Entscheidungsstichwort (Thema)
Sofortiges Anerkenntnis nach vorausgegangenem PKH-Verfahren
Leitsatz (amtlich)
a) Der Beklage kann jedenfalls dann, wenn er innerhalb der Frist des § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO zunächst nur seine Verteidigungsbereitschaft anzeigt, jedoch keinen Sachantrag angekündigt, noch innerhalb der anschließenden Frist zur Klageerwiderung sofort i.S.d. § 93 ZPO anerkennen.
b) Einem sofortigen Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO steht nicht entgegen, dass der Beklagte in einem dem Klageverfahren vorangegangenen Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren keine Stellungnahme abgegeben hat.
c) Den Kläger trifft im Falle des Bestreitens des Zugangs eines vorprozessualen Aufforderungsschreibens eine sekundäre Darlegungslast.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 12.01.2009; Aktenzeichen 2 O 132/08) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen das am 29.12.2008 verkündete Schlussurteil des LG Saarbrücken - Az.: 2 O 132/08 - und die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 12.1.2009 - Az.: 2 O 132/08 - werden zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten der sofortigen Beschwerde gegen das am 29.12.2008 verkündete Schlussurteil.
III. Der Beschwerdewert der sofortigen Beschwerde gegen das am 29.12.2008 verkündete Schlussurteil wird auf 3.396,30 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird in beiden Beschwerdeverfahren nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien sind Geschwister und neben drei weiteren Geschwistern Miterben ihrer am 15.3.2002 verstorbenen Mutter. Sie streiten über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten eines Rechtsstreits.
Der Kläger hat Ansprüche auf Zustimmung des Beklagten in die Auszahlung hinterlegter Beträge - und zwar des Erlöses aus der Zwangsversteigerung eines Grundstückes aus dem Nachlass i.H.v. 26.998,91 EUR und der Kontoguthaben der Erblasserin i.H.v. 32.235,75 EUR und 1.700 EUR - an die Mitglieder der Erbengemeinschaft je nach der Erbquote und Zahlungsansprüche - i.H.v. 128,31 EUR und 238,30 EUR - geltend gemacht. Unter Einreichung eines Klageentwurfs und der vorprozessualen Aufforderungsschreiben vom 1.2.2008 an den Beklagten und an dessen Lebensgefährtin, der der Beklagte gemäß seinen Angaben ggü. dem Versteigerungsgericht seinen Anspruch auf Auszahlung abgetreten hatte, hat er zunächst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Rechtsstreit beantragt. Der Beklagte hat zu dem ihm mit gerichtlicher Verfügung vom 14.7.2008 übersandten Antrag im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren keine Stellungnahme abgegeben.
Mit einem am 17.9.2008 beim LG eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger hinsichtlich der hinterlegten Beträge und der Zahlungsansprüche Klage erhoben. Das LG hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet und den Beklagten aufgefordert, binnen einer Notfrist von zwei Wochen anzuzeigen, ob er sich gegen die Klage verteidigen wolle, und binnen einer Frist von vier Wochen auf die Klage zu erwidern. Die Klage und die gerichtliche Verfügung sind dem Beklagten am 26.9.2008 zugestellt worden (Bl. 62 d.A.). Mit Schriftsatz vom 6.10.2008 haben die Prozessbevollmächtigten des Beklagten sich für diesen bestellt und Verteidigungsabsicht angezeigt (Bl. 63 d.A.). Mit weiterem Schriftsatz vom 22.10.2008, bei Gericht eingegangen am 23.10.2008 (Bl. 64 d.A.), hat der Beklagte die Klageforderungen anerkannt und geltend gemacht, keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben zu haben. Hinsichtlich des Versteigerungserlöses habe er einer geplanten Auseinandersetzung nach Erbquoten deshalb nicht zugestimmt, weil er aus der Übernahme der gesamten Beerdigungskosten noch Forderungen gegen die Erbengemeinschaft gehabt habe; hinsichtlich des Kontoguthabens sei die Zustimmungserklärung daran gescheitert, dass die Bank ihm erklärt habe, die Abgabe einer Unterschrift eines einzelnen Mitgliedes der Erbengemeinschaft sei formal nicht in Ordnung. Das Aufforderungsschreiben vom 1.2.2008 habe er nicht erhalten; dieses sei erstmals mit dem Prozesskostenhilfeantrag vorgelegt worden. Zu einer Stellungnahme im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren sei er jedoch nicht verpflichtet gewesen. Zugleich hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen (Bl. 66 d.A.).
Auf das Anerkenntnis des Beklagten hat die zuständige Einzelrichterin beim LG ein Teilanerkenntnisurteil (Bl. 75 d.A.) erlassen und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Mit am 29.12.2008 verkündetem Schlussurteil (Bl. 92 d.A.) hat die zuständige Einzelrichterin beim LG dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, da dieser das vorprozessuale Aufforderungsschreiben vom 1.2.2008 jedenfalls im Prozesskostenhilfeverfahren erhalten und dennoch die verlangten Zustimmungen nicht erteilt habe, so dass ihm sein passives Verhalten bei der Kostenentscheidung zum Nachteil gereiche und eine Anwendung des § 93 ZPO nicht in Betracht komme.
Wegen des Fehlens der Voraussetzungen des § 93 ZPO hat die zuständige Einzelrichterin beim LG mit Beschluss vom 12.1.2009 (Bl. 98 d.A.), den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zug...