Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Verzinsung auszugleichender Firmenbeiträge.
Verfahrensgang
AG Neunkirchen (Beschluss vom 04.04.2014; Aktenzeichen 6 F 41/13 S) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der ... pp. AG wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Neunkirchen vom 4.4.2014 - 6 F 41/13 S - in Ziff. 3. des Beschlusstenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der ... pp. AG XXX Firmenbeiträge, Versicherungsnummer XXX-XX XXXXX (Versorgungskonto "Firmenbeiträge" sowie leistungsorientierte Zusageteile nach dem B. Vorsorgeplan vom 8.3.2010 einschließlich Übergangsregelungen in der jeweils gültigen Fassung: "XXXlan") zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 3.835,28 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 31.3.2013, begründet. Die ... pp. AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse nebst Zinsen i.H.v. 5,06 % aus 3.749,32 EUR bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zu zahlen.
2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegen-einander aufgehoben. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.
3. Beschwerdewert: 1.100 EUR.
Gründe
I. Der am XX. XX. 1967 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am XX. XX. 1968 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am XX. XX. 2003 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe ist der am XX. XX. 2004 geborene Sohn N. hervorgegangen, der seit der Trennung der Beteiligten im Haushalt der Antragsgegnerin lebt und von dieser betreut und versorgt wird. Die Ehescheidungsfolgen haben die Beteiligten durch notarielle Urkunde des Notars Dr. M. B., Neunkirchen, UR-Nr. XXXX/XXXX, geregelt und bestimmt, dass der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden soll. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am XX. XX. 2013 zugestellt.
Während der Ehezeit (XX. XX. 2003 bis XX. XX. 2013, § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Eheleute Versorgungsanwartschaften erworben, der Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung S. (Versicherungs-Nr. XX XXXXXX X XXX) sowie bei der ... pp. AG und der B. Pensionsfonds AG, die Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungs-Nr. XX XXXXXX X XXX), bei der ... pp. Lebensversicherung AG (Versicherungs-Nr. X-XX. XXX. XXX-X und Versicherungs-Nr. X-XX. XXX. XXX-X), bei der ... pp. Lebensversicherung AG (Versicherungs-Nr. XXXXXXX-X-XXXX) und bei dem ... pp. Lebensversicherungsverein a. G. (Versicherungs-Nr. XXXXXXXX). Die Anrechte des Antragstellers aus der betrieblichen Altersversorgung bei der ... pp. AG und der B. Pensionsfonds AG setzen sich aus jeweils drei unterschiedlich finanzierten Bausteinen zusammen, nämlich bei der ... pp. AG aus XXX Firmenbeiträgen (XXX-XX XXXXXXXX), XXX Beiträgen Plus (XXX-XX XXXXXXXX) sowie XXX Mitarbeiterbeiträgen (brutto) (XXX-XX XXXXXXXX), und bei der B. Pensionsfonds AG aus XXX Firmenbeiträgen (XXX-XX XXXXXXXX), XXX Beiträgen Plus (XXX-XX XXXXXXXX) sowie XXX Mitarbeiterbeiträgen (brutto) (XXX-XX XXXXXXXX).
Das Familiengericht hat durch den angefochtenen Beschluss vom 4.4.2014, auf den Bezug genommen wird, die Ehe der Beteiligten geschieden (Ziff. 1.) und den Versorgungsausgleich durchgeführt (Ziff. 2. bis 12.). In dem lediglich hinsichtlich des Ausgleichs des Anrechts des Antragstellers aus der XXX Firmenbeiträge (Kapital) bei der ... pp. AG angefochtenen Beschluss (Ziff. 3) hat das Familiengericht u.a. im Wege der externen Teilung zu Lasten dieses Anrechts zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 3.835,28 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 31.3.2013, begründet, und die ... pp. AG (XXX Firmenbeiträgen, XXX-XX XXXXXXXX) verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,06 % Zinsen seit dem 1.4.2013 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen (Ziff. 3. des Beschlusstenors).
Hiergegen wendet sich die ... pp. AG mit ihrer Beschwerde, mit der sie erreichen will, dass die vom Familiengericht angeordnete Verzinsung nur aus einem Teilbetrag von 3.749,32 EUR zu erfolgen hat. Sie verweist darauf, dass das Anrecht XXX Firmenbeiträge aus unterschiedlichen Zusageteilen bestehe, nämlich einer leistungsorientierten Zusage und gegebenenfalls einer Mindestleistung, deren Barwert, bezogen auf das Ehezeitende, sich auf 3.749,32 EUR belaufen habe; daneben bestehe ein fondshinterlegter Zusageteil mit einem Ausgleichswert von 85,96 EUR. Dieser fondsorientierte Zusageteil sei wie ein Fondsanteil zu behandeln, unterliege permanenten Kursschwankungen und sei daher nicht zu verzinsen.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sowie die übrigen Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren zur Sache nicht geäußert.
II. Die Beschwerde ist gem. §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig. In Folge der zulässiger Weise beschränkten Anfechtung ist die angegangene Entscheidung dem Senat nur hinsichtlich des Anrechts des...