Verfahrensgang
AG Völklingen (Beschluss vom 16.03.2011; Aktenzeichen 8 F 521/10 VKH1) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - in Völklingen vom 16.3.2011 - 8 F 521/10 VKH1 - aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I. In dem - seit XX. Mai 2011 rechtskräftig abgeschlossenen - Scheidungsverfahren war der Antragstellerin mit Beschluss vom 17.11.2010 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. Hiergegen hat der Bezirksrevisor bei dem LG Saarbrücken sofortige Beschwerde mit dem Ziel der Anordnung auf die Verfahrenkosten zu zahlender Raten eingelegt.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den ergänzend Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die der Antragstellerin bewilligte Verfahrenskostenhilfe gestützt auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben mit der Begründung, die Antragstellerin habe ihr zufließendes weiteres Einkommen in Form einer Unterhaltsrente von monatlich 427,50 EUR verschwiegen.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat.
Der Bezirksrevisor bittet um Zurückweisung der Beschwerde.
II. Auf Grund der Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung des Familiengerichts vom 6.6.2011 ist dem Senat das Rechtsmittel der Antragstellerin gegen den die Verfahrenskostenhilfe aufhebenden Beschluss vom 16.3.2011 zur Entscheidung angefallen.
Die gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO hiergegen statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat nach Maßgabe der Entscheidungsformel vorläufigen Erfolg.
Dadurch, dass den Beschluss nach § 124 Nr. 2 ZPO hier entgegen § 20 Nr. 4c RpflG die Familienrichterin erlassen hat, wird die Wirksamkeit der Entscheidung nicht betroffen (§ 8 Abs. 1 RPflG).
Die Begründung des angefochtenen Beschluss und der Nichtabhilfeentscheidung trägt die auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO gestützte Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe nicht. Das Gericht kann die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aufheben, wenn der Beteiligte absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. Nach der Senatsrechtsprechung setzt die Aufhebung nach § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO weiter voraus, dass die unrichtigen Angaben kausal für die Bewilligung waren (Senatsbeschluss vom 4.8.2006 - 9 WF 197/06; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe, 5. Aufl., Rz. 840; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 124 Rz. 5a, jeweils m.w.N.). Ausgehend von Gesetzeswortlaut und -zweck handelt es sich zudem um eine Ermessensvorschrift, so dass dem Gericht bei deren Anwendung ein pflichtgemäßes Ermessen eingeräumt und im Einzelfall die Verhältnismäßigkeit der Aufhebungsfolgen zu den vom Bedürftigen zu verantwortenden Aufhebungsgründen festzustellen ist (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rz. 831; Zöller/Geimer, a.a.O., Rz. 3); hierdurch soll vermieden werden, dass die Folgen der Aufhebung den Bedürftigen übermäßig hart treffen. Im Streitfall wird der Antragstellerin nach Maßgabe der Nichtabhilfeentscheidung noch vorgeworfen, nach zutreffenden Angaben zu ihrem Einkommen in der auf den 16.8.2010 datierten VKH-Erklärung dem Gericht nachträglich aufgenommene Unterhaltszahlungen des Antragsgegners - nach Lage der Akten bis zur Bewilligungsentscheidung insgesamt drei, davon eine in geringerer Höhe als geschuldet - nicht offen gelegt zu haben. Nach Maßgabe der bei den Akten befindlichen Stellungnahmen des Bezirksrevisors vom 22.2. und 14.3.2011 kommt unter Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen als Einkommen und des auf dessen sofortige Beschwerde nachgeschobenen Vorbringens der Antragstellerin zu Wohnkosten und weiteren Belastungen die Anordnung monatlicher Raten auf die Verfahrenskosten i.H.v. 30 EUR im Zeitraum zwischen Bewilligung (18.10.2010) und 31.12.2010, danach wieder ratenfreie Verfahrenskostenhilfe in Betracht. Soweit in jenen Stellungnahmen zum Ausdruck gebracht wird, dass die von der Antragstellerin nachgeschobenen Abzugsposten nur im Rahmen einer Abänderung nach § 120 Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen seien, und das Familiengericht sich dieser Auffassung ausweislich der Nichtabhilfeentscheidung angeschlossen hat, wird nicht hinreichend beachtet, dass die Bewilligung ratenfreier Verfahrenskostenhilfe angefochten und über dieses Rechtsmittel noch nicht entschieden ist. Da das Familiengericht die Kausalität unter Einschluss einer etwaigen Teilkausalität mit der Folge bloßer Teilaufhebung der Verfahrenskostenhilfe in Gestalt einer Ratenanordnung (dazu Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rz. 841; Zöller/Geimer, a.a.O., Rz. 5a) bisher nicht erkennbar geprüft hat und die Gründe der angefochtenen Entscheidung i.V.m. der Nichtabhilfeentscheidung auch nicht erkennen lassen, dass das Familiengericht sich des bestehenden Ermesse...