Leitsatz (amtlich)
Der zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Verurteilte ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die erteilte Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen und zu berichtigen. Dabei kann ihm die Einschaltung eines Rechtsanwalts dann nicht verwehrt werden, wenn etwa der Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt ist, so dass Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind, bzw. der Titel mangels Bestimmtheit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat und die Vollstreckung deshalb unzulässig ist, oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt.
Normenkette
FamFG §§ 61 ff.; BGB § 259; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Ottweiler/Saar (Beschluss vom 03.11.2014; Aktenzeichen 12 F 330/12 UEUK) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der (Teil-) Beschluss des AG - Familiengericht - Ottweiler vom 3.11.2014 - 12 F 330/12 UEUK - abgeändert und der Antrag der Antragstellerin vom 29.7.2014 zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Das Scheidungsverfahren ist bei dem AG - Familiengericht - Ottweiler anhängig (12 F 190/10 S). Aus der Ehe ist das am XX. XX. XXXX geborene Kind St. N. hervorgegangen, das seit der Trennung im Haushalt der Antragstellerin lebt und von dieser betreut und versorgt wird. Der am XX. XX. XXXX geborene Antragsgegner ist seit dem 1.10.2010 im (vorzeitigen) Ruhestand und bezieht monatliche Versorgungsbezüge. Bis 2010 war er Inhaber der Fa ... pp. GmbH, die er an seine Eltern veräußert hat. Seit dem 1.1.2011 betreibt er ein Unternehmen unter der Bezeichnung "... pp.". In einem nach der Trennung der Beteiligten von der Antragstellerin - zugleich im Wege der einstweiligen Anordnung (12 F 453/10 EAUK) -eingeleiteten Kindesunterhaltsverfahren wurde der Antragsgegner durch Anerkenntnisbeschluss vom 11.4.2011 - 12 F 454/10 UK - verpflichtet, an den Sohn St. ab Oktober 2010 rückständigen und ab November 2010 laufenden monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 334 EUR zu zahlen.
Mit ihrem am 19.11.2012 eingegangenen Antrag hat die Antragstellerin im Wege des Stufenantrages auf Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt angetragen. Sie hat darauf verwiesen, dass der Antragsgegner nicht nur Versorgungsbezüge erhalte, sondern - entgegen seinen Angaben in dem Kindesunterhaltsverfahren - die Fa ... pp. GmbH weiter führe und zudem ab Januar 2011 ein Gewerbe in Form einer Handelsvertretung unterhalte.
Durch Anerkenntnisbeschluss vom 19.8.2013 - 12 F 330/12 UEUK - hat das AG - Familiengericht - Ottweiler - den Antragsgegner verpflichtet,
1.1. der Antragstellerin Auskunft über sein Einkommen zu erteilen durch Vorlage einer systematisch geordneten und vollständigen Aufstellung über a) seine sämtlichen Bruttoeinkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in der Zeit vom 1.1.2011 bis 31.12.2011 und die in diesem Zeitraum gesetzlichen Abzüge,
b) seine sämtlichen Bruttoeinnahmen aus selbständiger Tätigkeit in den Jahren 2009, 2010 und 2011 und die in diesen Jahren nach Steuerrecht vorgenommenen Abzüge,
c) seine Versorgungsbezüge im Zeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2011, d) seine Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige sämtlichen Einkünfte in den Jahren 2009, 2010 und 2011, e) sein im Rahmen der Erwerbstätigkeit für die Fa ... pp. im Jahr 2011 erzieltes Einkommen,
f) den Bestand seines Vermögens bezogen auf den 31.12.2011 durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, aufgeschlüsselt nach Aktiva und Passiva und Angabe der wertbildenden Faktoren,
1.2. die zu erteilende Auskunft zu belegen durch a) Vorlage der Verdienstabrechnungen Januar 2011 bis Dezember 2011, b) Vorlage der vollständigen Jahresabschlüsse einschließlich Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Einnahmeüberschussrechnungen der Jahre 2009, 2010 und 2011,
c) Vorlage der Einkommenssteuererklärungen der Jahre 2009, 2010 und 2011 nebst sämtlichen Anlagen, d) Vorlage der für die Jahre 2009, 2010 und 2011 zugegangenen Einkommenssteuerbescheide, e) Vorlage der Bezügemitteilungen betreffend den Zeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2011.
Nachdem der Antragsgegner Auskunft erteilt und Belege in Form von Gehaltsmitteilungen, Steuererklärungen und Steuerbescheiden zu den Akten gereicht hat, hat die Antragstellerin darauf angetragen, den Antragsgegner zu verpflichten, an Eides statt zu versichern, dass er die Auskunft zu seinen Einkommensverhältnissen der Jahre 2009 bis 2011 sowie seines Vermögens bezogen auf den 31.12.2011 gemäß den Schriftsätzen vom 24.3.2014 und 27.12.2013 so vollständig und richtig abgegeben hat, wie er hierzu im Stande ist. Sie hat geltend gemacht, dass der Antragsgegner seine Versorgungsbezüge unzutreffend angegeben habe, da sich an Hand der Bezügemitteilungen ersehen lasse, dass sich die Höhe der ...