Verfahrensgang
AG St. Wendel (Beschluss vom 10.01.2001; Aktenzeichen 6 F 342/00) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Wendel vom 10. Januar 2001 – 6 F 342/00 UG – aufgehoben.
II. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
III. Beschwerdewert: 1.000 DM.
Tatbestand
I.
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe sind die minderjährigen Söhne A., und B. hervorgegangen. Die Kinder leben im Haushalt der Antragsgegnerin. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 8. Dezember 2000 zugestellt worden.
Mit seinem im Dezember 2000 eingegangenen Antrag hat der Antragsteller im Verbund die Regelung seines Umgangsrechts mit den beiden Söhnen der Parteien erstrebt.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den ergänzend Bezug genommen wird, hat das Familiengericht nach mündlicher Verhandlung eine Umgangsregelung getroffen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass „die einstweilige Anordnung aus § 620 Nr. 2 ZPO” folgt.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die in dem angefochtenen Beschluss erlassene einstweilige Anordnung sei greifbar gesetzeswidrig, da ein entsprechender Antrag vom Antragsteller nicht gestellt worden sei. Es liege lediglich ein Antrag auf Regelung des Umgangsrechts im Verbund vor. Der Beschluss sei daher aufzuheben und der „Antrag des Antragstellers zurückzuweisen”.
Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der Beschwerde. Er ist der Auffassung, das Familiengericht habe keine einstweilige Anordnung erlassen, sondern zur Hauptsache entschieden.
Entscheidungsgründe
II.
Das von der Antragsgegnerin eingelegte Rechtsmittel ist zulässig und begründet. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde im Sinne des § 620 c ZPO zu behandeln. Das Familiengericht hat nämlich keine Endentscheidung getroffen. Dies folgt daraus, dass das Familiengericht in den Gründen des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich ausgeführt hat: „Die einstweilige Anordnung folgt aus § 620 Nr. 2 ZPO”. Auch hat es hinsichtlich der Kosten wie folgt erkannt: „Die Kosten folgen der Hauptsache”. Damit hat das Familiengericht – offensichtlich in der irrigen Annahme, es sei ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt worden – erkennbar nur eine vorläufige Regelung erlassen.
Zwar ist gemäß § 620 c ZPO eine aufgrund mündlicher Verhandlung ergangene einstweilige Anordnung betreffend die Regelung des Umgangs an sich unanfechtbar. Ausnahmen sind aber bei greifbarer Gesetzwidrigkeit zuzulassen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juli 2000 – 6 WF 57/00 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, so dass die sofortige Beschwerde entsprechend § 620 c Satz 1 ZPO statthaft ist.
Das Familiengericht hat eine einstweilige Anordnung erlassen, ohne dass ein entsprechender Antrag gestellt worden war. Mangels dieses Antrags fehlt der einstweiligen Anordnung jegliche gesetzliche Grundlage, so dass der angefochtene Beschluss aufzuheben ist (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 1979, 320; OLG Hamm, FamRZ 1985, 85; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, Eherecht, 3. Aufl., § 620 c ZPO, Rz. 8; a.A. OLG Brandenburg, OLGR-NL 1994, 159).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 8 GKG, 91 Abs. 1 ZPO, 8 Abs. 2 BRAGO.
Unterschriften
gez.: Jochum, Dr. Kockler, Cronberger
Fundstellen
Haufe-Index 1550662 |
OLGR-KSZ 2001, 269 |