Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehescheidung. Folgesache Versorgungsausgleich
Verfahrensgang
AG Ottweiler/Saar (Aktenzeichen 13 F 140/97) |
Tenor
1. Die Bundesknappschaft hat den übrigen Verfahrensbeteiligten deren außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
3. Beschwerdewert: 1.000 DM.
Tatbestand
I.
In Ziffer II des angefochtenen Scheidungsverbundurteils vom 21. Dezember 1998 hat das Familiengericht Rentenanwartschaften von dem Versicherungskonto des Ehemannes auf dasjenige der Ehefrau übertragen.
Gegen die ihr am 28. Dezember 1998 zugestellte Entscheidung hat die Bundesknappschaft am 20. Januar 1999 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, das Urteil hinsichtlich der übertragenen Rentenanwartschaften abzuändern und den Versorgungsausgleich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.
Mit Berichtigungsbeschluss vom 26. Januar 1999 hat das Familiengericht von Amts wegen die Versorgungsausgleichsentscheidung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahingehend abgeändert, dass die monatlich zu übertragende Rentenanwartschaft 1.034,97 DM und nicht 1.041,50 DM beträgt. Ferner hat es das Urteil hinsichtlich Tatbestand und Entscheidungsgründen dahin abgeändert, dass die bei der Ehefrau in den Wertvergleich einzustellende Anwartschaft 65,88 DM und nicht 52,83 DM beträgt. Zur Begründung hat es ausgeführt, ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 21. Dezember 1998 habe es dem Willen des Gerichts entsprochen, insoweit einen Betrag von 65,88 DM in den Wertvergleich einzustellen, sodass das Urteil unrichtig im Sinne, von § 319 ZPO sei und daher abgeändert werden könne.
Unter Hinweis auf den Berichtigungsbeschluss des Familiengerichts hat die Bundesknappschaft die erhobene Beschwerde „für erledigt” erklärt. Die Parteien haben sich der Erledigungserklärung angeschlossen. Der Antragsgegner hat Kostenantrag gestellt.
Entscheidungsgründe
II.
Die von dem Antragsgegner erbetene Kostenentscheidung richtet sich nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 11. März 1982 – 6 UF 57/81, JurBüro 1982, 1092; ebenso 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluss vom 16. September 1993 – 9 UF 45/93 m.w.N.).
Es entspricht vorliegend der Billigkeit, dass die Bundesknappschaft den übrigen Verfahrensbeteiligten deren außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens erstattet, nachdem sie im Hinblick auf den Berichtigungsbeschluss des Familiengerichts ihr Rechtsmittel nicht mehr weiterverfolgt. Das am 21. Dezember 1998 verkündete Scheidungsverbundurteil war hinsichtlich der Versorgungsausgleichsentscheidung offensichtlich unrichtig. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hatte das Familiengericht in der in der Urteilsverkündung vorausgegangenen mündlichen Verhandlung ausdrücklich ausgeführt, dass in den Wertvergleich auf Seiten der Ehefrau ein Betrag von 65,88 DM einzustellen sei. Im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen des ausgefertigten Urteils war jedoch – abweichend hiervon – von zu berücksichtigenden Rentenanwartschaften in Höhe von 52,83 DM auf Seiten der Ehefrau die Rede. Zu Recht hat das Familiengericht daher die Voraussetzungen für eine Urteilsberichtigung angenommen und hat von Amts wegen die Berichtigung durchgeführt. Infolge dieser eine etwaige Beschwer beseitigenden Berichtigung fehlte der Beschwerde der Bundesknappschaft rückwirkend die Zulässigkeit (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1993, 690), was bedeutet, dass die Beschwerde als von Anfang an unzulässig anzusehen ist (vgl. BayObLGZ 1968, 190, 195; MünchKomm ZPO-Musielak, § 319, Rz. 15 und 17). Mit Erlass des Berichtigungsbeschlusses ist nämlich an die Stelle der bisherigen Entscheidungsfassung die berichtigte Fassung getreten, welche als die ursprüngliche gilt. Das vor der Berichtigung eingelegte Rechtsmittel ist so zu behandeln, als habe es von Anfang an die berichtigte Entscheidung bekämpft (vgl. BGHZ 18, 350, 356; NJW 1987, 1707, 1708). Insoweit wird den Beteiligten zugemutet, in ihren Entschließungen zur Einlegung eines Rechtsmittels die offenbare Unrichtigkeit der Entscheidung zu berücksichtigen, schon bevor sie nach § 319 ZPO richtig gestellt ist (vgl. hierzu 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 16. September 1993 – 9 UF 45/93 m.w.N.).
Die Bundesknappschaft hätte im vorliegenden Fall bei objektiver Betrachtungsweise erkennen können, dass die verkündeten Entscheidung in Anbetracht der mit der tatsächlichen Rechtslage in Einklang stehenden Erläuterungen des Familiengerichts in der mündlichen Verhandlung offensichtlich unrichtig ist. Bei einer derartigen verfahrensrechtlichen Situation ist es einem benachteiligten Verfahrensbeteiligten – wie von der Bundesknappschaft anderweitig (etwa im Verfahren 8 F 7/92 VA AG Völklingen = 9 UF 45/93) gehandhabt – zuzumuten, vor Einlegung eines Rechtsmittels zunächst bei dem Gericht, welches die offensichtlich unrichtige Entschei...