Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehescheidung. Folgesache Versorgungsausgleich
Verfahrensgang
AG Völklingen (Urteil vom 20.09.1999; Aktenzeichen 8 F 9/99) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird der den Versorgungsausgleich betreffende Entscheidungsteil des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – in Völklingen vom 1. September 1999 – 8 F 9/99 – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Völklingen vom 20. September 1999 – 8 F 9/99 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Von dem Konto Nr. … Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 352,43 DM, bezogen auf den 31. Januar 1999, auf das Konto Nr. … der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen.
Zu Lasten der für den Antragsgegner bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes zu Versicherungsnummer … bestehenden Anwartschaften auf Versicherungsrente werden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 31,24 DM, bezogen auf den 31. Januar 1999, auf dem Konto Nr. … Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte begründet.
Die Monatsbeträge der zu übertragenden und zu begründenden Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.
II. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts.
III. Beschwerdewert: 1.000 DM
Tatbestand
I.
Die am 16. Januar 1955 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 11. Juli 1953 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 22. Januar 1975 in Heusweiler die Ehe geschlossen, aus der zwei in den Jahren 1975 und 1982 geborene Kinder hervorgegangen sind.
Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 10. Februar 1999 zugestellt. Während der Ehezeit (1. Januar 1975 bis 31. Januar 1999, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA – weitere Beteiligte zu 1) und der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (RZVK – weitere Beteiligte zu 2) Anwartschaften erlangt.
In einem notariellen Vertrag vom 10. Juli 1996 (Notar Dr. K. UR-Nr. …), haben die Parteien vereinbart:
„… Im Falle der Scheidung unserer Ehe soll ein Versorgungsausgleich entsprechend den dann geltenden gesetzlichen Bestimmungen stattfinden, jedoch nach Maßgabe der folgenden Regelung: Wir bestimmen mit ehevertraglicher Wirkung in Abänderung von § 1587 Abs. 2 BGB den 31. Mai 1995 als Ende der Ehezeit …”
Durch das angefochtene Verbundurteil hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es von dem Rentenversicherungskonto des Antragsgegners bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 325,97 DM – bezogen auf den 31. Mai 1995 – auf das bei der bei der BfA geführte Rentenversicherungskonto der Antragstellerin übertragen und zu Lasten der RZVK-Anwartschaften des Antragsgegners Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 38,64 DM – bezogen auf den 31. Mai 1995 – auf dem bei der bei der BfA geführten Rentenversicherungskonto der Antragstellerin begründet hat.
Mit Beschluss vom 20. September 1999 hat es den die RZVK-Anwartschaften betreffenden Tenor dahin berichtigt, dass es zu Lasten der RZVK-Anwartschaften des Antragsgegners Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 35,87 DM – bezogen auf den 31. Mai 1995 – auf dem bei der bei der BfA geführten Rentenversicherungskonto der Antragstellerin begründet hat.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde rügt die BfA die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Sie beanstandet die Höhe der von dem Familiengericht in den Wertvergleich eingestellten Anwartschaften. Ohne die außer Acht zu lassende Zeit vom 1. Juni 1995 bis 31. Januar 1999 ergebe sich aufseiten des Antragsgegners eine monatliche Rentenanwartschaft von 1.391,89 DM, aufseiten der Antragstellerin eine solche von 687,04 DM.
Nachdem der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen hatte, dass nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs im Rahmen der Zusatzversorgung der Antragstellerin auch die (bislang nicht berücksichtigte) Zeit der von dieser ausgeübten Teilzeitbeschäftigung (vom 1. Februar 1983 bis 31. März 1991) berücksichtigt werden müsse, hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2000 mitgeteilt, sie habe zwischenzeitlich einen Nachversicherungsantrag gestellt; von dem zuständigen Sachbearbeiter der Sparkasse sei ihr erklärt worden, sie habe bei einer Nachversicherung keine öffentlichen Abgaben zu entrichten.
Die RZVK hat im Beschwerdeverfahren nach Maßgabe von Vorgaben des Senats in ergänzenden Auskünften unter Außerachtlassung der in der Zeit vom 1. Juni 1995 bis 31. Januar 1999 entstandenen Anwartschaften die statische Versicheru...