Leitsatz (amtlich)
Zur Ermessensausübung im Rahmen des § 18 Abs. 2 und Abs. 3 VersAusglG.
Verfahrensgang
AG Lebach (Beschluss vom 27.12.2010; Aktenzeichen 2 F 273/10 VA) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - in Lebach vom 27.12.2010 - 2 F 273/10 VA - in Ziff. 1. c) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Ein Wertausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der P. Lebensversicherung AG, Versicherungsnummer, findet nicht statt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner zu je ½; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.
3. Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: 1.000 EUR.
4. Der Antragstellerin und dem Antragsgegner wird jeweils ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug bewilligt, der Antragstellerin mit Wirkung vom 17.2.2011 unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt, dem Antragsgegner mit Wirkung vom 4.3.2011 unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt.
Gründe
I. Die im September 1967 geborene Antragstellerin (Ehefrau) und der im April 1963 geborene Antragsgegner (Ehemann), beide Deutsche, hatten am 26.1.2001 die Ehe geschlossen. Der am 28.4.2010 beim Familiengericht eingegangene Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 7.5.2010 zugestellt. Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde durch Beschluss des Familiengerichts vom 9.7.2010 vom Scheidungsverbund abgetrennt. Durch am selben Tag verkündetes und rechtskräftig gewordenes Urteil wurde die Ehe der Ehegatten geschieden.
In der abgetrennten Folgesache Versorgungsausgleich hat das Familiengericht durch den - nur hinsichtlich der Behandlung des Anrechts des Ehemannes bei der P. Lebensversicherung AG (P. LV) angefochtenen - Beschluss vom 27.12.2010, auf den Bezug genommen wird, den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es - jeweils bezogen auf den 30.4.2010 - in Ziff. 1. a) der Entscheidungsformel im Wege interner Teilung zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DRV Saarland zugunsten des Ehemannes ein Anrecht i.H.v. 2,7703 Entgeltpunkten übertragen, in Ziff. 1. b) im Wege interner Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der DRV Saarland zugunsten des Ehefrau ein Anrecht i.H.v. 5,6243 Entgeltpunkten übertragen, in Ziff. 1. c) im Wege interner Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der P. LV zugunsten der Ehefrau ein Anrecht i.H.v. 2.906,91 EUR übertragen, und in Ziff. 1. d) im Wege externer Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der E. Lebensversicherung AG (E.) zugunsten der Ehefrau ein Anrecht i.H.v. 971,61 EUR bei dem D. Lebensversicherungsverein a. G. (D.) begründet und die E. verpflichtet, diesen Betrag an die D. zu zahlen. In Ziff. 1. e) bzw. f) hat das Familiengericht erkannt, dass ein Ausgleich des Anrechts des Ehemannes bei der R. Pensionsfonds AG (R.) i.H.v. 388,73 EUR bzw. des Anrechts der Ehefrau bei der D. i.H.v. 773,12 EUR unterbleibt.
Gegen diesen der P. LV am 11.1.2011 zugestellten Beschluss richtet sich deren am 17.1.2011 beim Familiengericht eingegangene Beschwerde, mit der sie beantragt, von einem Ausgleich des bei ihr bestehenden Anrechts des Ehemannes abzusehen, hilfsweise, diesbezüglich die externe Teilung durchzuführen.
Der Ehemann hält die Beschwerde, auf deren Zurückweisung die Ehefrau anträgt, für begründet. Beide Ehegatten suchen um Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach.
II. Die nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässige Beschwerde der P. LV, die dem Senat infolge der beschränkten Anfechtung nur hinsichtlich des dort bestehenden Anrechts des Ehemannes - insoweit allerdings umfassend - anfällt (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 547; Senatsbeschlüsse vom 24.1.2011 - 6 UF 84/10 -; v. 9.3.2011 - 6 UF 146/10), ist begründet und führt zu der mit dem Hauptantrag begehrten Feststellung (§ 224 Abs. 3 FamFG), dass hinsichtlich des Anrechts des Ehemannes bei der P: LV ein Wertausgleich nicht stattfindet. Damit wird zugleich deren Hilfsantrag gegenstandlos.
Mit Erfolg beanstandet die P: LV, dass das Familiengericht das bei ihr bestehende Anrecht des Ehemannes ausgeglichen hat.
Das Familiengericht hat dazu ausgeführt, die Ausgleichswerte der Anrechte des Ehemannes bei der P. LV mit einem Kapitalwert von 2.906,91 EUR und bei der E. mit einem Kapitalwert von 971,61 EUR überstiegen für sich genommen die Grenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht; da sie indes in der Summe diese Wertgrenze überstiegen, sei ein Ausgleich vorzunehmen.
Dem vermag sich der Senat bei den gegebenen Umständen des Einzelfalls nicht anzuschließen.
Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG ist ein Ausgleichswert u.a. dann gering, wenn er am Ende der Ehezeit als Kapitalwert höchstens 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt. Für das insoweit - als Jahr des Ehezei...