Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Erfüllungseinwand im Verfahren der Vollstreckbarkeitserklärung eines Schiedsspruchs
Leitsatz (amtlich)
Der materiell-rechtliche Erfüllungseinwand ist im Verfahren der Vollstreckbarkeitserklärung eines Schiedsspruchs nach § 1060 ZPO zu berücksichtigen, wenn das zur Entscheidung über die Vollstreckbarkeitserklärung berufene OLG dem erhobenen Erfüllungseinwand bei einer gleichfalls beantragten Entscheidung über eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 888 ZPO nachgehen müsste.
Tenor
I. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
II. Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Im schiedsgerichtlichen Verfahren der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin haben die Beteiligten am 9.7.2004 vor dem Schiedsgericht in Saarbrücken mündlich verhandelt (Protokoll Bl. 4 d.A.). Das Schiedsgericht hat folgenden Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut protokolliert:
"Die Schiedsbeklagte erteilt der Schiedsklägerin bis zum 30.9.2004 auf der Grundlage der ihrer Klageerwiderung als Anlage B 8 beigefügten Aufstellung eine vorläufige Schlussrechnung für das aufgrund des Vertrages mit der Schiedsklägerin vom 2.9.1999 auf dem Grundstück Gemarkung S., Flur, Flurstück und (...) errichtete Erlebnisbad sowie eine Abrechnung über die Verwendung der hierzu seitens der Schiedsklägerin erhaltenen Gelder i.H.v. insgesamt 50.850.000 DM, belegt durch Rechnungen, Zahlungsnachweise und gesondert nachgewiesene Aufwandspositionen. Soweit die Schiedsbeklagte sich bei einzelnen Positionen der vorläufigen Schlussrechnung derzeit zu abschließenden Angaben außer Stande sieht, ist dies zu kennzeichnen und näher zu begründen. Die Schlussrechnung ist in drei Teile zu untergliedern, und zwar nach Baukosten, Pre-Opening-Kosten und Kosten des Know-how. Im Übrigen hat sie sich nach der DIN 276 - soweit möglich - zu orientieren."
Die Antragsgegnerin hat per 30.9.2004 umfangreiche Unterlagen übergeben und mit einem weiteren Schreiben vom 27.10.2004 (Bl. 17 ff. d.A.) unter Übergabe von Anlagen eine Abrechnung erteilt.
Die Antragstellerin hat beantragt,
1. den Schiedsspruch vom 9.7.2004 für vollstreckbar zu erklären, durch den die Antragsgegnerin verurteilt wurde, der Antragstellerin bis zum 30.9.2004 eine vorläufige Schlussrechnung für das aufgrund des Vertrages mit der Antragstellerin vom 2.9.1999 auf dem Grundstück Gemarkung S., Flur, Flurstück und (...) errichtete Erlebnisbad sowie eine Abrechnung über die Verwendung der hierzu seitens der Antragstellerin erhaltenen Gelder i.H.v. insgesamt 50.850.000 DM, belegt durch Rechnungen, Zahlungsnachweise und gesondert nachgewiesene Aufwandspositionen zu erteilen;
2. den beantragten Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären und den Geschäftsführern der Antragsgegnerin, F.R. und G.K., ein Ordnungsgeld i.H.v. 100.000 EUR ersatzweise ein Tag Ordnungshaft für je 1.000 EUR anzudrohen für den Fall, dass der Schiedsspruch vom 9.7.2004 nicht erfüllt wird.
Dem ist die Antragsgegnerin entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, sie habe die im Schiedsspruch enthaltene Verpflichtung zur Rechnungslegung erfüllt.
Der Senat hat am 1.2.2002 Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt, in deren Verlauf die Antragsgegnerin Aktenordner mit Bankjournalen übergeben hat. Bzgl. des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll Bezug genommen (Bl. 123 ff. d.A.).
Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, die Antragsgegnerin habe ihre Verpflichtung aus der Schiedsabrede erst mit Vorlage der im Termin übergebenen Aktenordner und erst mit Erstellung der Schlussrechnung vom 15.2.2005 erbracht.
Sie behauptet, die am 30.9.2004 übergebenen fünf Leitz-Ordner hätten keinerlei Systematik aufgewiesen. In keinem der Ordner hätten sich Verwendungsnachweise, belegt durch Rechnungen mit korrespondierenden Zahlungsnachweisen befunden. Erstmals durch Einsicht in die im Termin übergebenen Bankjournale sei die Antragstellerin in die Lage versetzt worden zu prüfen, ob der Schiedsspruch erfüllt worden sei oder nicht.
Die Antragstellerin erklärt den Antrag für erledigt und beantragt,
der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Antragsgegnerin beantragt, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Antragsgegnerin behauptet, bereits aus den chronologisch sortierten Leitz-Ordnern, die am 30.9.2004 übergebenen worden seien, habe sich die Verwendung der Mittel ergeben. Der jeweilige Rechnungsbetrag habe den jeweiligen Rechnungsvorgängen, sortiert nach Daten, zugeordnet werden können. Die im Termin übergebenen Unterlagen seien überobligatorisch und rein redaktioneller Natur. Bereits unmittelbar nach den Schiedsspruch sei der Antragstellerin angeboten worden, Einsicht in die Kontoauszüge der Antragsgegnerin zu nehmen, um so die Buchführungsvorgänge einer Verifizierung zu unterziehen. Dieses Verfahren sei der Antragstellerin zu aufwendig gewesen, weshalb es später auf Vorschlag der Schiedsbeklagten zur Erstellung und Übergabe des Bankjournals gekommen sei. Hi...