.
Das FamG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die nach § 91a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.
Die in dem angefochtenen Beschluss getroffene Kostenregelung ist letztlich nicht zu beanstanden.
Vorliegend war nach § 91a ZPO über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Insbesondere richtet sich die Kostenentscheidung nicht nach § 98 ZPO, wonach bei Abschluss eines Vergleichs grundsätzlich die Kosten gegeneinander aufzuheben sind, denn die Parteien haben diese Folge - zumindest konkludent - ausgeschlossen, indem sie die Prozesskosten in dem Vergleich nicht geregelt und stattdessen ausdrücklich gegensätzliche Kostenanträge gestellt haben (vgl. hierzu Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 98, Rz. 3, m.w.N.). Daher ist § 98 ZPO für die hier zu treffende Kostenentscheidung nicht maßgeblich, zumal auch der Beklagte hierauf nicht abstellt.
Gemäß § 91a Abs. 1 ZPO war über die Kosten des Rechtstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei begegnet die Entscheidung des FamG jedenfalls insofern keinen Bedenken, als sie den Beklagten nicht benachteiligt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Ent...