Verfahrensgang
AG Homburg (Beschluss vom 16.07.2015; Aktenzeichen 17 F 97/14 VA) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 5. der Entscheidungsformel des Beschlusses des AG - Familiengericht - Homburg vom 16.7.2015 - 17 F 97/14 VA - wie folgt neu gefasst wird:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der ... pp. Pensionsfonds AG, Versicherungsnummer XXXXXXX, Beiträge Plus (Kapital), zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1.176,14 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 30.4.2014, begründet. Die ... pp. Pensionsfonds AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
Gründe
I. Die am 24.1.1967 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 1.10.1973 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 13.7.1996 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe ist die am 16.12.1996 geborene Tochter V. hervorgegangen, die seit der Trennung der Beteiligten bzw. dem Auszug des Antragsgegners aus der Ehewohnung im Haushalt der Antragstellerin lebt und von dieser betreut und versorgt wird. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 23.5.2014 zugestellt. In der mündlichen Verhandlung des AG - Familiengericht - Homburg vom 4.11.2014 wurde der Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsverbund abgetrennt. Durch am selben Tag rechtkräftig gewordenen Beschluss des AG - Familiengericht - Homburg vom 4.11.2014 - 17 F 97/14 S - hat das Familiengericht die Ehe der Beteiligten geschieden. Durch eine am 9.8.2013 getroffene notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, UR-Nr. XXXX/XXXX der Notarin O., B., hatten die Beteiligten Regelungen u.a. zur Vermögensauseinandersetzung (Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils der Antragstellerin an dem ehegemeinsamen Hausanwesen auf den Antragsgegner gegen Entlassung aus der gesamtschuldnerischen Mithaftung gegenüber der finanzierenden Bank) und zum Unterhalt (wechselseitiger Verzicht der Eheleute auf nachehelichen Unterhalt, auch für den Fall der Not) getroffen und zugleich erklärt, dass mit dem Vollzug der in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen alle gegenseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche - mit Ausnahme des Versorgungsausgleichs - endgültig erledigt seien, auch keine Zugewinnausgleichsansprüche mehr bestünden und insoweit auf die Geltendmachung etwaiger weiterer Ansprüche verzichtet werde.
Während der Ehezeit (1.7. XXXX bis 30.4.XXXX, § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Eheleute Versorgungsanwartschaften erworben. Die Ehefrau hat bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer XX XXXXXX X XXX, ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 11,4578 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 5,7289 Entgeltpunkten (korrespondierender Kapitalwert 37.741,84 EUR), und bei der ... pp. Zusatzversorgungskasse ... pp., Versicherungsnummer XXXXXXX. X, ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 13,10 Versorgungspunkten und einem Ausgleichswert von 7,37 Versorgungspunkten (korrespondierender Kapitalwert nach Abzug der hälftigen Teilungskosten 2.379,21 EUR) erworben. Der Ehemann hat bei der Deutschen Rentenversicherung S., Versicherungsnummer XX XXXXXX X XXX, ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 22,8323 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 11,4162 Entgeltpunkten (korrespondierender Kapitalwert 75.209,62 EUR), bei der ... pp. Pensionsfonds AG, Versicherungsnummer XXXXXXXX, Firmenbeiträge (Kapital), ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung mit einem Ehezeitanteil von 6.781,94 EUR und einem Ausgleichswert von 3.390,97 EUR (der Versorgungsträger hat die externe Teilung vorgeschlagen), bei der ... pp. Pensionsfonds AG, Versicherungsnummer XXX-XX XXXXXXXX, Beiträge Plus (Kapital), ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung mit einem Ehezeitanteil von 2.352,27 EUR und einem Ausgleichswert von 1.176,14 EUR (der Versorgungsträger hat die externe Teilung vorgeschlagen), und bei der ... pp. GmbH, Versicherungsnummer bAV-ID XXXXXXXX, Firmenbeiträge (Kapital), ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung mit einem Ehezeitanteil von 11.191,71 EUR und einem Ausgleichswert von 5.595,86 EUR (der Versorgungsträger hat die externe Teilung vorgeschlagen) erworben.
Das Familiengericht hat durch den angefochtenen Beschluss vom 16.7.2015, auf den Bezug genommen wird, den Versorgungsausgleich durchgeführt. Hierbei hat es im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer XX XXXXXX X XXX, zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 5,7289 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nummer XX XXXXXX X XXX bei der Deutschen Rentenversicherung S., bezogen auf den 30.4.2014, übertragen (Ziffer 1.), im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der ....