Verfahrensgang
AG Völklingen (Urteil vom 06.06.2002; Aktenzeichen 8 F 564/01) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Versorgungswerkes der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes wird das am 6.6.2002 verkündete Urteil des AG - FamG - in Völklingen - 8 F 564/01 - im Ausspruch zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Zu Lasten der Versorgungsanrechte der Antragstellerin bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes wird im Wege der Realteilung für den Antragsgegner eine dynamische Rentenanwartschaft i.H.v. monatlich 157,34 Euro, bezogen auf den 31.10.2001, bei der ...-versicherung" begründet.
Zu Lasten der Versorgungsanrechte der Antragstellerin bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes werden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 2,72 Euro, bezogen auf den 31.10.2001, auf dem Konto-Nr. des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte begründet.
Der Monatsbetrag der zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Zu Lasten der Anrechte der Antragstellerin aus der Höherversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - Konto-Nr. ... - werden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 0,06 Euro, bezogen auf den 31.10.2001, auf dem Konto-Nr. ... des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte begründet.
Der Monatsbetrag der zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
II. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der Entscheidung des FamG.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
IV. Beschwerdewert: 1.921,44 Euro.
Gründe
I. Die am Februar 1957 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am Juni 1949 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am Februar 1990 geheiratet. Aus der Ehe ist die am Juli 1990 geborene Tochter L. hervorgegangen. Auf den am 26.11.2001 zugestellten Scheidungsantrag der Ehefrau hat das FamG durch Verbundurteil, auf das Bezug genommen wird, die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich geregelt.
Die Ehefrau hat während der Ehezeit (1.2.1990 bis 31.10.2001; § 1587 Abs. 2 BGB) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 269,29 DM (= 137,69 Euro) und Anwartschaften auf eine statische Rente aus einer Höherversicherung i.H.v. monatlich 1,49 DM (= 0,76 Euro) erworben; zudem erwarb sie Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung bei der Ruhegalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (RZVK, Beteiligte zu 2) i.H.v. monatlich 66,43 DM (= 33,97 Euro) sowie auf eine Versorgung bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes (Versorgungswerk der Rechtsanwälte, Beteiligter zu 3) i.H.v. monatlich 403,21 Euro.
Der Ehemann hat während der Ehezeit Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA i.H.v. monatlich 345,27 DM (= 176,53 Euro) sowie - statische - Versorgungsanwartschaften beim Versorgungswerk der Steuerberater etc. (Beteiligter zu 4) erworben.
Das FamG hat den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der BfA, bei der RZVK und beim Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer Rentenanwartschaften von monatlich 0,04 Euro, 1,68 Euro bzw. 63,78 Euro, bezogen auf den 31.10.2001, auf dem Konto das Antragsgegners bei der BfA begründet hat.
Dabei hat das FamG auf Seiten der Antragstellerin dynamische Rentenanwartschaften bei der BfA i.H.v. monatlich 269,30 DM, dynamisierte Anwartschaften aus einer Höherversicherung bei der BfA i.H.v. monatlich 0,24 DM sowie dynamisierte Versorgungsanwartschaften bei der RZVK i.H.v. monatlich 10,58 DM und bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer i.H.v. monatlich 403 DM in Ansatz gebracht. Auf Seiten des Antragsgegners ist es von dynamischen Rentenanwartschaften bei der BfA i.H.v. monatlich 345,26 DM und von dynamisierten Versorgungsanwartschaften beim Versorgungswerk der Steuerberater i.H.v. monatlich 81,66 DM ausgegangen. Den Ausgleich der Hälfte der sich daraus ergebenden Differenz der jeweiligen Anwartschaften (= 128,10 DM = 1/2 × 683,12 DM - 426,92 DM ≫) hat es nach der Quotierungsmethode vorgenommen und dabei u.a. die Versorgungsanwartschaften der Antragstellerin bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer im Wege des Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG einbezogen und die Anwartschaften aus der Höherversicherung bei der BfA der Realteilung unterworfen.
Hiergegen wendet sich das Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer mit seiner Beschwerde. Es trägt vor, dass das FamG übersehen habe, dass die Versorgung der Antragstellerin in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung steige und daher mit...