Leitsatz (amtlich)

Ein Ordnungsmittel kann nicht gegen den gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person, sondern nur gegen die Partei selbst festgesetzt werden.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 07.05.2009; Aktenzeichen 3 O 80/08)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der gegen ihn ergangene Ordnungsgeldbeschluss des LG Saarbrücken vom 7.5.2009 - Az.: 3 O 80/08 - aufgehoben.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Vorlage von Unterlagen. Mit Ladungsverfügung vom 14.1.2009 (Bl. 21 d.A.) ordnete das LG zu dem auf den 7.5.2009 anberaumten Termin zur Güteverhandlung und mündlichen Verhandlung das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers der Beklagten an.

Der Geschäftsführer der Beklagten verwies in einem Telefax vom 6.5.2009 (Bl. 65a d.A.) auf einen Krankenhaustermin und erschien zu dem Termin am 7.5.2009 nicht.

Das LG verhängte durch Beschluss am 7.5.2009 wegen unentschuldigten Nichterscheinens ein Ordnungsgeld i.H.v. 500 EUR gegen den Geschäftsführer der Beklagten.

Dieser Beschluss wurde nicht zugestellt. Mit Anwaltsschriftsatz vom 26.5.2009 legte der Geschäftsführer der Beklagten sofortige Beschwerde ein.

Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist nach § 380 Abs. 3 ZPO in entsprechender Anwendung statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt. Wegen fehlender Zustellung des Ordnungsgeldbeschlusses lief keine Zweiwochenfrist.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Ein Ordnungsgeld gegen den Geschäftsführer der Beklagten persönlich konnte nicht festgesetzt werden.

Ist das persönliche Erscheinen der Partei - hier einer GmbH - gem. § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO in Form des Erscheinens ihres Geschäftsführers angeordnet und erscheint dieser nicht, so ist das Ordnungsgeld gegen die Partei, und nicht gegen den Geschäftsführer persönlich, festzusetzen.

§ 141 ZPO bietet keine Rechtsgrundlage für die Verhängung eines Ordnungsgeldes unmittelbar gegen den gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person. Bereits der Wortlaut deutet darauf hin, dass die Folgen eines unentschuldigten Nichterscheinens die vertretene Partei treffen sollen. Außerdem trifft die Pflicht zur Verfahrensförderung nicht den Vertreter persönlich, sondern die Prozesspartei, die er vertritt (KG, VersR 2008, 1234; OLG Frankfurt MDR 2006, 170; LAG Düsseldorf MDR 2007, 678).

Dagegen spricht auch nicht das von der Gegenauffassung (OLG Nürnberg MDR 2001, 954) vorgetragene Argument, nur durch eine Sanktion gegen den gesetzlichen Vertreter persönlich könne der Zweck der Sanktion erreicht werden. Auch die vertretene Partei - hier die GmbH - spürt das Ordnungsgeld und kann den Geschäftsführer zur Rechenschaft ziehen (KG, VersR 2008, 1234; OLG Frankfurt MDR 2006, 170).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten der erfolgreichen Beschwerde gem. §§ 141 Abs. 3 Satz 1, 380 Abs. 3 ZPO gehen zu Lasten der nach dem Schlussurteil kostenpflichtigen Partei (BGH, Beschl. v. 12.6.2007 - VI ZB 4/07, VersR 2008, 231).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2275441

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