Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerdebefugnis des nichtehelichen Vaters gegen eine Entscheidung des FamG betreffend das Sorgerecht
Leitsatz (amtlich)
Der nichteheliche Vater eines Kindes hat jedenfalls dann, wenn ihm zu keiner Zeit die elterliche Sorge zugestanden hat, in Bezug auf Entscheidungen des FamG, gegen die die befristete oder sofortige Beschwerde zulässig ist, keine Beschwerdebefugnis.
Normenkette
ZPO §§ 620c, 621eg
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Beschluss vom 28.08.2007; Aktenzeichen 39 F 111/06 SO) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des AG - FamG - in vom 28.8.2007 - 9 F 111/06 SO - wird als unzulässig verworfen.
II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Beschwerdewert: 500 EUR.
IV. Dem Beschwerdeführer wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin ist die nichteheliche Mutter von R.K., geboren am. Februar 1995, F.K., geboren am. Juni 1992, und R2 K., geboren am. Mai 2000. Als Vater wird der Beteiligte zu 2) angegeben. Sorgeerklärungen nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB, wonach die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen, liegen nicht vor. Auf Grund einer entsprechenden Gefährdungsmitteilung leitete das FamG ein Sorgerechtsverfahren ein und bestellte Rechtsanwalt W.B. zum Verfahrenspfleger der Kinder.
In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das FamG im Wege der einstweiligen Anordnung der Antragsgegnerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Bestimmung von schulischen Angelegenheiten sowie das Recht zur Antragstellung nach dem SGB VIII für die Kinder entzogen und einem Pfleger übertragen; zugleich hat es das Jugendamt des Stadtverbandes zum Pfleger bestellt.
Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde, für die er um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bittet. Das FamG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Die übrigen Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
Die sofortige Beschwerde ist bereits unstatthaft. Nach §§ 620c, 621g ZPO findet die sofortige Beschwerde u.a. statt, wenn das FamG auf Grund mündlicher Verhandlung die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind geregelt hat. Diese Voraussetzungen sind hier nicht vollständig erfüllt. Zwar liegt eine Regelung der elterlichen Sorge vor, es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass diese auf Grund mündlicher Verhandlung ergangen ist. Dem steht nicht entgegen, dass vor Erlass der einstweiligen Anordnung bereits mehrere mündliche Verhandlungen stattgefunden haben, denn es ist nicht ersichtlich, dass diese nicht nur das Hauptsacheverfahren, sondern auch die einstweilige Anordnung zum Gegenstand hatten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich sämtliche mündlichen Verhandlungen ausschließlich auf das Hauptsacheverfahren bezogen haben, denn von keinem der Beteiligten, auch nicht vom FamG, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung bis zur letzten mündlichen Verhandlung auch nur angesprochen worden. Dies ergibt sich aus den Gerichtsakten, in denen der Erlass einer einstweiligen Anordnung erstmals in dem angefochtenen Beschluss erwähnt ist, sowie daraus, dass auch auf den Hinweis des Senats auf diese Problematik keiner der Beteiligten dem entgegenstehende Gesichtspunkte aufgezeigt hat. Aus alledem folgt, dass das FamG vorliegend nicht "auf Grund" mündlicher Verhandlung entschieden hat, so dass schon deswegen die sofortige Beschwerde nicht statthaft ist.
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auch nicht beschwerdebefugt. Denn abgesehen davon, dass Feststellungen darüber, dass er rechtlich als der Vater der Kinder anzusehen ist, nicht getroffen worden sind, obwohl schon deshalb Anlass besteht, dieser Frage nachzugehen, weil er sich ausweislich des Vermerks des Polizeibeamten S. vom 24.1.2006 (Bl. 6 d.A.) als Onkel der Kinder R. und F. ausgegeben haben soll, ist der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt (§ 20 FGG), da die Mutter nach § 1626a BGB das alleinige Sorgerecht hat, nachdem eine gemeinsame Sorgeerklärung nicht vorliegt; es ist daher in diesen Fällen nicht von einem Eingriff in das Sorgerecht des nichtehelichen Vaters auszugehen.
Dessen Beschwerdebefugnis könnte sich daher nur aus seiner Eigenschaft als Verwandter der Kinder ergeben. Hieraus ergibt sich vorliegend jedoch gerade kein Beschwerderecht. Das Beschwerderecht von Verwandten oder sonstigen Dritten ist in § 57 Abs. 1 FGG geregelt und nach § 57 Abs. 1 Nr. 8 und 9 FGG kann diesen unter Umständen gegen bestimmte Maßnahmen, wie sie auch vorliegend getroffen worden sind, ein Beschwerderecht zustehen. Gemäß § 57 Abs. 2 FGG findet jedoch § 57 Abs. 1 FGG auf die sofortige Beschwerde keine Anwendung, was gem. § 64 Abs. 3 FGG auch ausdrücklich für Familiensachen gilt. Aus alledem folgt, dass der nichteheliche Vater eines Kindes, jedenfalls soweit ihm, wie im Streitfall, die elterliche Sorge zu keiner Zeit zuge...