Leitsatz (amtlich)
1. Ein Versicherer, der bereits Leistungen aus einem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag erbringt, kann vom Versicherungsnehmer keine psychiatrische Therapie verlangen.
2. Die Aufnahme eines einmaligen Kontakts eines vom Versicherer beauftragten Rehabilitationsdienstes mit dem Versicherungsnehmer ist weder vertragswidrig noch stellt sie eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 28.09.2006; Aktenzeichen 12 O 222/06) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 28.9.2006 - 12 O 222/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde trägt der Kläger.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Verfügungskläger unterhält bei der Verfügungsbeklagten seit dem 3.12.1997 eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Police 3585515); vereinbart sind die Bedingungen der Verfügungsbeklagten für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (B-BUZ). Nach Erhebung von Ansprüchen auf Rentenleistungen holte die Verfügungsbeklagte ein psychiatrisches Gutachten ein, das als Diagnose eine schwere depressive Episode mit somatischen Symptomen ergab. Eine weitere berufliche Tätigkeit - der Verfügungskläger war zuvor Betriebsprüfer - sei bei Fortführung der bisherigen, von dem psychiatrischen Sachverständigen als völlig unzulänglich und verfehlt bezeichneten - medikamentösen hausärztlichen und psychologisch- psychotherapeutischen Behandlung ausgeschlossen. Eine medizinisch indizierte adäquate Therapie biete hingegen gute Erfolgschancen.
Die Verfügungsbeklagte anerkannte daraufhin unter dem 12.7.2006 ihre Leistungspflicht ab 1.10.2005. Allerdings teilte sie dem Verfügungskläger gleichzeitig mit, er sei gehalten, seine Leistungsfähigkeit durch zumutbare, seine Gesundheit nicht ihrerseits gefährdende Behandlungen wieder herzustellen; unterlasse er sie, könne dies zur Leistungsfreiheit führen. Da die derzeitige Therapie nicht optimal sei, sei sie gerne bereit, ihn über die Leistung der Rente hinaus zu unterstützen. Sie werde daher einen Rehabilitationsdienst beauftragen, sich mit ihm "in Verbindung zu setzen, um geeignete Maßnahmen mit Ihnen zu besprechen, zu planen und umzusetzen". Ein Berater werde sich in den nächsten Tagen bei ihm melden.
Tatsächlich rief eine Mitarbeiterin eines Rehabilitationsdienstes den Verfügungskläger am 21.7.2006 an und bat ihn um ein Gespräch, dessen Inhalt im Einzelnen streitig ist. Jedenfalls bat der Verfügungskläger die Anruferin, bis zur Rückkehr seines Hausarztes, mit dem er die Problematik besprechen wolle, zuzuwarten.
Der Verfügungskläger behauptet, die Mitarbeiterin des Rehabilitationsdienstes habe auf seinen Hinweis zur Freiwilligkeit erklärt, die Sache sei schon anders; er könne zwar zu nichts gezwungen werden, die Ablehnung eines Gesprächs müsse sie allerdings der Verfügungsbeklagten mitteilen.
Der Verfügungskläger hat beantragt,
1. die Verfügungsbeklagte zu verpflichten, folgende Handlungen zu unterlassen: die Beauftragung eines medizinischen Dienstes zur Erörterung der weiteren Heilbehandlungsmaßnahmen und der Änderung der bisherigen Therapien für den Verfügungskläger ohne dessen Zustimmung, die Inaussichtstellung der Einstellung der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung für den Fall, dass der Verfügungskläger nicht mit dem beauftragten Dienst kooperiere oder die von seinen Ärzten veranlassten Therapien umstelle, unberührt von dieser Unterlassungspflicht bleibe das Recht auf jährliche Nachprüfung durch die Verfügungsbeklagte im Rahmen der vertraglichen Regelungen,
2. festzustellen, dass den Verfügungskläger keine Pflicht oder Obliegenheit treffe, mit einem von der Verfügungsbeklagten ausgesuchten und beauftragten Arzt oder Dienstleister Kontakt aufzunehmen, seine Heilbehandlung zu erörtern oder eine Behandlung durchführen zu lassen, und dass die Verfügungsbeklagte sich bei Ablehnung dieser Maßnahmen durch den Verfügungskläger auch auf keine sonstigen Gründe der Leistungsfreiheit berufen dürfe, unberührt von dieser Feststellung bleibe das Recht auf jährliche Nachprüfung durch die Verfügungsbeklagte im Rahmen der vertraglichen Regelungen,
3. hilfsweise diese Unterlassungsverpflichtung und Feststellung mit der Maßgabe auszusprechen, dass sie nur bis zur rechtskräftigen Beendigung eines innerhalb von drei Wochen nach Erlass der einstweiligen Verfügung anzustrengenden Hauptsacheverfahrens gelten.
Die Verfügungsbeklagte hat beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie hat behauptet, die Mitarbeiterin des Rehabilitationsdienstes habe mit dem Verfügungskläger lediglich vereinbart, dass er zurückrufe, sobald er mit seinem Hausarzt habe sprechen können.
In der mündlichen Verhandlung vor dem LG Saarbrücken haben die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt. nachdem die Verfügungsbeklagte erklärt hat, sie habe weder in der Vergangenheit verlangt noch werde sie e...