Leitsatz (amtlich)
Der Gläubiger, der den Verlust der vollstreckbaren Ausfertigung schlüssig darlegen kann, besitzt im Regelfall dann ein überwiegendes Interesse an der Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung, solange der Schuldner keine konkreten Umstände aufzeigt, dass die weitere vollstreckbare Ausfertigungen zur Doppelvollstreckung benutzt wird.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 16.10.2006; Aktenzeichen 6 O 400/84) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des LG Saarbrücken vom 16.10.2006 (6 O 400/84) aufgehoben und das LG Saarbrücken angewiesen, dem Gläubiger eine zweite vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 31.1.1986 (6 O 400/84) zu erteilen.
Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.164,64 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Gläubiger hat gegen den Schuldner im Rechtsstreit 6 O 400/84 einen Kostenfestsetzungsbeschluss gem. § 19 BRAGO vom 31.1.1986 über 12.056,98 DM erwirkt.
Mit Schriftsatz vom 9.6.2006 hat der Gläubiger die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung dieses Kostenfestsetzungsbeschlusses beantragt, da alle bisherigen Zwangsvollstreckungsversuche fruchtlos verlaufen seien und die vollstreckbare Ausfertigung abhanden gekommen sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.10.2006, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat die Rechtspflegerin des LG Saarbrücken den Antrag zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Gläubiger ein als Erinnerung bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt und beantragt, ihm unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses eine zweite vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 31.1.1986 zu erteilen.
Der Gläubiger ist der Auffassung, die Voraussetzungen für die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung seien gegeben. Die vollstreckbare Ausfertigung habe sich noch in der ersten Dezemberhälfte 2005 im Büro des Gläubigers befunden und habe wegen Umzugs am 15. und 16.12.2005 in die jetzigen Büroräume des Gläubigers verbracht werden sollen. Beim Einordnen der in die neuen Räume verbrachten Akten habe der Vollstreckungstitel nicht mehr aufgefunden werden können. Es sei davon auszugehen, dass dieser verloren gegangen sei.
Die bisherige Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss habe nicht zu einer Befriedigung der titulierten Ansprüche geführt. Alle bisherigen Voll-streckungsversuche seien fruchtlos verlaufen. Zuletzt habe er, der Gläubiger, am 15.1.1996 den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt. Es seien auch keine Zahlungen erfolgt, was dadurch belegt werde, dass der Titel nicht an den Schuldner herausgegeben worden sei.
Im November 2003 habe er dem Schuldner auf dessen Wunsch die Höhe der damals aus verschiedenen Mandaten offenen Kosten von 30.334,61 EUR mitgeteilt und gleichzeitig vereinbart, dass die Kostenschuld insgesamt die runde Summe von 30.000 EUR betrage. Der Schuldner habe - unstreitig - mit Schreiben vom 17.11.2003 versprochen, diese zu zahlen, sobald er dazu in der Lage sei. Außerdem habe er auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Dieses Verhalten des Schuldners belege ebenfalls, dass die titulierte Forderung noch nicht erfüllt gewesen sei. Das Schuldanerkenntnis habe sowohl die streitgegenständliche titulierte Forderung als auch weitere, nicht titulierte Forderungen betroffen.
Im Vertrauen auf die Zusage des Schuldners habe er, der Gläubiger, in der Folgezeit aus verschiedenen Vollstreckungstiteln einschließlich des streitgegenständlichen keine Vollstreckungsmaßnahmen mehr gegen den Schuldner eingeleitet. Er habe im April 2006 vom Schuldner die Nachricht erhalten, dass er jetzt sein Zahlungsversprechen einlösen und zahlen werde. Nachdem verschiedene Zahlungstermine abgesagt worden seien, habe der Schuldner erklärt, dass er nur gegen Herausgabe der jeweiligen Vollstreckungstitel zu zahlen bereit sei. Die Vorlegung von Kopien der Titel habe den Schuldner nicht veranlasst, entsprechend der Vereinbarung aus dem Jahre 2003 zu zahlen.
Der Schuldner behauptet, er sei vom Gläubiger aufgefordert worden, mehrere noch offene Kostenrechnungen in einer Gesamthöhe von 30.334,61 EUR aus den Jahren 1985/86 zu begleichen. Er, der Schuldner, habe erklärt, erst bei Vorlage der entsprechenden Titel zu leisten. Daraufhin sei ihm von einer Mitarbeiterin der Kanzlei des Gläubigers ein unbeglaubigter Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.1.1986 (6 O 400/86) vorgelegt worden. Ferner sei ihm auch ein unbeglaubigter Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.1.1986 (4 O 117/85) sowie ein dem zuständigen AG nicht vorliegender Mahnbescheidsantrag vorgelegt worden.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.1.1986 über 12.056,98 DM sei von dem Vater des Schuldners, K. T., Anfang bzw. Mitte der 90er Jahre bezahlt worden. Das Schuldanerkenntnis vom 17.11.2003 habe nicht unbezahlte titulierte Honoraransprüche, sondern lediglich nicht titulierte Ansprüche betroffen.
Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmitt...