Entscheidungsstichwort (Thema)

Testament

 

Leitsatz (redaktionell)

Kein Widerruf des in besondere amtliche Verwahrung genommenen Testaments, wenn das Testament nicht an die Erblasserin persönlich zurückgegeben wurde.

 

Normenkette

BGB § 2256

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 08.05.1991; Aktenzeichen 5 T 255/91)

AG Merzig (Aktenzeichen 6 VI 325/90)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller dessen außergerichtliche Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 20.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Mit Schriftsatz vom 28.8.1990 hat der Antragsteller beim Amtsgericht in Merzig beantragt, auf der Grundlage des von der Erblasserin am 29.2.1980 vor dem amtlich bestellten Vertreter des Notars Heinrich Riem in Merzig unter der UR Nr. 410/1980 errichteten Testaments einen Erbschein des Inhalts zu erteilen, daß er und H. K. zu je 1/2 deren Erben sind.

Mit Beschluß vom 22.2.1991 hat das Amtsgericht in Merzig für den Fall, daß gegen den Beschluß keine Beschwerde eingelegt wird, die Erteilung des beantragten Erbscheins angekündigt. Die vom Antragsgegner daraufhin eingelegte Beschwerde hat das Landgericht in Saarbrücken durch den Beschluß vom 8.5.1991, auf den ebenfalls Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsgegner mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 5.6.1991 weitere Beschwerde eingelegt.

Die weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 FGG an sich statthaft. Sie ist, wie dies nach § 29 Abs. 1 S. 1 FGG möglich ist, beim Landgericht eingelegt worden. Die Beschwerdeschrift ist, entsprechend § 29 Abs. 1 S. 2 FGG von einem Rechtsanwalt unterzeichnet; der Rechtsanwalt, der die Beschwerdeschrift unterzeichnet hat, muß nicht ein beim Beschwerdegericht oder beim Gericht der weiteren Beschwerde zugelassener Rechtsanwalt sein (Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 12. Aufl., § 29 FGG Rdnr. 15). Der Antragsgegner ist schließlich gemäß den §§ 20, 29 Abs. 4 FGG zur Einlegung der weiteren Beschwerde berechtigt; denn er wird durch die Erteilung des angekündigten Erbscheins in einem Recht beeinträchtigt, wenn ihm das in Anspruch genommene Erbrecht zusteht.

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Gemäß §§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG, 550 ZPO ist die weitere Beschwerde begründet, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, wenn also eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Die Entscheidung des Landgerichts beruht in diesem Sinne nicht auf einer Gesetzesverletzung.

Das Landgericht hat zu Recht in der Sache entschieden. Ihm lag eine zulässige, nämlich eine gemäß § 19 FGG an sich statthafte und gemäß § 20 FGG formgerechte Beschwerde, die der gemäß § 20 FGG beschwerdeberechtigte Antragsgegner eingelegt hat, vor. Die Ankündigung des Nachlaßgerichts, es beabsichtige, sofern nicht binnen einer bestimmten Frist Beschwerde eingelegt werde, einen Erbschein zu erteilen, ist als beschwerdefähige Verfügung anerkannt, wenn die Vorklärung der Sach- und/oder Rechtslage geboten ist, um die Erteilung eines unrichtigen Erbscheins zu vermeiden (Keidel/Kuntze/Winkler, § 19 FGG Rdnr. 15 m.w.H.).

Das Landgericht hat auch zu Recht die zulässige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen und damit die Ankündigung der Erteilung eines Erbscheins gemäß dem Beschluß des Amtsgerichts in Merzig vom 22.2.1991 bestätigt. In förmlicher und sachlicher Hinsicht sind nämlich alle Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Erbscheins erfüllt.

Für den gemeinschaftlichen Erbschein, dessen Erteilung angekündet ist, liegt der nach § 2357 Abs. 1 BGB erforderliche Antrag vor. Der Antrag, der nach § 2357 Abs. 1 S. 2 BGB von jedem Erben gestellt werden kann, enthält, die nach § 2355 BGB in Verbindung mit § 2354 Abs. 1 Nr. 1 und 5 BGB sowie die nach § 2357 Abs. 2 und 3 BGB erforderlichen Angaben. Darüberhinaus sind die erforderlichen Angaben in der nach § 2356 BGB vorgesehenen Form belegt. Daß nur der Antragsteller – und nicht auch die Miterbin H.K. – eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist unschädlich, weil das Nachlaßgericht die Versicherung eines Miterben gemäß § 2357 Abs. 4 BGB für ausreichend erachten kann.

Das Erbrecht des Antragstellers und seiner Schwester H.K. das durch den beantragten gemeinschaftlichen Erbschein bezeugt werden soll, ergibt sich aus dem Testament, das die Erblasserin am 29.2.1980 gemäß den §§ 2231 Nr. 1, 2232 BGB formgültig vor dem amtlich bestellten Vertreter von Notar Riem in Merzig unter der UR Nr. 410/1980 errichtet hat und das vom Amtsgericht in Merzig gemäß § 2260 BGB eröffnet ist. Da zum Zeitpunkt der Eröffnung des Testaments dessen Urschrift nicht vorhanden war, konnte – wie dies geschehen ist – die vorhandene beglaubigte Abschrift eröffnet werden (Palandt, 50. Aufl., § 2260 BGB Rdnr. 3). Da die Eröffnung der beglaubigten Abschrift eine ordnungsgemäße Eröffnung dargestellt hat, war nach der späte...

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