Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehescheidung. Auskunft zur Folgesache Versorgungsausgleich
Verfahrensgang
AG Saarlouis (Beschluss vom 02.03.2001; Aktenzeichen 22 F 465/00 VA) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarlouis vom 2. März 2001 – 22 F 465/00 VA – wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die dem Antragsteller entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Beschwerdewert: bis 600 DM
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht im Rahmen der Folgesache Versorgungsausgleich zum Scheidungsverfahren der Antragsgegnerin aufgegeben, zur Erfüllung ihrer Auskunftspflicht aus § 11 VAHRG den ausgefüllten Fragebogen V 1 mit den danach erforderlichen Unterlagen einzureichen; zugleich hat es der Antragsgegnerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes bis zu 1.000 DM für den Fall angedroht, dass die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung binnen drei Wochen nicht nachkommt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, die eine Auskunftspflicht mit der Begründung in Abrede stellt, das Scheidungsbegehren des Antragstellers sei mangels Vorliegens der Scheidungsvoraussetzungen unbegründet.
Die gemäß § 19 FGG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 VAHRG sind die Ehegatten verpflichtet, einem gerichtlichen Auskunftsersuchen zum Versorgungsausgleich Folge zu leisten. Zur Durchsetzung kann das Gericht gemäß § 33 FGG ein Zwangsgeld androhen und festsetzen. Hiervon ist das Familiengericht für seine Entscheidung zutreffend ausgegangen.
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kommt es für den Bestand der Auskunftsverpflichtung und deren Durchsetzung nicht darauf an, ob der dem Versorgungsausgleichsverfahren zugrunde liegende Scheidungsantrag begründet ist oder nicht (vgl. OLG Köln, FamRZ 1984, 1111; OLG Karlsruhe, FamRZ 1994, 1330; OLG Braunschweig, FamRZ 1995, 300, 301; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 3. Aufl., § 11 VAHRG, Rz. 2; Borth, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rz. 925; Keidel/Zimmermann, FGG, 14. Aufl., § 33, Rz. 14 a). Der abweichenden Auffassung (OLG Düsseldorf, FamRZ 1987, 618 f) vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Auskunftspflicht nach § 11 Abs. 2 VAHRG hängt nur vom Vorliegen eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich ab. Dies folgt aus § 53 b Abs. 2 FGG, dessen Ergänzung § 11 VAHRG dient (vgl. Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 3. Aufl., § 53 b FGG, Rz. 19); auch für die in § 53 b Abs. 2 FGG normierte Auskunftspflicht der Versorgungsträger gegenüber dem Familiengericht ist allein maßgebend, dass ein Verfahren zum Versorgungsausgleich eingeleitet ist (OLG Köln, a.a.O.). Die Annahme, für die Auskunftsverpflichtung sei zudem die Begründetheit des Scheidungsantrags erforderlich, lässt unberücksichtigt, dass es für die Frage der Begründetheit des Scheidungsbegehrens ausschließlich auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung ankommt (Borth, a.a.O.), so dass das einen verfrühten Scheidungsantrag abweisende Urteil des Familiengerichts nicht bestätigt werden kann, sofern während des Berufungsverfahrens die Scheidungsvoraussetzungen nach § 1565 Abs. 1 BGB eintreten (vgl. BGH, FamRZ 1997, 347 f).
Der Kostenausspruch beruht auf § 13 a Abs. 1 FGG.
Unterschriften
gez. Jochum, Sandhöfer, Müller
Fundstellen