Verfahrensgang
AG Völklingen (Beschluss vom 16.12.2014; Aktenzeichen 8 F 131/14 S) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen Ziffer II. des Beschlusses des AG - Familiengericht - Völklingen vom 16.12.2014 - 8 F 131/14 S - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.252,20 EUR festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die am XX.XX.1961 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am XX.XX.1960 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am XX.XX. 1981 die Ehe geschlossen, aus der zwei mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen sind. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am XX.XX.2014 zugestellt.
Während der Ehezeit (1981 bis 2014, § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Eheleute Versorgungsanwartschaften erworben, die Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland (Versicherungs-Nr. XX XXXXXX X XXX) ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5,8285 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 2,9143 Entgeltpunkten (korrespondierender Kapitalwert 19.199,33 EUR), der Antragsgegner bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft - Bahn - See (Versicherungs-Nr. XX XXXXXX X XXX) in der knappschaftlichen Rentenversicherung ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 48,0934 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 24,0467 Entgeltpunkten (korrespondierender Kapitalwert 210.387,15 EUR).
Das Familiengericht hat durch den angefochtenen Beschluss vom 16.12.2014, auf den Bezug genommen wird, die Ehe der Beteiligten geschieden (Ziffer I.) - rechtskräftig seit dem 14.4.2015 - und den Versorgungsausgleich durchgeführt (Ziffer II.). Hierbei hat es im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland (Versicherungs-Nr. XX XXXXXX X XXX) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2,9143 Entgeltpunkten auf dessen Konto Nummer XX XXXXXX X XXX bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft - Bahn - See, bezogen auf den 30.4.2014, übertragen, und im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft - Bahn - See (Versicherungs-Nr. XX XXXXXX X XXX) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 24,0467 knappschaftlichen Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nummer XX XXXXXX X XXX bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland, bezogen auf den 30.4.2014, übertragen. Anhaltspunkte für Härtegründe und eine daraus folgende grobe Unbilligkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG hat es nicht, auch nicht in Ansehung des Wegfalls des Rentnerprivilegs, für gegeben erachtet.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner wie bereits in erster Instanz gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs mit der Maßgabe, dass der Ausgleich der beiderseitigen Anrechte erst zu dem Zeitpunkt wirksam werden soll, ab dem die Antragstellerin eine eigene Rentenleistung bezieht. Er verweist darauf, dass er sich bereits im Vorruhestand befinde, die Antragstellerin hingegen noch nicht in Rente sei, so dass bis zu deren Eintritt in das Rentenalter der Rentenabzug für die Zeit von ca. 14 Jahren allein der Rentenkasse zu Gute komme. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht den Wegfall des Rentnerprivilegs für verfassungsgemäß befunden habe, sei zu berücksichtigen, dass er durch den Wegfall des zu Gunsten der Antragstellerin übertragenen Anrechts, das einem monatlichen Betrag in Höhe von 902,21 EUR von einer Gesamtrente in Höhe von gegenwärtig 1.806,07 EUR entspreche, in eine wirtschaftliche Notlage gerate. Er könne die Darlehensraten für das im jeweils hälftigen Miteigentum der Eheleute stehende und aus seiner Ursprungsfamilie stammende Hausanwesen, die sich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von (89 EUR, 141,03 EUR, 450 EUR) 680,03 EUR beliefen, sowie die Hausnebenkosten in Höhe von monatlich (rd.) 300 EUR nicht mehr bedienen. Das Darlehen bei der Volksbank mit monatlichen Raten in Höhe von 450 EUR laufe im Februar 2016 aus, so dass sich ab diesem Zeitpunkt seine finanzielle Situation bessere. Er brauche Zeit, um seine finanziellen Angelegenheiten zu regeln; das Hausanwesen wolle er nicht aufgeben, zumal es nach dem übereinstimmenden Willen der Eheleute den gemeinsamen Kindern zu Gute kommen solle. Er sei krankheitsbedingt zu einem Hinzuverdienst nicht in der Lage.
Der Antragsgegner beantragt, unter Abänderung von Ziffer II. des Beschlusses des AG - Familiengericht - Völklingen vom 16.12.2014 - 8 F 131/14 S - gemäß § 27 VersAusglG zu entscheiden, dass der Ausgleich der beiderseitigen Renten erst zu dem Zeitpunkt wirksam wird, ab dem die Antragstellerin eine eigene Rentenleistung bezieht
Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und verweist darauf, dass - wie sie bereits im Rahmen ihrer erstinstanzlichen Anhörung klargestellt habe - das gemeinsame Hausanwesen nicht erhalten bleiben solle, sondern vielmehr im Rahmen des Zugewinnaus...