Leitsatz (amtlich)
Zur Angemessenheit von Teilungskosten bei Ansatz einer Mindestpauschale (hier: 50 EUR).
Verfahrensgang
AG Völklingen (Beschluss vom 31.05.2011; Aktenzeichen 8 F 386/10 S) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der wird der am 31.5.2011 verkündete Beschluss des AG - Familiengericht - in Völklingen - 8 F 386/10 S - in den Abs. 4 und 5 des Beschlusstenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
"Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der in der Grundversicherung Mitgliedsnummer:, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 5.040 EUR nach Maßgabe der Satzung und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Fassung vom 1.5.2010, bezogen auf den 30.9.2010, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der in der Zulagenversicherung), Mitgliedsnummer:, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 409,50 EUR nach Maßgabe der Satzung und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Fassung vom 1.5.2010, bezogen auf den 30.9.2010, übertragen."
2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.
3. Beschwerdewert: 1.003,05 EUR.
Gründe
I. Der am ... März 1963 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am ... August 1973 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 15.9.1992 geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder, geboren am ... November 1994, und, geboren am ... Oktober 1998, hervorgegangen. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 23.10.2010 zugestellt.
Während der Ehezeit (1.9.1992 bis 30.9.2010, § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Beteiligten Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der, weitere Beteiligte zu 1) erworben. Außerdem hat der Antragsteller Versorgungsanrechte bei der weitere Beteiligte zu 2) sowie bei der (weitere Beteiligte zu 3) erlangt.
In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Beteiligten geschieden (Abs. 1 des Beschlusstenors) und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es, jeweils im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 30.9.2010, zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Saarland zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 9,5463 Entgeltpunkten bei der begründet (Abs. 2 des Beschlusstenors), zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 3,1183 Entgeltpunkten bei der begründet (Abs. 3 des Beschlusstenors), zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der (kapitalgedeckte HZV), (richtig:) Grundversicherung, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 5.040 EUR nach Maßgabe der Satzung und Allgemeinen Versicherungsbedingungen der in ihren jeweils geltenden Fassungen übertragen (Abs. 4 des Beschlusstenors) und zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der (kapitalgedeckte HZV), Zulagenversicherung, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 421,47 EUR nach Maßgabe der Satzung und Allgemeinen Versicherungsbedingungen der in ihren jeweils geltenden Fassungen übertragen (Abs. 5 des Beschlusstenors) hat.
Gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs in den Abs. 4 und 5 wendet sich die mit ihrer Beschwerde. Sie rügt, dass das Familiengericht beim Ausgleich des Anrechts betreffend die Zulagenversicherung nicht die mitgeteilten pauschalierten Teilungskosten von 50 EUR berücksichtigt, sondern lediglich 3 % des ehezeitlichen Deckungskapitals angesetzt habe. Außerdem solle in den Beschlusstenor aufgenommen werden, dass die Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Fassung vom 1.5.2010 zugrunde zu legen seien.
Der Antragsteller schließt sich dem Beschwerdevorbringen an, die übrigen Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II. Die Beschwerde ist nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig und begründet. Der angefochtene Beschluss ist entsprechend dem Tenor des Senatsbeschlusses teilweise abzuändern.
Die beanstandet zu Recht, dass das Familiengericht beim internen Ausgleich der Anrechte aus der Zulagenversicherung nicht die angegebenen Teilungskosten von 50 EUR, sondern lediglich 3 % des Kapitalwerts des Ehezeitanteils berücksichtigt hat.
Nach § 13 VersAusglG kann der Träger einer intern zu teilenden Versorgung die ihm infolge der Teilung entstehenden Kosten in angemessener Höhe mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen.
Es ist dabei grundsätzlich unbedenklich, wenn der Versorgungsträger die Kosten pauschaliert. Im Allgemeinen als unproblematisch wird eine Pauschale in Höhe eines realistisch kalkulierten, vom konkreten Ausgleichswert unabhängigen Festbetrages angesehen; dasselbe gilt im Grundsatz auch für die von vielen Versorgungsträgern verwandten Prozentpauschalen i.H.v. 2 % bis 3 % des Kapitalwerts des Ehezeitanteils; lediglich über die Frage der Höchstgrenze einer solchen Prozentpauschale bestehen - aller...