Entscheidungsstichwort (Thema)
Tilgungsleistungen und Kindesunterhalt
Leitsatz (amtlich)
Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2008, 963) beim Ehegattenunterhalt Tilgungsleistungen auf ein Hausdarlehen nicht mehr einkommensmindernd zu berücksichtigen wären, so gilt dies grundsätzlich auch für den Kindesunterhalt.
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Beschluss vom 09.07.2009; Aktenzeichen 39 F 9/09 UK PKH) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - in Saarbrücken vom 9.7.2009 - 39 F 9/09 UK PKH1 - in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 27.11.2009 - 40 F 318/09 UK PKH1 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenanordnung unter Beiordnung von Rechtsanwältin [Name, Ort], bewilligt, soweit die Klägerin mit ihrer Klage Kindesunterhalt für die Kinder E. H., geboren am ... August 2006, und K. R., geboren am ... August 2007, i.H.v. insgesamt 430,90 EUR für Dezember 2008 und Januar 2009, i.H.v. insgesamt 580 EUR für Februar 2009 bis April 2009 sowie i.H.v. jeweils monatlich 28 EUR ab Mai 2009 geltend macht.
Im Übrigen wird der Klägerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die Gebühr nach KV Nr. 1812 Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) GKG wird auf die Hälfte ermäßigt.
Gründe
I. Die Parteien sind miteinander verheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder E. H., geboren am ... August 2006, und K. R., geboren am ... August 2007, hervorgegangen. Die Parteien leben getrennt, die Kinder wohnen bei der Klägerin und werden von dieser betreut. Mit am 12.1.2009 eingereichter, mit Schriftsatz vom 21.1.2009 modifizierter Klage hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Kindesunterhalt i.H.v. monatlich jeweils 256 EUR ab Februar 2009 sowie i.H.v. insgesamt 430,90 EUR für Dezember 2008 bis Januar 2009 - jeweils nebst Zinsen - verlangt und hierfür um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gebeten.
Der Beklagte hat Kindesunterhalt in unterschiedlicher Höhe geleistet und sich in zwei vor dem Regionalverband [Ort], Jugendamt, am 21.4.2009 errichteten Urkunden verpflichtet, für die Kinder monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 228 EUR ab dem 1.4.2009 zu zahlen.
Der Beklagte ist dem Prozesskostenhilfeantrag entgegengetreten.
In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenanordnung bewilligt, soweit sie einen Unterhaltsrückstand für die Monate Dezember 2008 und Januar 2009 i.H.v. insgesamt 430,90 EUR begehrt. Im Übrigen hat das Familiengericht der Klägerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie über die bereits bewilligte Prozesskostenhilfe hinaus Prozesskostenhilfe für die Klage begehrt, soweit sie rückständigen Unterhalt für Februar bis April 2009 i.H.v. 786 EUR sowie für die Zeit ab Mai 2009 i.H.v. monatlich - über den bereits titulierten Unterhalt hinaus - jeweils 28 EUR geltend macht.
Mit Beschl. v. 27.11.2009 - 40 F 318/09 UKPKH 1 - hat das Familiengericht der Klägerin weiter Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit auch Unterhalt für die Monate Februar und März 2009 i.H.v. insgesamt 412 EUR begehrt wird und im Übrigen der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Gemäß Art. 111 FGG-RG findet auf das vorliegende Verfahren das bis zum 31.8.2009 geltende Recht Anwendung.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässig und überwiegend begründet.
Der Klägerin ist entsprechend dem Beschlusstenor - ggü. der erstinstanzlichen Bewilligung weitergehende - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die Klage auch insoweit Aussicht auf Erfolg hat und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Übrigen vorliegen (§ 114 ZPO).
Allerdings ist die Klage unzulässig, soweit die Klägerin für den Monat April 2009 den vollen Unterhalt geltend macht, weil dabei nicht berücksichtigt wird, dass sich der Beklagte in den Jugendamtsurkunden vom 21.4.2009 (Bl. 38 f. d.A.) bereits ab dem 1.4.2009 verpflichtete, monatlich jeweils 228 EUR an Kindesunterhalt zu zahlen. Damit liegt ein Titel vor, aus dem vollstreckt werden kann. Einer erneuten Titulierung bedarf es nicht, so dass der Klage insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Klägerin kann daher mit ihrer Klage auch für den Monat April 2009 lediglich den noch nicht titulierten Spitzenbetrag geltend machen, wie es im Übrigen auch ihrer Handhabung für die späteren Monate entspricht. Demgemäß war der Klägerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe teilweise zu verweigern.
Die Kinder der Parteien haben unstreitig dem Grunde nach einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Kindesunterhalt aus §§ 1601 ff. BGB.
Dieser Unterhaltsanspruch ist von der Klägerin gem. § 1629 Abs. 3 BGB im Wege der Prozessstandschaft im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, wobei der Senat im Ergebnis davo...