Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 14.08.2014; Aktenzeichen 4 O 247/14) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 14.8.2014 - 4 O 247/14 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verfügungskläger.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf bis zu 5.000 EUR.
Gründe
I. Der Verfügungskläger hat gegen die Verfügungsbeklagte als Verlegerin eines periodischen Druckwerks im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens Ansprüche auf Gegendarstellung in deren Tageszeitung "S. Zeitung" (Antrag zu Ziff. 1) und auf Löschung zweier Beiträge unter deren Webadresse (Antrag zu Ziff. 2) geltend gemacht.
In der Ausgabe der S. Zeitung vom 12.7.2014 war auf der Seite C1 ein Beitrag unter der Überschrift
"N. wollen keinen Puff
Bürgerversammlung im Gewerbegebiet H. - Diskussion mit dem Bordellbetreiber"
veröffentlicht, in welchem einleitend ausgeführt wird:
"Aufregung in N. In dem grenznahen Örtchen hat ein Bordell eröffnet. Oder eine "Zimmervermietung", wie es Betreiber A. Ö. nennt. Der stellte sich am Mittwoch den verärgerten Bürgern".
Im Fließtext heißt es weiter:
"... 'Wir wollen keinen Puff in N.', das hörte man bei der Bürgerversammlung im Gewerbegebiet H. mehrfach - und alle waren sich einig. Alle? Fast.
Denn der Inhaber des 'bordellähnlichen Betriebs', wie ihn die Bürger nennen, war auch da.A. Ö. verteidigte sein Projekt: 'Ich wollte einen Imbiss eröffnen, das wurde abgelehnt. Ich wollte einen Kebab eröffnen, das wurde abgelehnt. Ich wollte eine Spielothek eröffnen, das wurde abgelehnt. Soll ich mein Haus abbrennen? Jetzt habe ich eine Zimmervermietung. Das wurde genehmigt.'"
Dieser Beitrag, der inhaltsgleich auch auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten veröffentlicht wurde, verweist auf einen weiteren Bericht auf Seite C3, in welchem unter der Überschrift
"N. Bordellbetreiber sagt Sichtschutz zu"
wie folgt ausgeführt wird:
"... Der Ärger wegen des Bordells ist groß in N. "Der Betreiber hat im Rathaus eine Zimmervermietung angemeldet, nun ist es ein Bordell ... Ö. will weitermachen und sagte einen Sichtschutz zu ...".
Letzterer Beitrag auf Seite C3 findet sich ebenfalls auch auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten, dort ergänzt um folgenden Zusatz:
"Ein geplantes Bordell im G. Ortsteil N. im Gewerbegebiet H. erregt die Gemüter in G. Vor Ort gab es vorgestern Abend eine Bürgerversammlung mit 40 Anwohnern und Kommunalpolitikern, zu der auch der Besitzer A. Ö. kam, der seinen Betrieb als reine Zimmervermietung bezeichnete".
Nachdem er vorgerichtlich mit seinem Anliegen gescheitert war, hat der Verfügungskläger folgende Anträge angekündigt:
1. Die Verfügungsbeklagte wird verpflichtet, in der nächsten, zum Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Tageszeitung die nachfolgend wiedergegebene Gegendarstellung ohne Ergänzungen oder Weglassungen auf derselben Seite und mit gleicher Schrifttype wie die Erstmitteilung abzudrucken und die Gegendarstellung in dem Inhaltsverzeichnis unter derselben Stelle und mit gleicher Schrifttype wie die Erstmitteilung anzukündigen.
"Gegendarstellung:
In der Zeitung S. Zeitung vom 12.7.2014 sind in den Artikeln
"N. wollen keinen Puff, Bürgerversammlung im Gewerbegebiet H. - Diskussion mit Bordellbetreiber", (Erschienen: 12.7.2014/SZR/VK-LOK/CLOK15-1)
und
"N. Bordellbetreiber sagt Sichtschutz zu" (Erschienen: 12.7.2014/SZR/KOE-LOK/CLOK16-6)
über meine Person A. Ö. unrichtige Behauptungen verbreitet worden, die ich wie folgt richtig stelle:
a. Unwahr ist, dass ich "Betreiber" eines "Bordells" oder einer "Zimmervermietung" bin.
Wahr ist, dass ich diese Äußerung nie getätigt habe.
Wahr ist, dass ich weder ein Bordell noch eine Zimmervermietung betreibe.
b. Unwahr ist, dass ich "Inhaber des bordellähnlichen Betriebs" bin.
Wahr ist, dass ich diese Äußerung nie getätigt habe.
Wahr ist, dass ich nicht Inhaber eines bordellähnlichen Betriebes bin.
2. Die Verfügungsbeklagte wird weiter verpflichtet, den unter der Webadresse "http://www.s.-zeitung.de veröffentlichten Artikel
"N. Bordellbetreiber sagt Sichtschutz zu"
und den unter der Webadresse "http://www.s.-zeitung.de veröffentlichten Artikel
"N. wollen keinen Puff"
zu löschen.
3. Der Verfügungsbeklagten wird für den Fall, dass nach Ziff. 1 und Ziff. 2 beantragte Handlungen nicht vorgenommen werden, ein Zwangsgeld bis zu 25.000 EUR, ersatzweise Zwangshaft anzudrohen.
Die Verfügungsbeklagte hat eine eidesstattliche Erklärung des Redakteurs vorgelegt, nach welcher diesem von einer Mitarbeiterin der Gemeinde G. gesagt worden sei, dass der Verfügungskläger die Zimmervermietung bei der Gemeinde selbst angemeldet habe. Dieser habe auch in der Bürgerversammlung immer wieder betont, in dem fraglichen Haus "Zimmer zu vermieten" und habe dabei keinen Zweifel daran gelassen, dass er der Unternehmer sei. Zu dem Abdruck der Gegendarstellung hat die Verfügungsbeklagte sich schon deshalb nicht für verpflichtet gehalten, weil diese nicht den formalen und inhaltlichen Voraussetzungen...