Leitsatz (amtlich)
Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 11.11.2010; Aktenzeichen 2 O 4/10) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss des LG Saarbrücken vom 11.11.2010 (2 O 4/10) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Vollstreckung aus dem Beschluss des LG nicht vor dem 1.3.2011 beginnen darf.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Gläubiger haben gegen den Schuldner im Januar 2010 beim LG Saarbrücken eine Stufenklage erhoben und auf der ersten Stufe Auskunftsansprüche als Pflichtteilsberechtigte gem. § 2314 BGB geltend gemacht. Mit für vorläufig vollstreckbar erklärtem Teilanerkenntnisurteil des LG Saarbrücken vom 5.3.2010 (Bl. 25 d.A.) wurde der Schuldner verurteilt, Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses der am 4.3.2008 verstorbenen Tochter der Kläger, Frau B. S., durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses unter Beifügung der entsprechenden Belege und Nachweise, in dem auch Schenkungen der Erblasserin innerhalb der letzten 10 Lebensjahre sowie Pflicht- und Anstandsschenkungen an den Beklagten enthalten sein sollten. Mit weiterem Teilanerkenntnisurteil von 23.3.2010 (Bl. 30 d.A.) wurde der Beklagte verurteilt, den Wert der Immobilien, die ganz oder teilweise im Eigentum der Erblasserin standen, durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln.
Der Schuldner übersandte den Gläubigern die Urkunde vom 18.5.2010 - Urk-Nr. 00000 - des Notars Dr. K. (Bl. 41 d.A.). Mit Schriftsatz vom 15.6.2010 beantragten die Gläubiger die Festsetzung eines Zwangsgelds wegen fehlender Belege und Nachweise und fehlenden Verkehrswertgutachtens über die Immobilie in R. (Bl. 47 d.A.). Mit Schriftsatz vom 12.8.2010 (Bl. 135 d.A.) stützten die Gläubiger ihren Antrag auch darauf, dass ein notarielles Verzeichnis letztendlich in der geschuldeten Form nicht vorliege.
Der Schuldner legte hierauf eine weitere Urkunde von Notar Dr. K. vom 18.9.2010 - Urk-Nr. 0000 - vor. Als Anlage enthielt diese u.a. auch eine Verkehrswertermittlung des Grundeigentums in R. durch den Architekten M. vom 25.6.2010. Die Gläubiger hielten auch dieses Nachlassverzeichnis für unvollständig und mangelhaft.
Das LG Saarbrücken setzte mit Beschluss vom 11.11.2010 antragsgemäß ein Zwangsgeld i.H.v. 500 EUR fest, wies den Antrag insoweit zurück, als die Gläubiger diesen darauf gestützt hatten, dass ein Verkehrswertgutachten über die Immobilie in R. fehle, und legte dem Schuldner die Kosten des Verfahrens auf (Bl. 175 d.A.).
Der Schuldner hat gegen den am 17.11.2010 zugestellten Beschluss am 30.11.2010 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Gläubiger haben Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen OLG vorgelegt.
II. Der Rechtsbehelf des Schuldners ist als sofortige Beschwerde gem. §§ 793, 891, 888 ZPO statthaft und zulässig. Die sofortige Beschwerde hat aber keinen Erfolg.
(1.) Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gem. §§ 704 Abs. 1, 724, 725, 750 Abs. 1 ZPO liegen vor. Der Schuldner ist durch ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO anzuhalten, seine Verpflichtung aus dem Teilanerkenntnisurteil vom 5.3.2010 zu erfüllen.
Diese Verpflichtung, durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses Auskunft zu erteilen, betrifft eine nach § 888 ZPO zu vollstreckende unvertretbare Handlung (OLG Köln, Beschl. v. 29.8.2008 - 2 W 66/08; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 26.4.2010 - 5 W 81/10-33 - ZEV 2010, 416).
Der Schuldner hat seine Verpflichtung nicht erfüllt (zur Berücksichtigung des Erfüllungseinwands im Zwangsvollstreckungsverfahren s. BGH, Beschl. v. 22.9.2005 - I ZB 4/05 - GuT 2005, 256 betreffend § 887 ZPO; BGH, Beschl. v. 3.7.2008 - I ZB 87/06, NJW 2008, 2919, betreffend § 888 ZPO). Die notarielle Urkunde des Notars Dr. K. vom 18.9.2010 - Urk-Nr. 0000 - genügt ebenso wenig wie die Urkunde vom 18.5.2010 - Urk-Nr. 00000 - zur Erfüllung des titulierten Auskunftsanspruchs.
Die Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis hat der Senat bereits in seinem Beschl. v. 26.4.2010 - 5 W 81/10-33 - ZEV 2010, 416 dargelegt. Danach ist die bloße Beurkundung von Erklärungen des Auskunftspflichtigen kein notarielles Verzeichnis i.S.v. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB. Ein solches soll eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft bieten und genügt deshalb den Anforderungen des § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB nur dann, wenn der Notar den Nachlassbestand selbst und eigenständig - wenn auch zunächst ausgehend von Angaben des Auskunftspflichtigen - ermittelt hat und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, für den Inhalt verantwortlich zu sein (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 26.4.2010 - 5 W 81/10-33 - ZEV 2010, 416; OLG Düsseldorf, RNotZ 2008, 105; Schlüter in: Erman, BGB, 12. Aufl. 2008, § 2314 Rz. 5)...