Verfahrensgang
AG Homburg (Beschluss vom 17.03.2015; Aktenzeichen 9 F 342/13 SO) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - in Homburg vom 17.3.2015 - 9 F 342/13 "SO" - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das AG - Familiengericht - in Homburg zurückverwiesen.
2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
3. Hierdurch wird der Antrag der Antragsgegnerin auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des AG - Familiengericht - in Homburg vom 17.3.2015 - 9 F 342/13 "SO" - gegenstandslos.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht Herrn St. L., auf sechs Monate befristet zum Umgangspfleger bestellt.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete, zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache vorläufigen Erfolg und führt entsprechend § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG (OLG Hamm FamRZ 2013, 310) zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten der zweiten Instanz - an das Familiengericht.
Abgesehen davon, dass das beanstandete Erkenntnis entgegen § 38 Abs. 3 S. 1 FamFG nicht einmal ansatzweise mit einer Begründung versehen ist und sich bereits deshalb als grob verfahrensfehlerhaft darstellt, hat das Familiengericht eine unzulässige (verdeckte) Teilentscheidung erlassen. Denn es hat einen Umgangspfleger bestellt, ohne zuvor - der Beschluss vom 28.5.2014, mit dem die (im Übrigen nicht vollstreckbar gefasste) einstweilige Umgangsanordnung vom 13.2.2014 um sechs Monate verlängert worden war, ist bereits seit Monaten ausgelaufen - oder zugleich den Umgang des Antragstellers mit dem Kind konkret zu regeln. Fehlt es aber - wie hier - an einer solchen Umgangsfestlegung, liegt ein unstatthaftes Teilerkenntnis vor; dieser schwerwiegende Verfahrensfehler rechtfertigt regelmäßig - so auch vorliegend - die Aufhebung und Zurückverweisung (siehe zum Ganzen Senatsbeschluss vom 11.10.2013 - 6 UF 128/13 -, ZKJ 2014, 75; ebenso OLG Hamm FamRZ 2014, 1792; 2013, 310). Ob hier auch deshalb ein unzulässiger Teilbeschluss vorliegt, weil das Familiengericht, nachdem es in seinem Beschluss vom 28.5.2014 dem Umgangsrechtsverfahren das zwischen den Eltern parallel auf der Grundlage eines Antrags des Antragstellers nach § 1626a Abs. 2 BGB geführte Sorgerechtsverfahren hinzuverbunden hatte, im angegangenen Beschluss nur über die Frage der Bestellung eines Umgangspflegers entschieden hat, ohne zuvor ausdrücklich das Sorgerechtsverfahren wieder gemäß § 20 FamFG abzutrennen, bedarf hiernach im Rahmen der vorliegenden Entscheidung keiner Vertiefung mehr.
Im weiteren Verfahren wird das Gericht, sollte es erneut die Einrichtung einer Umgangspflegschaft erwägen, deren strenge rechtlichen Voraussetzungen (siehe dazu Senatsbeschluss a.a.O. m.w.N.; Völker/Clausius, FamRMandat - Sorge- und Umgangsrecht, 6. Aufl., § 2, Rz. 41) sorgsam zu prüfen und im Entscheidungsfalle belastbar ihr Vorliegen darzulegen haben. Dies gilt umso mehr, als der im angegriffenen Beschluss bestellte Umgangspfleger - der sich allerdings im Erörterungstermin vom 11.3.2015 dazu verstiegen hat, das umgangsbezügliche Verhalten der Antragsgegnerin als "Unverschämtheit" zu bezeichnen, was bei einer künftigen Auswahl der Person des Umgangspflegers durch das Familiengericht zu berücksichtigen wäre - in diesem Termin ausdrücklich erklärt hat, es sei nicht nötig, die Umgänge zu begleiten.
Durch die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses wird der Antrag der Antragsgegnerin auf Aussetzung seiner Vollziehung (§ 64 Abs. 3 FamFG) gegenstandslos.
Der Senat hat unter den obwaltenden Gegebenheiten ausnahmsweise von einer Anhörung der anderen Beteiligten in der Beschwerdeinstanz abgesehen, weil die Entscheidung schon aus Rechtsgründen unter keinem Gesichtspunkt Bestand haben konnte und daher von einer Anhörung keine zusätzlichen, für die vorliegende Senatsentscheidung erheblichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen sind.
Die Niederschlagung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 20 FamGKG.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).
Fundstellen
Haufe-Index 9116422 |
FuR 2016, 123 |