Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindesunterhalt. Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Beurteilung, ob eine Einstufung in eine höhere bzw. niedrigere Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle wegen unter- bzw. überdurchschnittlicher Unterhaltsverpflichtungen des Pflichtigen vorzunehmen ist, unterliegt im Rahmen der Angemessenheitsprüfung tatrichtrlichem Ermessen.
2. Der Düsseldorfer Tabelle kommt keine den Rechtsnormen vergleichbare Verbindlichkeit zu. Sie dient nur als Orientierungshilfe.
Normenkette
ZPO § 114
Verfahrensgang
AG Ottweiler/Saar (Urteil vom 16.04.2003; Aktenzeichen 12 F 182/03) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für ihre beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in Ottweiler vom 16. April 2003 – 12 F 182/03 – Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Mit ihrem im Oktober 2002 eingereichten Antrag hat die Klägerin vom Beklagten im vereinfachten Verfahren gemäß §§ 645 ff ZPO Kindesunterhalt für die Zeit ab 1. Mai 2002 in Höhe von 150 % des jeweiligen Regelbetrages der dritten Altersstufe der RegelbetragVO abzüglich des hälftigen Kindergeldes von 77 EUR beansprucht.
Nachdem sich der Beklagte zur Zahlung von Kindesunterhalt von monatlich 305 EUR ab Mai 2002 bereit erklärt und entsprechend Unterhalt geleistet hatte, hat das Familiengericht durch Teilunterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 6. Februar 2003 – 12 FH 32/02 – den vom Beklagten an die Klägerin zu zahlenden Kindesunterhalt für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2002 auf insgesamt (6 × 305 EUR = 1.830 EUR – gezahlter 1.525 EUR =) 305 EUR und für die Zeit ab 1. November 2002 in Höhe von monatlich 142 % des Regelbetrages der dritten Altersstufe der RegelbetragVO abzüglich anrechenbaren Kindergeldes von 77 EUR festgesetzt.
Hinsichtlich ihres darüber hinaus beanspruchten Unterhalts hat die Klägerin die Durchführung des streitigen Verfahrens gemäß § 651 ZPO beantragt und ihren ursprünglichen Antrag im Klageweg weiterverfolgt.
Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den vorbezeichneten Teilunterhaltsfestsetzungsbeschluss unter Abweisung der weitergehenden Klage aufgehoben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin ab dem 1. Mai 2002 Unterhalt in Höhe von 142 % des Regelbetrages der dritten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes von 77 EUR, „abzüglich des seit 1.5.2002 gezahlten Kindesunterhaltes” zu zahlen.
Die Klägerin hat um Prozesskostenhilfe für eine hiergegen beabsichtigte Berufung nachgesucht, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag in vollem Umfang weiterverfolgen will.
Der Beklagte hat hierzu erklärt, dass ihm „der gegnerische Pkh-Antrag unbegründet erscheint”.
Entscheidungsgründe
II.
Der Klägerin kann die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, da ihre beabsichtigte Berufung keine hinreichende Erfolgsaussicht verspricht (§ 114 ZPO).
Dem beabsichtigten Rechtsmittel der Klägerin kann keine hinreichende Erfolgsaussicht beigemessen werden, weil unter den hier gegebenen Umständen nicht zu beanstanden ist, dass das Familiengericht, ausgehend von einem von der Klägerin hinsichtlich der Höhe nicht beanstandeten bereinigten Nettoeinkommen des Beklagten von allenfalls 2.027,90 EUR monatlich und unter Berücksichtigung, dass der Beklagte nur gegenüber der Klägerin unterhaltsverpflichtet ist, den angemessenen Unterhaltsbedarf der Klägerin (§ 1610 BGB) nach Einkommensgruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 2002, bemessen hat.
Die Beurteilung, ob eine Einstufung in eine höhere bzw. niedrigere Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle wegen unter- bzw. überdurchschnittlicher Unterhaltsverpflichtungen des Pflichtigen vorzunehmen ist, unterliegt im Rahmen der Angemessenheitsprüfung tatrichterlichem Ermessen (BGH, FamRZ 2000, 1492).
Der Düsseldorfer Tabelle kommt keine den Rechtsnormen vergleichbare Verbindlichkeit zu. Sie dient nur als Orientierungshilfe.
Dass danach das Familiengericht vorliegend sein tatrichterliches Ermessen in der Weise ausgeübt hat, dass es wegen unterdurchschnittlicher Unterhaltsverpflichtung des Beklagten lediglich eine Höhergruppierung um 2 Einkommensgruppen, statt – wie von der Klägerin erstrebt um 3 Einkommensgruppen – vorgenommen hat, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken und gibt dem Senat keine Veranlassung zur Korrektur des erstinstanzlichen Urteils in dem von der Klägerin mit ihrer beabsichtigten Berufung erstrebten Umfang (vgl. hierzu auch OLG Nürnberg, Ez-FamR aktuell 2001, 37–39; unterhaltsrechtliche Leitlinien des OLG Braunschweig).
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre beabsichtigte Berufung ist daher zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 574 ZPO; vgl. hierzu auch KG Berlin, FamRZ 2001, 1480).
Unterschriften
gez. Dr. Kockler, Sandhöfer, Cronberger
Fundstellen