Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 17.05.2013; Aktenzeichen 14 O 54/13) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des LG Saarbrücken vom 17.5.2013 - 14 O 43/13 - wie folgt abgeändert:
Der Antragstellerin wird für die erste Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von monatlichen Rentenleistungen i.H.v. 1.428,54 EUR (Antrag zu 1 des Klageentwurfs), für die Zahlung rückständiger Renten i.H.v. insgesamt 17.142,48 EUR (Antrag zu 2 des Klageentwurfs) und für die Freistellung von Beiträgen zur Berufsunfähigkeitsversicherung (Antrag zu 3 des Klageentwurfs) bewilligt und der Rechtsanwalt Wendt, Saarbrücken, beigeordnet.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Leistungen aus einer seit dem 1.8.2008 bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung, welcher die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (AVB, Bl. 14 ff. d.A.) sowie die Besonderen Versicherungsbedingungen für die selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung der Berufsgruppen 1+ bis 3 und K, der Berufsgruppe 4 sowie der Heilberufe (BB-BU, Bl. 18 ff. d.A.) zugrunde liegen.
Sie macht geltend, wegen einer im Jahr 2010 aufgetretenen Epilepsie und hiermit verbundener neurologischer Ausfallerscheinungen außerstande zu sein, ihren Beruf als Kosmetikerin und Nageldesignerin auszuüben. Diesen habe sie zunächst in einem selbständig betriebenen Nagelstudio ausgeübt, ab dem Jahr 2009 als Angestellte einer GmbH ihres Ehemannes. Ab September 2009 habe sie sich in Mutterschutz, in der Folge in Elternzeit befunden.
Ihren Antrag auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit vom 24.1.2012 (Bl. 37 ff. d.A.) hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 17.9.2012 (Bl. 57 d.A.) und vom 1.10.2012 (Bl. 58 d.A.) zurückgewiesen. Es lasse sich nicht beurteilen, ob die diagnostizierte idiopathische Epilepsie mit Absencen zu bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit geführt habe, weil die Antragstellerin nicht habe angeben können, mit welcher Häufigkeit solche Absencen auftreten.
Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin die Beschreibung ihrer beruflichen Tätigkeit und der krankheitsbedingten Einschränkungen dahin konkretisiert, dass ein Anteil von 70 % auf Nagelmodellage und ein Anteil von 30 % auf verschiedene kosmetische und fußpflegerische Tätigkeiten entfallen seien. An der Ausübung dieser Tätigkeit sei sie durch immer wiederkehrende unvorhersehbare neurologische "Aussetzer" gehindert, welche täglich mehrfach, bis zu 20mal aufträten. Während dieser bis zu vier bis fünf Sekunden andauernden Phasen verliere sie gedanklich den Faden und wisse nicht was sie gerade tue. Dabei könne es vorkommen, dass sie ihr Werkzeug entweder fallen lasse oder krampfhaft festhalte. Es bestehe dann insbesondere die Gefahr, Kunden während der Behandlung mit Werkzeugen zu verletzen. Eine medikamentöse Behandlung, welche mit starken Nebenwirkungen verbunden gewesen sei, habe keine Besserung gebracht. Sie könne deshalb ihre Kerntätigkeit nicht mehr ausüben.
Die Klägerin beabsichtigt, im Klageweg Rentenleistungen i.H.v. monatlich 1.500 EUR ab Februar 2012 geltend zu machen.
Die Beklagte hat Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Es fehle weiterhin sowohl eine konkrete nachvollziehbare Tätigkeitsbeschreibung unter Berücksichtigung der Anzahl der behandelten Kunden und zu Art und Häufigkeit "verschiedener Kosmetiktätigkeiten" als auch eine hinreichend konkrete Beschwerdenschilderung. Wegen der Behauptung jeweils nur wenige Sekunden andauernder Ausfallzeiten fehle es außerdem an dem einem ununterbrochenen Außerstandesein wie es die Bedingungen forderten.
Das LG hat diese Einschätzung geteilt und hat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 17.5.2013 (Bl. 83 d.A.) mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückgewiesen.
Gegen diesen am 22.5.2013 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 24.6.2013, einem Montag, sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 95 d.A.), welcher das LG mit Beschluss vom 2.7.2013 (Bl. 100 d.A.) nicht abgeholfen hat.
II. Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist - bis auf die Versagung von Prozesskostenhilfe für das über eine monatliche Rentenleistung von 1.428,54 EUR hinausgehende Klagebegehren - begründet.
Gemäß § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Entgegen der Ansicht des LG können der beabsichtigten Klage die Erfolgsaussichten nicht abgesprochen werden.
1. Der Senat teilt insbesondere nicht die Ansicht des LG, die Antragstellerin habe nicht hinreichend substanti...