Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Streitwert im Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz
Leitsatz (amtlich)
Der Streitwert eines auf ein Kontaktverbot aufgrund des Gewaltschutzgesetzes gerichteten einstweiligen Verfügungsverfahrens beträgt im Regelfall 500 EUR.
Normenkette
RVG § 24 Abs. 1 Sätze 1, 3; FGG § 64b
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 02.07.2007; Aktenzeichen 11 T 42/06) |
AG Saarbrücken (Aktenzeichen 3 C 781/06) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 2.7.2007 (11 T 42/06) wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 11.10.2006 beim AG Saarbrücken den Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. §§ 935, 940 ZPO i.V.m. § 1 Gewaltschutzgesetz beantragt. Die Parteien hatten eine Beziehung unterhalten, ohne in einem gemeinsamen Haushalt zu leben.
Mit Beschluss vom 11.10.2006 hat das AG Saarbrücken die einstweilige Verfügung mit dem Inhalt eines Näherungs- und Kontaktverbots erlassen und den Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren auf 500 EUR festgesetzt.
Die hiergegen von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin eingelegte Beschwerde hat das LG mit Beschluss vom 2.7.2007 zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen.
Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 10.7.2007 (eingegangen am 11.7.2007) weitere Beschwerde eingelegt. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin ist der Auffassung, der Streitwert sei im einstweiligen Verfügungsverfahren - in Anlehnung an den Streitwert des Hauptsacheverfahrens - auf 3.000 EUR festzusetzen. Dies ergebe sich aus der gravierenden Grundrechtsverletzung, die abgewehrt werden solle. Außerdem führten die einstweiligen Verfügungsverfahren regelmäßig bereits zur Verwirklichung des Hauptsachebegehrens. Ferner sei im zivilgerichtlichen Gewaltschutzverfahren im Gegensatz zum familiengerichtlichen nicht zwingend die Einreichung eines Hauptsacheantrags neben dem Eilantrag geboten. Schließlich finde ein Opfer eher einen Anwalt für ein Gewaltschutzverfahren, wenn die zu erzielenden Gebühren höher seien.
II. Die im eigenen Namen eingelegte weitere Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ist gem. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 Satz 1 GKG zulässig, da das LG als Beschwerdegericht entschieden und die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 68 GKG, Rz. 20 und § 66 GKG, Rz. 35). Die Frist des § 68 Abs. 1 Satz 6 GKG ist gewahrt.
Die weitere Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Zurecht haben das AG und das LG den Streit auf 500 EUR festgesetzt.
Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass der Regelstreitwert von 500 EUR gem. § 24 Abs. 1 Satz 3, Abs. 1 Satz 1 RVG für einstweilige Anordnungsverfahren gem. § 64b FGG i.V.m. §§ 620a - 620g ZPO auch für einstweilige Verfügungsverfahren gem. §§ 935, 940 ZPO Anwendung findet (vgl. Zöller/Herget, Zivilprozessordnung, 26. Aufl., § 3 ZPO, Rz. 16 "Gewaltschutzgesetz"). Es ist sachgerecht, das durch § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO eingeräumte Ermessen auf Grund der gleichgerichteten Rechtsschutzziele beider Verfahrensarten entsprechend auszuüben. Für eine unterschiedliche Bewertung gibt es keine sachlichen Gründe.
Dass neben einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zwingend ein Hauptsacheantrag einzureichen ist, ist für die Bewertung des mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren verfolgten Interesses unerheblich. Auch kann es nicht darauf ankommen, ob - rückschauend gesehen - das Rechtsschutzziel bereits durch die einstweilige Verfügung vollständig erreicht wurde, weil der Antragsgegner etwa von der Möglichkeit des § 926 Abs. 1 ZPO keinen Gebrauch gemacht hat (so aber LG Flensburg, NJW-RR 2004, 1509 f.; Zöller/Herget, a.a.O., § 3 ZPO, Rz. 16 "Gewaltschutzgesetz"). Dies ändert jedenfalls nichts daran, dass zunächst nur ein einstweiliges Rechtsschutzbegehren verfolgt wurde, welches, wie das LG zurecht ausgeführt hat, auf eine lediglich vorläufige Regelung in einem vereinfachten Verfahren gerichtet ist. Auch die Frage eines Tätigkeitsanreizes für Rechtsanwälte durch höhere Gebühren ist für die Bewertung des mit dem Verfügungsantrag verfolgten Interesses nicht von Belang (so aber wohl v. Pechstaedt, NJW 2007, 1233 (1236 f.)).
Die Anwendung des Regelstreitwerts wird schließlich auch sowohl dem Gewicht der Verletzung der Grundrechte der Antragstellerin als auch den mit dem Verfahren verbundenen Schwierigkeiten gerecht. Zu Grunde liegen nach dem Vortrag der Antragstellerin zwei Schläge ins Gesicht sowie mehrere Versuche, sich Zugang zur Wohnung zu verschaffen. Dies geht nicht über die in durchschnittlichen Gewaltschutzverfahren zu verzeichnenden Beeinträchtigungen hinaus. Auch sind mit dem vorliegenden Verfahren keinerlei besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder r...