Leitsatz (amtlich)

1. Eine Vollstreckungsgegenklage kann nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass der Gläubiger die titulierte Forderung in einem anderen Rechtsstreit hilfsweise zur Aufrechnung gestellt hat, solange über die zur Aufrechnung gestellte Forderungen noch nicht entschieden worden ist.

2. Will der Beweisführer den Beweis durch die Vorlage einer Urkunde erbringen, die sich in den Händen einer öffentlichen Behörde befindet, so darf sich der Beweisführer im Regelfall nicht darauf beschränkten, die Beiziehung umfangreicher Aktenbestände zu beantragen.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 15.06.2004; Aktenzeichen 8 O 55/04)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Antragsteller gegen den Beschluss des LG Saarbrücken v. 15.6.2004 - 8 O 55/04 wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Vollstreckungsgegenklage.

Der Antragsteller hat in der im Antrag näher bezeichneten notariellen Urkunde anerkannt, dass er seinem Vater (im Folgenden: Erblasser) 200.000 DM schulde, und sich wegen dieser Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Die Antragsgegnerin ist die Alleinerbin des Erblassers und betreibt nach Umschreibung der Vollstreckungsklausel die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde. So hat die Antragsgegnerin mit Beschl. v. 22.4.2004 einen behaupteten Pflichtteilsanspruch des Antragstellers in Höhe eines Betrags von 31.750 Euro pfänden lassen.

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin in einem beim LG Saarbrücken unter dem Aktenzeichen 8 O 107/03 anhängigen Rechtsstreit aus diesem Pflichtteilsanspruch in Anspruch. In dem weiteren, vor dem LG Saarbrücken unter dem Aktenzeichen 4 O 39/04 anhängigen Rechtsstreit begehrt der Antragsteller von der Antragsgegnerin die Auskehr eines Erlöses i.H.v. 12.271 Euro aus dem Verkauf eines Pkws.

Der Antragsteller hat behauptet, dem notariellen Schuldanerkenntnis liege keine Forderung zu Grunde. Der Erblasser habe im Dezember 1998 Gelder des Antragstellers in die Dominikanische Republik transferieren wollen, "um für den Fall der Fälle behaupten zu können, dass diese Gelder nicht dem Kläger, sondern dem Erblasser zuständen" (Bl. 6 d.A.). Der Antragsteller habe das Schuldanerkenntnis abgegeben, ohne dass zwischen ihm und dem Erblasser ein Schuldverhältnis begründet worden wäre. Im Gegenzug habe auch der Erblasser ein Schuldanerkenntnis in der Dominikanischen Republik beurkunden lassen. Beide Unterlagen seien vom Antragsteller und Erblasser dazu verwendet worden, die Bonität der von ihnen vertretenen Firmen ggü. Banken und anderen Beteiligten nachzuweisen. Das Zusammenwirken von Antragsteller und Erblasser sei Gegenstand mehrerer Strafverfahren, die auch gegen den Erblasser geführt worden seien. Wie sich aus den beizuziehenden Strafakten ergeben werde, seien die damit verbundenen Geschäftsvorgänge unklar. Zu keinem Zeitpunkt sei jedoch die Rede von einer Forderung des Erblassers ggü. dem Antragsteller i.H.v. 200.000 DM.

Darüber hinaus sei die Zwangsvollstreckung unzulässig, weil die Antragsgegnerin mit der Forderung aus der notariellen Urkunde ggü. dem Pflichtteilsanspruch und dem Herausgabebegehren die Aufrechnung erklärt habe.

Der Antragsteller hat beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für folgenden Klageantrag zu bewilligen:

1. Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Prof. Dr. Z. in, UR-Nr., vom Dezember 1998 mit der auf die Antragsgegnerin umgeschriebenen Klausel sowie dem umgeschriebenen Euro-Betrag für unzulässig zu erklären.

2. Die Zwangsvollstreckung aus der vorgenannten notariellen Urkunde mit der auf die Antragsgegnerin umgeschriebenen Klausel sowie dem umgeschriebenen Euro-Betrag einzustellen.

Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten und hat behauptet, der Antragsteller habe vom Erblasser 300.000 DM aus dem Verkauf eines Hauses erhalten. Um dies im Erbfall ggü. dem Bruder des Antragstellers nachweisen zu können, sei die notarielle Urkunde errichtet worden.

Im angefochtenen Beschluss hat das LG den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und hierbei die Auffassung vertreten, der Antragsteller habe den ihm obliegenden Beweis dafür, dass dem abstrakten Schuldanerkenntnis kein Rechtsgrund zugrunde gelegen habe, nicht in ausreichenden Maße unter Beweis gestellt. Auch die im Parallelprozess über den Pflichtteilsanspruch des Antragstellers von der Antragsgegnerin erklärte Aufrechnung lasse die Zwangsvollstreckung nicht unzulässig erscheinen, da die Aufrechnung nur vorsorglich, also nur für den Fall erklärt worden sei, dass das Gericht das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs feststelle.

Der Beschluss ist dem Antragsteller am 17.6.2004 zugestellt worden.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der am 22.6.2004 eingelegten sofortigen Beschwerde. Der Antragsteller rügt, das LG sei auf die Behauptung nicht eingegangen, dass es sich bei der notariellen Urkunde, aufgrund derer vollstreckt werde, um ein ni...

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