Leitsatz (amtlich)
Einsatz von Lebensversicherungen/Bausparguthaben für die Prozesskosten (hier: Zuordnung des Versicherungsvertrages; Bedienung durch Dritte).
Normenkette
ZPO §§ 115, 127, 567, § 567 ff.; FamFG § 76
Verfahrensgang
AG Merzig (Beschluss vom 10.11.2011; Aktenzeichen 20 F 247/11 VKH 1) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Merzig vom 10.11.2011 - 20 F 247/11 VKH 1 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
In Übereinstimmung mit dem Familiengericht ist davon auszugehen, dass der Antragsteller über Vermögen verfügt, das er für die Verfahrenskosten einzusetzen hat.
Gemäß § 115 Abs. 2 ZPO hat eine Partei zur Deckung der Verfahrenskosten auch ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist; dies gilt grundsätzlich auch für (Kapital)Lebensversicherungen. Ob der Einsatz des Vermögens für die Prozesskosten nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO zumutbar ist, ist gem. § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung von § 90 SGB XII zu beurteilen. § 90 Abs. 1 SGB XII geht von dem Grundsatz aus, dass das gesamte Vermögen einzusetzen ist. Da die in Rede stehenden Lebensversicherungen des Antragstellers nach Aktenlage nicht zu den nach § 90 Abs. 2 SGB XII geschützten Vermögenswerten zählen, scheidet deren Verwertbarkeit nur aus, soweit der Vermögenseinsatz für den Antragsteller und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde (§ 90 Abs. 3 SGB XII). Dies ist unter den obwaltenden Umständen nicht der Fall.
Die Verwertung der bei der D. und der H. unterhaltenen Lebensversicherungen stellt nicht deswegen eine Härte dar, weil sie unwirtschaftlich wäre. Auf die Frage des Verhältnisses von Rückkaufswert und eingezahlten Beiträgen kommt es nicht an, weil die Möglichkeit einer Beleihung durch ein sog. Policendarlehen besteht. Bei einer Beleihung der Versicherungspolice entstehen anders als bei einem Verkauf oder der Kündigung lediglich durch die Verzinsung Verluste, da auch bei unterbleibender Rückzahlung bis zum Ende der Laufzeit nur die beliehene Summe von der Versicherungsleistung in Abzug gebracht wird. Die Zinslast als solche ist indes grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 9.6.2010 - XII ZB 55/08, NSW ZPO § 115 (BGH-intern), m.w.N.) Dass die Konditionen, zu denen die Versicherungspolicen beliehen werden können, unwirtschaftlich sind, kann auf der Grundlage des sich im Beschwerdeverfahren darstellenden Sach- und Streitstandes nicht festgestellt werden. Auch ist die Partei gehalten, die Kosten für die Beleihung ebenfalls der Police zu entnehmen oder sie damit abzusichern (BGH, a.a.O.). Dass die Versicherungsgesellschaften diese Möglichkeit etwa nicht anbieten und die Policen auch nicht bei einem Drittanbieter beliehen werden können, hat der Antragsteller weder dargetan noch belegt. (s. zum Ganzen: Senat, Beschl. v. 3.1.2011 - 9 WF 111/10, m.w.N.; Geimer in Zöller, ZPO, 20. Aufl., § 115 Rz. 59, m.w.N.). Unter Berücksichtigung eines Rückkaufswertes der von dem Familiengericht herangezogenen Lebensversicherungen von insgesamt pp. 2.508,32 EUR, wie auch vom Familiengericht zugrunde gelegt, spricht nichts dafür, dass die Beleihung der Versicherungspolicen zur Bestreitung der zu erwartenden Verfahrenskosten nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass ohne das einzusetzende Kapital die angemessene Altersversorgung des Antragsstellers nicht gewährleistet ist. In Anbetracht des Alters (26 Jahre) sowie des bisherigen beruflichen Werdeganges (abgeschlossene Berufsausbildung) des Antragstellers liegen keine hinreichenden Umstände dafür vor, dass dieser im Rentenalter ohne das einzusetzende Einkommen voraussichtlich sozialleistungsbedürftig wird (BGH, a.a.O.; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 311). Der Antragsteller kann auch nicht damit gehört werden, die bei der H. abgeschlossene Lebensversicherung mit einer Laufzeit von 17 Jahren (Versicherungs-Nr. pp.) sei zur Ausbildung seines Sohnes D. gedacht. Denn ausweislich der vorgelegten Versicherungsunterlagen ergibt sich eine derartige Zuordnung nicht. Dort ist lediglich der Antragsteller als Versicherungsnehmer genannt, der Name des Kindes taucht nicht auf. Zu berücksichtigen ist, ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme, auch, dass das am 29.3.2005 geborene Kind derzeit auf eine Ausbildungsversicherung nicht angewiesen ist und der Antragsteller ihm auch derzeit keinen Ausbildungsunterhalt schuldet. Die Finanzierung der Verfahrenskosten genießt jedoch gegenüber einem späteren, völlig ungewissen Ausbildungsbedarf des Kindes Vorrang. Von einer bedürftigen Partei, die in finanziell beengten Verhältnissen lebt, kann erwartet werden, dass derartige finanzielle Reserven aufgelöst werden, und nicht etwa Gelder angespart werden, deren späterer Verwendungszweck und die Notwendigkeit hierfür der...