Leitsatz (amtlich)
Eine notarielles Verzeichnis i.S.d. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB genügt den dort statuierten Anforderungen nur dann, wenn der Notar den Nachlassbestand eigenständig ermittelt hat und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, für den Inhalt verantwortlich zu sein.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 19.01.2010; Aktenzeichen 2 O 147/08) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss des LG Saarbrücken vom 19.1.2010 (2 O 147/08) wird zurückgewiesen.
Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert wird auf 2.000 EUR festgesetzt
Gründe
I. Die Gläubiger haben gegen den Schuldner im August 2008 beim LG Saarbrücken eine Stufenklage erhoben und mit dieser auf der ersten Stufe Auskunftsansprüche als Pflichtteilsberechtigte gem. § 2314 BGB geltend gemacht. Mit für vorläufig vollstreckbar erklärtem Teilanerkenntnisurteil des LG Saarbrücken vom 12.2.2009 (Bl. 227 d.A.) wurde der Schuldner verurteilt, Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am 9.1.2008 verstorbenen R. W. durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses. Den Gläubigern wurde eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt, welche dem Schuldner zugestellt wurde (Bl. 236 d.A.). Der Schuldner blieb untätig, und mit Schriftsatz vom 4.4.2009 beantragten die Gläubiger erstmals die Festsetzung eines Zwangsgelds (Bl. 235 d.A.). Der Schuldner legte hierauf ein vom Notar M. C., S., erstelltes Verzeichnis vom 8.4.2009 vor (Bl. 242 d.A.). Die Gläubiger hielten dieses für teilweise unvollständig, teilweise falsch (Bl. 249 d.A.). Das LG Saarbrücken setzte mit Beschluss vom 26.5.2009 antragsgemäß ein Zwangsgeld i.H.v. 500 EUR fest (Bl. 267 d.A.). Der Schuldner beglich es (s. Verfügung vom 4.9.2009, Bl. 352 d.A.).
Mit Schriftsatz vom 5.10.2009 haben die Gläubiger einen erneuten Antrag gem. § 888 ZPO gestellt (Bl. 353 d.A.). Der Schuldner hat Zurückweisung beantragt unter Verweis auf eine am 4.11.2009 notariell beurkundete Ergänzung (Bl. 358 d.A.). Das LG Saarbrücken hat mit Beschluss vom 19.1.2009 gegen den Schuldner ein weiteres Zwangsgeld i.H.v. 2.000 EUR, ersatzweise für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit für je 500 EUR jeweils einen Tag Zwangshaft, festgesetzt (Bl. 377 d.A.). Es hat die bislang erteilten Auskünfte für nach wie vor unvollständig gehalten.
Der Schuldner hat gegen den am 29.1.2010 zugestellten Beschluss am 12.2.2010 sofortige Beschwerde eingelegt. Er hat im Wesentlichen auf verschiedene von ihm selbst eingeholte weitere Mitteilungen anderer Stellen sowie auf (noch laufende) Anfragen an französische Banken verwiesen (Bl. 393 d.A.). Die Kläger beantragen Zurückweisung der sofortigen Beschwerde.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 10.3.2010 nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen OLG zur Entscheidung vorgelegt.
II.1. Der Rechtsbehelf des Schuldners ist als sofortige Beschwerde gem. §§ 793, 891, 888 ZPO statthaft und zulässig.
2. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
a. Die Einzelrichterin beim LG war für die Entscheidung gem. § 348 Abs. 1 ZPO zuständig. Die Regelung gilt grundsätzlich auch für die Zuständigkeit des Einzelrichters als Vollstreckungsorgan nach § 888 ZPO, sofern - wie hier - auch in der Hauptsache der Einzelrichter und nicht die Kammer in ihrer vollen Besetzung entschieden hat (vgl. OLG Celle OLGReport Celle 2004, 619).
b. Die allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gem. §§ 704 Abs. 1, 724, 725, 750 Abs. 1 ZPO lagen vor.
c. Das LG hat dem Vollstreckungsantrag der Gläubiger nach § 888 ZPO zu Recht stattgegeben.
(1) Die dem Beschluss zugrunde liegende Verpflichtung, Auskunft zu erteilen durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses, betrifft eine nach § 888 ZPO zu vollstreckende unvertretbare Handlung (OLG Köln, Beschl. v. 29.8.2008 - 2 W 66/08).
(2) Der Schuldner hat seine Verpflichtung nicht erfüllt (zur Berücksichtigung des Erfüllungseinwands im Zwangsvollstreckungsverfahren s. BGH, Beschl. v. 22.9.2005 - I ZB 4/05 - GuT 2005, 256 betreffend § 887 ZPO; BGH, Beschl. v. 3.7.2008 - I ZB 87/06, NJW 2008, 2919, betreffend § 888 ZPO). Er hat - schon im Zusammenhang mit dem ersten Vollstreckungsantrag der Gläubiger - mit Schriftsatz vom 20.4.2009 die Urkunde des Notars C. vom 8.4.2009 vorgelegt (Bl. 242 d.A.), sodann eine Ergänzung mit notarieller Urkunde vom 4.11.2009 (Bl. 360 d.A.), diese wiederum ergänzt durch die Vorlage einer schriftlichen Anfrage an eine französische Notarin (Bl. 383 d.A.) und durch Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz vom 12.2.2010 mit beigefügten weiteren Schreiben u.a. zu Auskunftsanforderungen bei französischen Banken (Bl. 396-415 d.A.).
Die ihm mit dem Teilanerkenntnisurteil auferlegte Verpflichtung, Auskunft zu erteilen durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses, hat der Schuldner mit diesen Erklärungen nicht erfüllt.
(a) Die bloße Beurkundung von Erklärungen des Auskunftspflichtigen ist kein notarielle...