Leitsatz (amtlich)
Während der Gegenstandswert eines Gläubigerantrags in der Zwangsvollstreckung in den auf endgültige Erfüllung des titulierten Anspruchs gerichteten Verfahren nach §§ 887, 888 ZPO in der Regel dem Wert der Hauptsache entspricht, rechtfertigt der rein repressive Charakter der Ordnungsmittel des § 890 ZPO, den Gegenstandswert der Zwangsvollstreckung bei Verhängung eines Ordnungsmittels gem. § 890 ZPO regelmäßig auf lediglich 1/3 des Hauptsachewertes festzusetzen.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 05.05.2009; Aktenzeichen 3 O 36/09) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 5.5.2009 - 3 O 36/09 wird zurückgewiesen.
II. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Gläubigers wird der Beschluss des LG Saarbrücken vom 5.5.2009 - 3 O 36/09 - unter Abweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt abgeändert:
Der Streitwert für das Verfahren auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gem. § 890 ZPO wird auf bis zu 3.500 EUR festgesetzt.
III. Der Gläubiger trägt die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde. Das Verfahren der Streitwertbeschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
IV. Der Gegenstandswert wird für das Verfahren der sofortigen Beschwerde auf 3.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Nutzung der Grundstücke des Schuldners zur Durchführung von Bau- und Sanierungsarbeiten an dem Grundstück des Gläubigers.
Mit Anerkenntnisurteil vom 16.3.2009 - 3 O 36/09 - des LG Saarbrücken (Bl. 64 d.A.) war dem Schuldner aufgegeben worden, das Betreten und die Nutzung seines Grundstücks, insbesondere das Aufstellen eines Gerüstes, zum Zwecke der Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten an den benachbarten Grundstücken des Gläubigers für den Zeitraum von 8 Wochen, beginnend ab dem 17.3.2009, zu dulden. Unter Ziff. 3 des Anerkenntnisurteils war dem Schuldner für jeden Fall der Zuwiderhandlung, insbesondere falls er dem Gläubiger oder den von diesem beauftragten Architekten und Handwerkern das Betreten seines Grundstücks verbieten oder in sonstiger Weise den ungehinderten Zugang verhindern sollte, ein Zwangsgeld angedroht worden, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wurde, indessen 100.000 EUR nicht unterschreiten sollte.
Auf Antrag des Gläubigers vom 23.3.2009 (Bl. 70 d.A.) hat das LG mit Beschl. v. 5.5.2009 - 3 O 36/09 - (Bl. 99 d.A.) wegen einmaliger Zuwiderhandlung gegen die in dem Anerkenntnisurteil vom 16.3.2009 enthaltene Duldungsverpflichtung gem. § 890 ZPO ein Ordnungsgeld i.H.v. 500 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, gegen den Schuldner verhängt, weil dieser den zum Gerüstaufbau erschienenen Arbeitern das Betreten seines Grundstückes untersagt hatte. Den Streitwert des Verfahrens hat es gem. § 3 ZPO auf 600 EUR festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss, dem Prozessbevollmächtigten des Gläubigers am 11.5.2009 (Bl. 101 d.A.) zugestellt, richtet sich die mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Gläubigers vom 22.5.2009 (eingegangen am 25.5.2009, Bl. 107 d.A.) eingelegte Beschwerde, mit der beantragt wird, sowohl das Ordnungsgeld als auch den Streitwert auf 25.000 EUR heraufzusetzen. Das Ordnungsgeld sei seiner Höhe nach nicht ansatzweise geeignet, den Schuldner zu beeindrucken, geschweige denn, diesen zukünftig zu einem rechtstreuen Verhalten zu veranlassen. Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes sei zu berücksichtigen, dass der Schuldner vor Gericht ein Anerkenntnis abgegeben und wenige Tage darauf nicht nur einem titulierten Anspruch, sondern seiner eigenen Zusage zuwider gehandelt habe. Auch habe der Schuldner im Laufe des Verfahrens versucht, das Gericht durch Vorlage einer unstreitig falschen eidesstattlichen Versicherung zu täuschen. Der Schuldner habe sich außerdem einer Fülle von Straftaten zum Nachteil des Gläubigers schuldig gemacht, indem er keine Gelegenheit ausgelassen habe, diesen zu schädigen, zu schikanieren, zu belügen, zu beleidigen und in der Öffentlichkeit verächtlich zu machen. Hinzu komme, dass der Schuldner gegen die dem Gläubiger erteilte Baugenehmigung Widerspruch beim Regionalverband S. eingelegt habe, ohne dass hierfür ein sachlicher Hintergrund erkennbar sei. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sei ein Ordnungsgeld i.H.v. 25.000 EUR als angemessen anzusehen.
Auf denselben Betrag sei auch der Streitwert für das Ordnungsgeldverfahren festzusetzen, da nicht nur die Gerüstbauer unverrichteter Dinge hätten abziehen müssen. Das für die Arbeiten am Dachstuhl bestellte Holz habe umgeleitet, abgeladen und zwischengelagert werden müssen; ein bereits bestellter Schwertransporter und ein Kran hätten abbestellt werden müssen. Insgesamt seien Verzögerungskosten i.H.v. über 10.000 EUR entstanden.
Das LG hat die Rechtsmittelschrift vom 22.5.2009 als sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen die Höhe des verhängten Ordnungsgeldes und als Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Gläubigers gewertet, denen es mit Beschluss vom 28.5.2009 (Bl. 115 d.A.)...