Leitsatz (amtlich)

Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist gem. § 568 Abs. 1 ZPO das Kollegialorgan des Beschwerdegerichts berufen, wenn der angegriffene Beschluss zwar durch den Einzelrichter, der Nichtabhilfebeschluss aber durch die Kammer erlassen worden ist.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 08.11.2006; Aktenzeichen 14 O 265/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 8.11.2006 - 14 O 265/06 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Gesamtschuldnerausgleich wegen gemeinsam mit der Antragsgegnerin, seiner geschiedenen Ehefrau, eingegangener Darlehensverbindlichkeiten. Das LG hat dem Antrag durch Beschluss des Einzelrichters nur insoweit entsprochen, als ihm Prozesskostenhilfe unter Zahlung monatlicher Raten von 225 EUR gewährt worden ist. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde, der das LG durch Kammerbeschluss nicht abgeholfen hat.

II.1. Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist gem. § 568 Abs. 1 ZPO das Kollegialorgan des Beschwerdegerichts berufen, wenn der angegriffene Beschluss zwar durch den Einzelrichter, der Nichtabhilfebeschluss aber - vorliegend offenbar wegen inzwischen fehlender Einzelrichterfähigkeit gem. § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO - durch die Kammer erlassen worden ist ist.

Der Senat folgt insoweit nicht der in der Literatur (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 568 Rz. 2) und der Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt v. 29.10.2003 - 1 W 70/03, OLGReport Frankfurt 2004, 115; OLG Düsseldorf v. 25.9.2002 - 24 W 29/33/34/02, OLGReport Düsseldorf 2003, 187) vertretenen Ansicht, dass bei der Beantwortung der Zuständigkeitsfrage i.S.d. § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO allein darauf abzustellen sei, ob der angegriffene Ursprungsbeschluss vom Einzelrichter erlassen worden ist. Denn Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist nicht mehr allein der Beschluss in seiner ursprünglichen Fassung, sondern in der Gestalt, wie er sich dem Beschwerdegericht nach der Nichtabhilfe durch das Kollegialorgan darstellt.

§ 568 Satz 1 ZPO differenziert auch nicht nach den Gründen, weshalb das erstgerichtliche Kollegialorgan entschieden hat. Nach dem vom Normverfasser gewollten Sinn und Zweck des § 568 ZPO soll eine erstinstanzliche Kollegialentscheidung - und damit auch die Nichtabhilfeentscheidung - stets vom kollegialen Spruchkörper des Beschwerdegerichts überprüft werden, um die Akzeptanz der Beschwerdeentscheidung nicht zu beeinträchtigen (vgl. hierzu: BT-Drucks. 14/4722, 111).

Maßgebliches Gewicht gewinnt für den Senat zudem folgender Gesichtspunkt: In den Fällen, in denen das Kollegialorgan des Erstgerichts der Beschwerde gegen die Einzelrichterentscheidung teilweise abhilft und hierauf die u.U. beschwerte andere Partei Beschwerde gegen den Nichtabhilfebeschluss des Kollegialorgans einlegt, ist jedenfalls das Beschwerdegericht mit seinem kollegialen Spruchkörper mit der Sache in Gestalt der zweiten Beschwerde befasst. Wäre über die erste Beschwerde mangels der Voraussetzungen des § 586 Satz 2 ZPO durch den Einzelrichter zu entscheiden, führte dies zu einem Auseinanderfallen der Zuständigkeiten in ein und derselben Sache, da für die zweite Beschwerde eine Übertragung auf den Einzelrichter nicht vorgesehen ist.

2. Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des LG Saarbrücken vom 8.11.2006, AZ 14 O 265/06, ist zulässig. Sie ist binnen der Monatsfrist (§§ 127 Abs. 2 Satz 3, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) frist- und formgerecht eingelegt worden und das Fehlen jeder Begründung bedingt ihre Unzulässigkeit nicht (Zöller-Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 571 Rz. 2).

3. In der Sache ist der Beschwerde der Erfolg, d.h. die mit ihr offensichtlich begehrte günstige Abänderung der angeordneten Ratenzahlung auf die Prozesskosten, indes zu versagen.

Zu Recht hat das LG dem Antragsteller die Zahlung monatlicher Raten von 225 EUR auferlegt, da i.S.d. § 115 Abs. 2 ZPO von einem einzusetzenden Einkommen i.H.v. 599,57 EUR auszugehen ist, was nach der derzeit gültigen Fassung der Vorschrift zu der angeordneten Ratenzahlung führt.

Ausweislich der vorgelegten Verdienstbescheinigung für den Monat Juli 2006 (GA 29 ff.) erhielt der Kläger einen Bruttolohn für die ersten sieben Monate von 17.347,26 EUR sowie für den Juli 2006 weitere Zulagen (u.a. Samstagszulage, Nachtarbeiterzulage, Schichtzulage, Urlaubsentgelt, Sonntagszulage) von 295,74 EUR brutto, insgesamt mithin 17.643 EUR (vgl. Abrechnung Monat 07.06/2, GA 30). Dies bedeutet einen monatlichen Durchschnittsverdienst von 2.520,43 EUR brutto.

Hiervon sind 1.920,86 EUR gem. § 115 Abs. 1 ZPO in Abzug zu bringen, die sich wie folgt verteilen:

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