Verfahrensgang
AG St. Wendel (Beschluss vom 04.02.2011; Aktenzeichen 6 F 65/10 VA) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - in St. Wendel vom 4.2.2011 - 6 F 65/10 VA - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: bis 2.000 EUR.
3. Dem Antragsteller wird mit Wirkung vom 30.3.2011 Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt, bewilligt. Er hat ab 1.6.2011 monatliche Raten von 60 EUR zu den Verfahrenskosten beizutragen.
4. Der Antragsgegnerin wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.
Gründe
I. Der im Februar 1965 geborene Antragsteller (Ehemann) und die im April 1973 geborene Antragsgegnerin (Ehefrau), beide Deutsche, hatten am 9.9.1994 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe ging am 3.12.1999 ein Kind hervor, das bei der Ehefrau lebt. Der am 27.4.2010 beim Familiengericht eingegangene Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 27.5.2010 zugestellt. Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde durch Beschluss des Familiengerichts vom 6.12.2010 vom Scheidungsverbund abgetrennt. Durch am selben Tag verkündetes und rechtskräftig gewordenes Urteil wurde die Ehe der Ehegatten geschieden.
In der abgetrennten Folgesache Versorgungsausgleich hat das Familiengericht durch den - nur hinsichtlich der Behandlung der Anrechte des Ehemannes bei der AachenMünchener Lebensversicherung AG (AachenMünchener LV) angefochtenen - Beschluss vom 4.2.2011, auf den Bezug genommen wird, den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es in Ziff. 1. der Entscheidungsformel im Wege interner Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der DRV Bund zugunsten der Ehefrau ein Anrecht i.H.v. 10,9569 Entgeltpunkten übertragen, in Ziff. 2. im Wege interner Teilung zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DRV Saarland zugunsten des Ehemannes ein Anrecht i.H.v. 3,6703 Entgeltpunkten übertragen, insoweit jeweils bezogen auf den 30.4.2010, und in Ziff. 5. von einem Ausgleich des Anrechts der Ehefrau mit einem Ehezeitanteil von 1.123,42 EUR bei der AachenMünchener LV (Versicherung Nr. 4.1 838 XXX) abgesehen. In Ziff. 3. bzw. 4. hat das Familiengericht erkannt, dass ein Ausgleich zweier Anrechte des Ehemannes bei der AachenMünchener LV i.H.v. - jeweils Ehezeitanteil - 1.950,53 EUR (Versicherung Nr. X) bzw. 3.857,51 EUR (Versicherung Nr. XX) unterbleibt.
Gegen diesen der Ehefrau 21.2.2011 zugestellten Beschluss richtet sich deren am 25.2.2011 beim Familiengericht eingegangene Beschwerde, mit der sie beantragt, letztere beiden Anrechte auszugleichen, und um deren Zurückweisung der Ehemann bittet. Beide Ehegatten suchen um Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach.
II. Die nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässige Beschwerde der Ehefrau, die dem Senat infolge der beschränkten Anfechtung nur hinsichtlich der beiden bei der AachenMünchener LV bestehenden Anrechte des Ehemannes - insoweit allerdings umfassend - angefallen ist (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 547; Senatsbeschluss vom 8.4.2011 - 6 UF 14/11 m.w.N.), bleibt ohne Erfolg.
Im Ergebnis zu Recht hat das Familiengericht von einem Ausgleich der beiden Anrechte des Ehemannes bei der AachenMünchener LV abgesehen.
Das Familiengericht hat ausgeführt, der Ausgleichswert der Anrechte des Ehemannes übersteige im Saldo (850,27 EUR + 1.803,76 EUR = 2.654,03 EUR) nicht den Grenzwert von 3.066 EUR. Da die Versorgungen miteinander vergleichbar seien, würden sie nach § 18 Abs. 1 VersAusglG gegeneinander aufgehoben, weil die Wertgrenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht überschritten sei und keine besonderen Gründe den Ausgleich erforderten. Der Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei der AachenMünchener LV mit einem Ausgleichswert von 436,71 EUR überschreite jenen Grenzwert ebenfalls nicht; insoweit unterbleibe ein Ausgleich nach § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG, nachdem keine besonderen Gründe den Ausgleich erforderten.
Diese Erwägungen sind zwar rechtlich nicht nachvollziehbar. Denn § 18 Abs. 1 VersAusglG erfasst - wie schon sein eindeutiger Wortlaut ("beiderseitige Anrechte"; "Differenz") zeigt - nur den Fall, dass jeder Ehegatte über Anrechte verfügt, die mit denen des anderen Ehegatten vergleichbar sind.
Dessen unbeschadet erweist sich die angefochtene Entscheidung im Ergebnis als richtig, weil bei den vorliegenden Umständen hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren allein noch gegenständlichen Anrechte des Ehemannes bei der AachenMünchener LV aus anderen Gründen nach § 18 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 VersAusglG von einem Wertausgleich abzusehen ist.
Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
Bereits im Ansatz fehl geht die diesbezügliche Rüge der Ehefrau, die Wertdifferenz der beiderseitigen Anrechte bei der AachenMünchener LV übersteige bei Weitem die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 VersAusglG, weil sich diese Differenz auf (1.950,53 EUR + 3....