Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 03.04.1997; Aktenzeichen 6 O 461/96) |
Tenor
Der am 3.4.1997 verkündete Beschluß des Landgerichts Saarbrücken – 6 O 461/96 – wird aufgehoben. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gegeben.
Tatbestand
I.
Die Beklagte zu 1) hat aufgrund eines Vertrages vom 7.3./18.5.1989 in Saarwellingen, Bahnhofstraße 5, für die Klägerin eine Quelle-Agentur geführt. Der Beklagte zu 2) hat (am 21.3.1988 eine selbstschuldnerische Bürgschaft abgegeben, nach der er für alle Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Beklagten zu 1) entstehen, haftet.
In dem Agenturvertrag heißt es u.a.:
Nr. 7 Rechtliche Stellung des Agenten
Der Agent ist selbständiger Gewerbetreibender. Er unterliegt keinerlei Weisungen von Seiten der Quelle. Ein Anstellungsverhältnis zu Quelle besteht nicht.
Der Agent bestimmt seine Arbeitszeit selbst. Es ist dem Agenten bekannt, daß nach dem Ladenschlußgesetz Geschäftslokale nur zu bestimmten Zeiten offengehalten werden dürfen. Der Agent ist nicht verpflichtet, sich um die Vermittlung oder den Abschluß von Bestellungen zu bemühen. Es steht ihm frei, ob und in welchem Umfang er insoweit tätig werden soll.
Nr. 13 Konkurrenzklausel
Der Agent verpflichtet sich, während der Laufzeit dieses Vertrages weder direkt noch indirekt für ein anderes Handelsunternehmen, das in wesentlichem Umfang Versandhandel betreibt, tätig zu werden.
Es ist dem Agenten freigestellt, anderweitige Tätigkeiten aufzunehmen.
Sollten diese jedoch in Räumen ausgeübt werden, in denen die Quelle-Agentur betrieben wird, so wird der Agent auf die Belange der Quelle in der Weise Rücksicht nehmen, daß er weder Artikel vertreibt noch Leistungen anbietet, die in direkter Konkurrenz zu dem Angebot der Quelle sowie ihrer Tochter- und Schwestergesellschaften stehen.
Bei allen andersweitigen Angeboten wird der Agent dafür Sorge tragen, daß bei den Kunden nicht der Eindruck erweckt wird, es handele sich hierbei um Waren oder Leistungen der Quelle oder ihrer Tochter- oder Schwestergesellschaften.
Nr. 19
Mindestens für Quelle: Das Schaufenster ganz, ca. 25 qm Verkaufsfläche unmittelbar dahinter. Gegen den Verkauf von Wolle und Handarbeitsartikeln, streng getrennt von den Quelle-Artikeln, haben wir nichts einzuwenden. Die Agentur ist genau nach
Die Beklagte zu 1) hat am 22.2.1990 den Vertrag zum 31.8.1990 gekündigt. Mit vorliegender Klage verlangt die Klägerin aus dieser Geschäftsverbindung von den Beklagten noch 27.942,89 DM.
Mit am 3.4.1997 verkündeten, der Klägerin am 8.4.1997 zugestellten Beschluß hat das Landgericht Saarbrücken den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht in Saarlouis verwiesen. Das Landgericht hat aus geführt, der geltend gemachte Anspruch sei ein solcher aus einem Arbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG. Die Beklagte zu 1) sei zwar Handelsvertreterin. Sie sei aber sog. Einfirmenvertreterin im Sinne von § 92 a HGB. Da sie in den letzten 6 Monaten jeweils weniger als 2.000,– DM an Vergütungen von der Klägerin erhalten habe, gelte sie nach § 5 Abs. 3 ArbGG als Arbeitnehmerin. Wegen der Gefahr divergierender Entscheidungen sei auch die Klage gegen den Beklagten zu 2) an das Arbeitsgericht zu verweisen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die am 22.4.1997 eingegangene Beschwerde der Klägerin. Sie ist der Ansicht, die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte sei nicht gegeben. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 ArbGG lägen nicht vor. Die Beklagte zu 1) sei nicht als Einfirmenvertreterin nach § 92 a HGB anzusehen.
Entscheidungsgründe
II.
Bei der Beschwerde handelt es sich um eine nach § 17 a Abs. 4 GVG statthafte sofortige Beschwerde, Diese ist zulässig und insbesondere rechtzeitig erhoben. Die Notfrist von 2 Wochen zur Einlegung der sofortigen Beschwerde begann erst mit der Zustellung der Entscheidung am 8.4. 1997 (§ 577 Abs. 2 ZPO).
Die sofortige ist auch begründet. Die ordentlichen Gerichte sind zur Entscheidung über den Rechtsstreit zuständig (§ 13 GVG).
Eine ausschließliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 48 ArbGG) ist nicht gegeben. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG sind die Arbeitsgerichte zuständig für Ansprüche zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis § 5 ArbGG bestimmt, wer als Arbeitnehmer anzusehen ist. Die Beklagte zu 1) ist nicht Arbeitnehmer in im Sinne dieser Vorschrift. Sie ist weder Angestellte nach § 84 Abs. 2 HGB (1) noch arbeitnehmerähnliche Person nach dem § 5 Abs. 1 ArbGG; ebensowenig unterfällt sie § 5 Abs. 3 ArbGG (2).
1.
Die Beklagte zu 1) war Handelsvertreterin nach § 84 Abs. 1 HGB. Denn sie war während der Vertragsdauer des Agenturvertrages ständig damit betraut, für die Klägerin Geschäfte zu vermitteln oder in deren Namen abzuschließen. So bestimmt Nr. 2 b) des Agenturvertrages u.a., daß der Beklagten zu 1) die Abwicklung von Kaufverträgen obliegt, die zwischen dem Kunden und der Klägerin zustandegekommen waren.
Die Beklagte zu 1) ist nicht Arbeitnehmer in im ...