Leitsatz (amtlich)

Der Beiordnungsantrag enthält regelmäßig ein besonderes Einverständnis des Prozessbevollmächtigten mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung.

 

Verfahrensgang

AG Homburg (Beschluss vom 21.09.2010; Aktenzeichen 17 F 141/10 UK)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Gerichts - Familiengericht - pp. vom 21.9.2010 - Az. - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der am 5.12.1990 geborene Antragsteller ist der Sohn des Antragsgegners. In einer zwischen der Mutter des Antragstellers, in dessen Haushalt der Antragsteller lebt, und dem Antragsgegner am 25.8.2000 abgeschlossenen Ehescheidungsfolgenvereinbarung verpflichtete sich der Antragsgegner, für den Antragsteller monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 800 DM bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und danach i.H.v. monatlich 900 DM zu zahlen, zzgl. Kostenbeteiligung für - exemplarisch bezeichneten - Mehrbedarf. Die Schulausbildung des Antragstellers endete im Sommer 2009. Seit dem Wintersemester 2009/2010 besucht er die Universität des Saarlandes und studiert Englisch und Mathematik für das Lehramt. Mit Eintritt der Volljährigkeit leistete der Antragsgegner nur noch reduzierten monatlichen Unterhalt i.H.v. 250 EUR, nach anwaltlichem Schriftwechsel seit März 2009 355 EUR. Die Mutter des Antragstellers verfügt über keine Einkünfte und bezieht Unterstützungsleistungen nach ALG II. Das für den Antragsteller gezahlte Kindergeld wird, ebenso wie die Unterhaltsleistungen, als dessen Einkommen der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet. Der Antragsgegner ist Betreiber des Sportstudios pp. in pp. sowie der Fa. pp.

Der Antragsteller beabsichtigt, mit seinem am 22.3.2010 bei dem Familiengericht in pp. eingegangenen und mit einem Verfahrenskostenhilfegesuch verbundenen Antrag den Antragsgegner im Wege der Stufenklage auf Auskunft über dessen Einkünfte und Vermögen in den Jahren 2006, 2007 und 2008 durch Vorlage - näher bezeichneter - Belege, auf Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides statt sowie auf Zahlung von Unterhalt i.H.v. mindestens 450 EUR monatlich in Anspruch zu nehmen. Der Antragsgegner sei vorprozessual hinreichend aber erfolglos aufgefordert worden, Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen, wie dies bereits das Vorverfahren pp., das von der früheren Prozessbevollmächtigten zu Unrecht nicht weiterbetrieben worden sei, belege. Sämtliche Kommunikationsversuche seien zudem mit Blick auf substanzarme und nicht belegte Angaben erfolglos gewesen. Die nunmehr vorgelegten Unterlagen seien unvollständig und zudem nicht belegt.

Der Antragsgegner hat demgegenüber darauf verwiesen, dass die "Klage" mutwillig sei, weil er zu keinem Zeitpunkt vorprozessual zur Auskunftserteilung aufgefordert worden sei. Auch habe er zu keinem Zeitpunkt seine Einkünfte verschleiert. Seinem Erwiderungsschriftsatz, mit dem er den Auskunftsanspruch unter Verwahrung gegen die Kosten anerkannt hat, hatte er Gewinn -und Verlustrechnungen für die Jahre 2006, 2007 und 2008 beigefügt.

Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 21.9.2010, auf den Bezug genommen wird (Bl. 57/58 d.A.), dem Antragsteller ratenfreie Verfahrenskostenhilfe "unter Beiordnung von Rechtsanwalt Kunz, Saarbrücken, zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts für den Antrag Ziff. 1. Auskunft hinsichtlich Vorlage Einkommenssteuererklärung 2006, 2007 und 2008" bewilligt und im Übrigen den Verfahrenskostenhilfeantrag zurückgewiesen, weil sich aus den von dem Antragsgegner mit der Erwiderung vorgelegten Gewinnermittlungen ergebe, dass offensichtlich keine getrennte Erfassung der Betriebe erfolgt sei. Nicht vorgelegt worden seien, weshalb Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen sei, die zugrunde liegenden Einkommenssteuererklärungen.

Mit Schriftsatz vom 6.10.2010 legte der Antragsgegner die Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2006, 2007 und 2008 vor.

Gegen den ihm nachweislich am 4.11.2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 8.11.2010 eingelegtem Faxschreiben sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit am 25.11.2010 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten nur zu Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts sei nicht gerechtfertigt, da er weder einen Führerschein noch einen Pkw besitze, weshalb es ihm unzumutbar sei, einen Anwalt in pp. zu beauftragen. Im Übrigen habe das Familiengericht verkannt, dass die Gewinnermittlungen für 2006, 2007 und 2008 erst nach Einreichung des Antrages erfolgt sei. Auch sei das Auskunfts- und Klagebegehren unter Berücksichtigung des tatsächlichen Geschehnisablaufs erfolgreich (Bl. 66 ff. d.A.).

Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde unter Hinweis darauf, dass nach Vorlage der Gewinn - und Verlustrechnungen für die Jahre 2006, 2007 und 2008 für einen Auskunftsanspruch kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehe, zudem die Antragseinreichung mangels außergerichtlicher Auffo...

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