Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 4 O 141/15) |
Tenor
Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I. Die Verfügungsklägerin begehrte die Unterlassung einer Zuschlagserteilung.
Sie beteiligte sich am öffentlichen Vergabeverfahren der Verfügungsbeklagten bezüglich der Maßnahmen XX und XY. Ihr Angebot endete auf eine Angebotssumme von 614.520,89 Euro. Nach Submission lag das Angebot der Verfügungsklägerin auf Platz 1. Das Vergabeverfahren erfolgte nach den Regeln der VOB/A. Mit dem Angebot einzureichen waren auch die den Ausschreibungsunterlagen beigefügten Preisermittlungs- und Formblätter 221 und 222 des Vergabehandbuchs des Bundes (Bl. 90 ff. d.A.). Die Verfügungsklägerin fügte die Blätter ihren Ausschreibungsunterlagen unausgefüllt bei. Mit Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 21. teilte diese der Verfügungsklägerin mit, ihr Angebot sei wegen der fehlenden Ausfüllung der Preisermittlungsformblätter 221 und 222 ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 27. forderte die Verfügungsklägerin zur Zulassung ihres Angebotes und zur Nichterteilung des Zuschlags auf. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurden die fehlenden Erklärungen nachgeholt. Die Zuschlagsfrist endete am 30.6.
Die Verfügungsklägerin hat behauptet, das Einreichen unausgefüllter Preisermittlungsblätter beruhe auf einem Versehen. Sie ist der Ansicht, diese enthielten keine Preisangaben, sondern dienten lediglich der Darlegung der Kalkulation. Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A habe für die Verfügungsbeklagte daher eine Nachforderungspflicht bestanden. Schließlich liege ein Fall der Selbstbindung der Verwaltung vor, da die Verfügungsklägerin - insoweit unstreitig - in einem früheren Vergabeverfahren ebenfalls unausgefüllte Preisermittlungsblätter vorgelegt habe und auch nicht aus diesem Grund ausgeschlossen worden sei. Zudem sei es im gesamten Saarland üblich, dass die Formblätter nachträglich ausgefüllt würden.
Die Verfügungsklägerin hat beantragt, der Verfügungsbeklagten zu untersagen, bis zur Entscheidung der Hauptsache, das Vergabeverfahren für die Baumaßnahme:
XX,
XY,
Maßnahmennummer 606TIE, Vergabenummer TIE0059, fortzusetzen und durch Zuschlag zu beenden, solange das Angebot der Verfügungsklägerin vom 19.05. für die streitgegenständliche Maßnahme von der Wertung ausgeschlossen bleibt.
Die Verfügungsbeklagte hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte hat behauptet, die verlangten Preisermittlungsformblätter seien bewusst unausgefüllt abgegeben worden. Sie ist der Ansicht, die Gewährung einer Nachbesserungsmöglichkeit führe zu einer Verzerrung des Wettbewerbs. Ohne Beifügung der Preisermittlungsblätter sei das Angebot der Verfügungsklägerin mit anderen nicht vergleichbar. Für die Verfügungsbeklagte seien diese Angaben jedoch wichtig gewesen, um die Angebote bereits bei rein formaler Betrachtung miteinander vergleichen und diese auf Vollständigkeit überprüfen zu können. Die Regelung des § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A greife nur bei gänzlich fehlenden Unterlagen. Die Verfügungsbeklagte habe das Beifügen unausgefüllter Formblätter so verstehen dürfen, dass die Verfügungsklägerin gerade keine Preisermittlungsgrundlagen habe mitteilen wollen.
Mit am 29.6. verkündetem Urteil (Bl. 48 ff. d.A.) hat das LG Saarbrücken den Antrag zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Verfügungsklägerin Berufung eingelegt.
Die Verfügungsklägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und ist der Ansicht, die Angaben in den Preisermittlungsblättern seien keine solchen zum Preis. Allein die seitens des LG Saarbrücken angenommene Relevanz für die Vergabeentscheidung könne keine andere Einordnung rechtfertigen, da es im Vergabeverfahren nur relevante Erklärungen gebe. Für die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A könne es keinen Unterschied machen, ob die Preisermittlungsblätter vollständig nicht abgegeben oder wie vorliegend vollständig nicht ausgefüllt worden seien. Subjektive Wertungskriterien könnten hier nicht herangezogen werden. Das LG gebe auch nicht an, welchen Erklärungsinhalt es den nicht ausgefüllten Preisermittlungsblättern beimesse. Eine Manipulationsmöglichkeit bestehe nicht, da der Bieter nicht nachträglich Preise ändern könne, zumal vorliegend der Preis das einzige Wertungskriterium gewesen sei. Die Angaben in den Preisermittlungsblättern dienten dazu, um bei etwaigen Nachträgen eine Grundlage für die Preisfortschreibung im Sinne von § 2 Abs. 3 bzw. § 2 Abs. 5 und Abs. 6 VOB/B zu haben. Der Vergabestelle sei auch eine Wertung des Preises möglich, da dies erst auf der vierten Wertungsstufe erfolge und dann etwaige nachgeforderte Erklärungen vorlägen. Das LG Saarbrücken habe zu Unrecht ein versehentliches Nichtausfüllen verneint. Die Verfügungsbeklagte habe sich durch ihr vorheriges Verwaltungshandeln gebunden. Aus deren Schreiben vom 28. ergebe sich, dass es bei ihr vor der Entscheidung der VK Sachsen-Anhalt vom 25.3. (3 VK LSA 07/15) gängige Praxis gewesen sei, die Preisermittlungsblätter nachzufordern.
Da die Verfügungsbeklagte nac...