Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattung eines Patentanwalts in Markensachen
Leitsatz (amtlich)
Die Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts in Kennzeichenstreitsachen sind im Kostenfestsetzungsverfahren durch anwaltliche Versicherung grundsätzlich ausreichend glaubhaft gemacht.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 7III O 30/07) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.085,04 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines Patentanwalts.
Der Kläger hatte die Verfügungsbeklagte im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung der Verwendung eines eingetragenen Zeichens im geschäftlichen Verkehr in Anspruch genommen. Mit Beschluss vom 1.6.2007 erließ das LG antragsgemäß eine einstweilige Verfügung, die es auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten mit am 6.7.2007 verkündetem Urteil bestätigte. Zugleich wurden der Verfügungsbeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5.2.2008 (Bl. 137 ff. d.A.) hat das LG - Rechtspflegerin - die von der Verfügungsbeklagten an den Verfügungskläger zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 3.195,34 EUR festgesetzt und dabei u.a. auch die Gebühren des Patentanwaltes gemäß dessen Kostenrechnung vom 18.7.2007 (Bl. 89 d.A.) i.H.v. 1.085,04 EUR berücksichtigt. Dessen Mitwirkung war sowohl bereits in den vorprozessualen Abmahnungsschreiben der Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers vom 10.5.2007 (Bl. 17 ff. d.A.) und 18.5.2007 (Bl. 28 ff. d.A.) als auch in dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 31.5.2007 angezeigt und im Kostenfestsetzungsverfahren von den Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers anwaltlich versichert worden. Diese haben im Kostenfestsetzungsverfahren außerdem ergänzend vorgetragen, dass die Sach- und Rechtslage zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens mit dem Patentanwalt erörtert worden sei, der auch an der Abfassung der Antragsschrift und der weiteren Schriftsätze mitgewirkt habe.
Die Verfügungsbeklagte hat gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 8.2.2008 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss mit am 18.2.2008 eingegangenem Schriftsatz (Bl. 143 ff. d.A.) sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie sich gegen die Festsetzung der Kosten des Patentanwalts wendet, die sie nicht für erstattungsfähig hält. Sie macht geltend, dass es in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht um die Klärung technisch/patentrechtlicher Fragen, sondern ausschließlich um Rechtsfragen gegangen sei und bezweifelt deshalb die tatsächliche Mitwirkung des Patentanwaltes, die auch nicht hinreichend nachgewiesen sei. Unter Hinweis auf eine Entscheidung des LG Berlin vom 18.9.2007 - Az.: 15 O 698/06 - beruft die Verfügungsbeklagte sich ferner darauf, die Hinzuziehung eines Patentanwalts sei vorliegend auch unter dem Gesichtspunkt einer Schadensminderungspflicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen, was umso mehr gelte, als der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz selbst über hinreichende markenrechtliche Kenntnisse verfüge.
Das LG - Rechtspflegerin - hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen OLG zur Entscheidung vorgelegt. Auf gerichtlichen Hinweis vom 24.10.2008 hat der Verfügungskläger sein Vorbringen zu Art und Umfang der Mitwirkung des Patentanwalts mit Schriftsatz vom 7.11.2008 (Bl. 170 ff. d.A.), auf den Bezug genommen wird, näher konkretisiert.
II. Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten ist gem. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt.
Sie ist jedoch nicht begründet. Das LG hat zu Recht die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Patentanwalts angenommen.
Gegenstand des Rechtsstreits war ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung eines Zeichens aus §§ 4 Nr. 1, 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG.
In einer solchen Kennzeichenstreitsache i.S.d. § 140 Abs. 1 MarkenG sind nach § 140 Abs. 3 MarkenG von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts entstehen, die Gebühren nach § 13 RVG und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.
1. Kommt es für die Erstattungsfähigkeit der durch die Mitwirkung eines Patentanwalts entstehenden Kosten somit allein darauf an, ob eine Kennzeichenstreitsache vorliegt, so kann die Verfügungsbeklagte sich weder mit Erfolg darauf berufen, dass gerade die vorliegende Streitsache sich nicht um technisch/patentrechtliche Fragen, sondern lediglich um Rechtsfragen gedreht habe, noch darauf, dass der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz auch in Kennzeichenstreitsachen hinreichend versiert sei.
Die von der Verfügungsbeklagten in Bezug genommene Entscheidung des LG Berlin vom 18.9.2007 - Az.: 15 O 698/06 - befasst sich mit einer ganz anderen Frage, nämlich ob die für das gerichtliche Verfahren einschlägige Vorschrift de...