Leitsatz (amtlich)

1. Eine Kostengrundentscheidung, durch welche dem Antragsteller eines einstweiligen Verfügungsverfahrens dessen Kosten auferlegt werden, wird gem. § 269 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 ZPO kraft Gesetzes wirkungslos, wenn innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist die Rücknahme des Antrags erklärt wird.

2. Für die Kostenfestsetzung geeigneter Titel i.S. des § 103 Abs. 1 ZPO ist in diesem Fall nicht die vor der Antragsrücknahme getroffene Kostengrundentscheidung, sondern ein gem. § 269 Ans. 4 S. 1 ZPO auf Antrag des Antragsgegners zu erlassender Kostenbeschluss.

3. Ein auf der Grundlage der wirkungslosen Kostengrundentscheidung ergangener Kostenfestsetzungsbeschluss entfaltet wegen des Akzessorietätsgrundsatzes ebenfalls keine Rechtswirkungen.

4. Die Kostenerstattungspflicht weiterer Antragsteller, die den Antrag nicht zurückgenommen haben, wird durch die (Teil-)Unwirksamkeit der Kostengrundentscheidung und des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht berührt.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 6 O 143/17)

 

Tenor

Der die Kosten der ersten Instanz betreffende Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Oktober 2017 - 1 O 143/17 - wird insoweit aufgehoben, als darin Kosten gegen den Antragsteller zu 1 festgesetzt werden.

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller zu 2 und 3 gegen den die Kosten der ersten Instanz betreffenden Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Oktober 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die nach dem Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Mai 2012 - 1 O 143/17 - von den Antragstellern zu 2 und 3 an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf jeweils 1/3 von 6.726,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. August 2017 festgesetzt werden.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 1 im Beschwerdeverfahren trägt die Antragsgegnerin, diejenigen der Antragsgegnerin tragen die Antragsteller zu 2 und 3 jeweils zu 1/3; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Beschwerdewert: 6.726,48 EUR.

 

Gründe

I. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10. Mai 2017 (den Antragstellern jeweils zugestellt am 12. Mai 2017) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich des Antragstellers zu 1 als unzulässig sowie hinsichtlich der Antragsteller zu 2 und 3 als unbegründet zurückgewiesen und den Antragstellern die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2017 hat der Antragsteller zu 1 seinen Antrag zurückgenommen und zugleich für die Antragsteller zu 2 und 3 sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 10. Mai 2017 eingelegt, welche der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch Beschluss vom 3. Juli 2017 - 4 W 8/17 - als unzulässig verworfen hat.

Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat durch Beschluss vom 27. Oktober 2017 die von den Antragstellern an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten der ersten Instanz antragsgemäß auf 6.726,48 EUR nebst Zinsen ab Eingang des Festsetzungsantrags festgesetzt. Dem hiergegen - sowie gegen den weiteren Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Oktober 2017, durch den die erstattungsfähigen Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Antragsteller zu 2 und 3 festgesetzt wurden - gerichteten Rechtsmittel der Antragsteller hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das die Kostenfestsetzung für die zweite Instanz betreffende Rechtsmittel ist durch Senatsbeschluss vom 20. Februar 2018 - 9 W 4/18 - zurückgewiesen worden.

II. Das Rechtsmittel gegen den die Kosten des erstinstanzlichen einstweiligen Verfügungsverfahrens betreffenden Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 27. Oktober 2017 ist als sofortige Beschwerde (§ 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 ZPO) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Soweit die Kostenerstattungspflicht des Antragstellers zu 1 betroffen ist, kann eine Sachentscheidung nicht ergehen. Gemäß § 103 Abs. 1 ZPO findet die Kostenfestsetzung auf der Grundlage eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels statt. Ein solcher liegt - was im Kostenfestsetzungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen ist - zumindest derzeit hinsichtlich des Antragstellers zu 1 nicht vor. Der Beschluss des Landgerichts vom 10. Mai 2017, in dem die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens den Antragstellern auferlegt wurden, scheidet hinsichtlich des Antragstellers zu 1 als Kostentitel aus, nachdem dieser mit Schriftsatz vom 12. Mai 2017 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen hat.

Die auf den Antragsteller zu 1 beschränkte Antragsrücknahme, als welche auch der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in seinem Beschluss vom 3. Juli 2017 - 4 W 8/17 - die Erklärung gewertet hat, war wirksam. Eine Klage oder ein Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann auch noch nach Abschluss der Instanz zurückgenommen werden, solange - wie hier bei Einga...

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