Leitsatz (amtlich)
Hält sich der Sachverständige bei der Beantwortung der Beweisfragen im Rahmen des ihm erteilten Gutachtenauftrags, so liegt ein Grund, den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, nicht vor.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 03.08.2007; Aktenzeichen 3 OH 6/02) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 3.8.2007, 3 OH 6/02, wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde trägt der Antragsteller.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit am 13.3.2002 eingegangenem Schriftsatz beantragte der Antragsteller die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, u.a. zur Feststellung von Ursache und Umfang von Schäden an auf seinem Grundstück befindlichen Gebäuden in Folge von Abriss- und Verfüllarbeiten, die die Antragsgegnerin zur Erstellung eines Neubaus auf dem Nachbargrundstück durchführte. Zwischen den Parteien war vorab Einvernehmen dahingehend erzielt worden, dass mit der Beauftragung Prof. Dr. Ing. S. aus dem Büro S. & P., S., beauftragt werden sollte.
Mit Beschluss vom 14.3.2002 ordnete das LG antragsgemäß die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens an und beauftragte mit der Beweiserhebung Prof. Dr. Ing. S. (Bl. 24, 25 d.A.). Unter Ziff. II des Beweisbeschlusses war dem Sachverständigen gestattet worden, bei Bedarf weitere Sachverständige zur Begutachtung hinzuzuziehen.
Dieser führte am 20.3.2002 einen Ortstermin durch und äußerte sich in einer Vorabstellungnahme vom 28.3.2002 (Bl. 32 ff. d.A.) u.a. dahingehend, dass er während der Durchführung von Bohrpfahlgründungsarbeiten die Messung der Erschütterungen durch ein Institut für Geophysik für erforderlich halte und für die Feststellung der Schäden und Schadensbeseitigungskosten die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen notwendig sei.
Mit am 3.4.2002 eingegangenem Schriftsatz beantragte der Antragsteller die Ergänzung des Beweisbeschlusses (Bl. 36 d.A.), die das LG mit Beschluss vom 15.4.2002 anordnete (Bl. 48 d.A.).
Am 14.5.2002 ergänzte das LG nach Antrag des Antragstellers erneut den Beweisbeschluss vom 14.3.2002 und den Ergänzungsbeschluss vom 15.4.2002 (Bl. 66 ff. d.A.). Hierbei ordnete es unter Ziff. 2. an, dass der Sachverständige zur Erstellung des Gutachtens gegebenenfalls auch Fachleute anderer Fachrichtungen (z.B. Statiker, Architekt) beiziehen, erforderlichenfalls eine von ihm selbst auszusuchende Fachperson für Messungen von Bodenschwingungen hinzuziehen möge. Ferner wurde dem Sachverständigen gestattet, wegen der besonderen Dringlichkeit diese Fachleute auch ohne vorherige Rücksprache zum Termin am 22.5.2002 mitzubringen.
Am 31.5.2002 erstattete der Sachverständige Prof. Dr. Ing. S. sein Gutachten (Bl. 77 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 11.6.2002 (Bl. 91 ff. d.A.) bat er das Gericht zwecks Ergänzung des Gutachtens gemäß Beschluss vom 15.4.2002 und 14.5.2002 um Zustimmung, den Sachverständigen Dipl.-Ing. B. mit der Aufnahme der Rissschäden und Beurteilung der Sanierungskosten und den Sachverständigen Dipl.-Ing. E. mit der Vermessung zu beauftragen.
Die Parteien erteilten ihr Einverständnis mit dieser Vorgehensweise (Bl. 93, 94 d.A.).
Im weiteren Verlauf stellten sowohl der Antragsteller (wegen des Auftretens weiterer Schäden) als auch der Antragsgegner (zur Frage des Vorhandenseins von Vorschäden) den Antrag auf Erweiterung des Gutachtenauftrags bzw. Ergänzung des Gutachtens. Der Verwertung von dem Antragsgegner veranlasster Messergebnisse zu von der Baustelle ausgehenden Erschütterungen (Bl. 153 ff. d.A.) und Grundwasserschwankungen in dem betreffenden Gebiet (Bl. 172 ff. d.A.) wurde von dem Antragsteller widersprochen.
Am 11.7.2003 reichte der Sachverständige Prof. Dr. Ing. S. ein Ergänzungsgutachten sowie das von dem Sachverständigen B. erstellte Gutachten zu den Akten (Bl. 217 ff. d.A.).
In seiner Stellungnahme vom 14.7.2003 (Bl. 240 ff. d.A.) und vom 8.7.2004 (Bl. 249 ff. d.A.) wies der Antragsteller darauf hin, dass der Sachverständige B. offensichtlich die Beweisfragen noch nicht vollständig beantwortet habe, weil dieser gemäß seinen Ausführungen ohne die Hinzuziehung eines Statikers bestimmte Schäden nicht habe bewerten können. Von daher werde gebeten, weiteres zu veranlassen. Weiterhin stellte er den Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zum Umfang der Schäden sowie zu den notwendigen Schadensbeseitigungskosten.
Mit Beweisbeschluss vom 14.10.2005 (Bl. 291 ff. d.A.) ordnete das LG die Ergänzung des von dem Sachverständigen B. erstellten Gutachtens gemäß den in den Schriftsätzen des Antragstellers vom 14.7.2003, 8.7.2004 und 30.7.2005 aufgeworfenen Fragen an. Weiterhin sollte der Sachverständige insbesondere dazu Stellung nehmen, "ob zwischenzeitlich neue Risse und weitere Schäden an den Gebäuden des Antragstellers aufgetreten sind, bejahendenfalls, worauf diese Risse und weitere Schäde...