Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 07.09.2000; Aktenzeichen 14 O 317/00) |
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 07.09.2000 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt 6.500,– DM.
Tatbestand
I.
In dem der sofortigen Beschwerde zugrundeliegenden Verfahren streiten die Parteien um die Zahlung von 19.788,74 DM nebst Zinsen aus einem Agenturvertrag, welchen die Klägerin und der Beklagte zu 1. am 12.01.1998 abschlossen.
Auf Grund dieses Vertrages betrieb der Beklagte zu 1. in der Zeit vom 15.01.1998 bis 27.11.1998 eine „Q.-Agentur” in Räumen, die er nach dem Vertrag selbst zur Verfugung zu stellen hatte. Die Beklagte zu 2. übernahm mit Erklärung vom 23.10.1997 die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Verbindlichkeiten des Beklagten zu 1. gegenüber der Klägerin.
Nach Nr. 2 des Agenturvertrages, auf welchen im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 33 ff d.A.), hatte der Beklagte zu 1. folgende Aufgaben:
- „Annahme und Weiterleitung von Kundenbestellungen an Q.;
- Abwicklung von Kaufverträgen, die zwischen den Kunden und der Q. zustande kommen;
- Verteilung der Waren, die der Agent in Sammelbestellungen von Q. zugeleitet wird, an die Besteller;
- Abwicklung von Umtauschvorgängen, Retouren, Gewährleistungsansprüchen usw.;
- Inkasso der Kaufpreiszahlungen und deren Weiterleitung an Q.;
- Verkauf von Waren, die dem Agenten von der Kl. zur Verfügung gestellt werden, im Namen und für Rechnung der Q.;
- Anlage und Führen einer Außenstandskartei nach den Richtlinien der Q..”
Nach Ziff. 3 des Vertrages war der Beklagte zu 1. u.a. verpflichtet, Bestellungen nur zu den jeweils gültigen Preisen, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin entgegenzunehmen. Andererseits sollte er für Kaufpreisrückstände seiner Kunden nicht haften es sei denn, dass er bei der Entgegennahme und Abwicklung des Ratengeschäftes die hierfür geltenden Abwicklungsrichtlinien, die Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages waren, nicht beachtete.
Für die von ihm eingereichten und vom Q.-Versand ausgeführten Bestellungen sollte der Beklagte gemäß Ziff. 10 des Vertrages eine Provision von 10 % der Kaufsumme erhalten.
Weiter trafen die Parteien u.a. folgende Regelungen:
„7. Rechtliche Stellung des Agenten
„Der Agent ist selbständiger Gewerbetreibender. Er unterliegt keinerlei Weisungen von Seiten der Q. Ein Anstellungsverhältnis zu Q. besteht nicht.
Der Agent bestimmt seine Arbeitszeit selbst. …
Der Agent ist nicht verpflichtet, sich um die Vermittlung oder den Abschluß von Bestellungen zu bemühen. Es steht ihm vielmehr frei, ob und in welchem Umfang er insoweit tätig werden will.”
13. Konkurrenzklausel
…
Es ist dem Agenten freigestellt, anderweitige Tätigkeiten aufzunehmen.
Sollen diese jedoch in den Räumen ausgeübt werden, in denen die Q.-Agentur betrieben wird, so wird der Agent auf die Belange der Q. in der Weise Rücksicht nehmen, daß er weder Artikel vertreibt noch Leistungen anbietet, die in direkter Konkurrenz zu dem Angebot der Q. sowie ihrer Tochter- und Schwestergesellschaften stehen.
19. Die Agentur wird nach den Plänen des Q.-Einrichtungs- und Dekoberaters eingerichtet und die Fassade einschließlich Außenwerbung nach Q.-Vorgaben gestaltet.
20. Mindestens für Q.: 2 Schaufenster ganz, 40 qm Verkaufsfläche unmittelbar dahinter. Gegen den Verkauf von Zeitschriften, Modeschmuck sowie gegen eine Lotto- und Anzeigenannahmestelle, streng getrennt von den Q.-Artikeln haben wir nichts einzuwenden.”
Der von dem Beklagten zu 1. bereitgestellte Verkaufsraum war so eng bemessen, dass dort keine weiteren Aktivitäten entfaltet werden konnten. Während der Dauer der Vertragsverhältnisses zur Klägerin war der Beklagte zu 1. ausschließlich für diese tätig.
Die Beklagten haben bereits mit ihrer Klageerwiderung die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gerügt. Sie haben die Auffassung vertreten, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sei, da der Beklagte zu 1. wegen seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit von der Klägerin arbeitnehmerähnliche Person i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG sei. Das Abrechnungssystem der Klägerin habe dem Beklagten zu 1. keine wirtschaftliche Selbständigkeit ermöglicht. Deshalb sei er schutzbedürftig wie ein Arbeitnehmer.
Mit Beschluss vom 07.09.2000 hat das Landgericht Frankfurt (Oder) den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt.
Gegen diesen am 04.10.2000 zugestellten Beschluss wenden sich die Beklagten mit der sofortigen Beschwerde, welche am 17.10.2000 beim Landgericht Frankfurt (Oder) einging.
Sie sind der Ansicht, dass auf ihren Fall die Erwägungen des BGH aus seinem Beschluss vom 04.11.1998 (sog. „Eismann-Fall”) anzuwenden seien. Vom Landgericht sei zu prüfen gewesen, ob der Beklagte zu 1. arbeitnehmerähnliche Person i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG gewesen sei. Das Landgericht habe bei seiner Entscheidung nicht pauschal auf die Regelungen im Agenturvertrag abstell...