Leitsatz
Die Klägerin hatte von dem Beklagten im vereinfachten Verfahren gem. §§ 645 ff. ZPO Kindesunterhalt für die Zeit ab Mai 2002 in Höhe von 150 % des jeweiligen Regelbetrages der dritten Altersstufe der RegelbetragVO abzüglich des hälftigen Kindergeldes beansprucht. Der Beklagte wurde unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, ab Mai 2002 Unterhalt in Höhe von 142 % des Regelbetrages der dritten Altersstufe der RegelbetragVO zu zahlen.
Die Klägerin hat Prozesskostenhilfe für das von ihr beabsichtigte Berufungsverfahren beantragt, mit dem sie ihren erstinstanzlichen Antrag in vollem Umfang weiterverfolgen wollte.
Ihr Antrag auf Bewilligung von PKH wurde zurückgewiesen.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach der von der Klägerin beabsichtigten Berufung keine hinreichenden Erfolgsaussichten beizumessen waren.
Es sei nicht zu beanstanden, dass das FamG - ausgehend von einem unstreitigen bereinigten Nettoeinkommen des Beklagten von allenfalls ca. 2.027,00 EUR - und unter Berücksichtigung dessen, dass er nur gegenüber der Klägerin unterhaltsverpflichtet war, ihren Unterhaltsbedarf nach der Einkommensgruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle bemessen hat.
Die Beurteilung, ob eine Einstufung in die höhere bzw. niedrigere Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle wegen unter- bzw. überdurchschnittlicher Unterhaltsverpflichtungen des Pflichtigen vorzunehmen sei, unterliege im Rahmen der Angemessenheitsprüfung tatrichterlichem Ermessen (BGH in FamRZ 2000, 1492).
Der Düsseldorfer Tabelle komme keine den Rechtsnormen vergleichbare Verbindlichkeit zu. Sie diene nur als Orientierungshilfe.
Dass das FamG sein tatrichterliches Ermessen in der Weise ausgeübt habe, dass es wegen unterdurchschnittlicher Unterhaltsverpflichtungen des Beklagten lediglich eine Höhergruppierung um zwei Einkommensgruppen vorgenommen habe, begegne keinen durchgreifenden Bedenken und gebe keine Veranlassung zur Korrektur des erstinstanzlichen Urteils.
Link zur Entscheidung
Saarländisches OLG, Beschluss vom 16.06.2005, 9 UFH 72/03