Leitsatz (amtlich)
Ein im PKH-Verfahren beigeordneter Rechtsanwalt verliert seinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse nicht deshalb, weil er bei der Formulierung des Kostenfestsetzungsantrags nicht hinreichend deutlich macht, dass er seine Gebühren und Auslagen gem. § 126 Abs. 1 ZPO im eigenen Namen und nicht im Namen der Partei beitreiben will.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 16.12.2004; Aktenzeichen 14 O 345/03) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des dem Beklagten beigeordneten Rechtsanwalts wird der Beschluss des LG in Saarbrücken vom 16.12.2004 - 14 O 345/03 - dahingehend abgeändert, dass unter Abänderung des Beschlusses des LG in Saarbrücken vom 12.8.2004 die Vergütung des Rechtsanwalts, gegen die Landeskasse auf 837,52 Euro festgesetzt wird.
2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Dem Beklagten ist durch Beschluss des LG in Saarbrücken vom 5.5.2004 für das vorliegende Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und der Beschwerdeführer beigeordnet worden. Das LG hat durch das - inzwischen rechtskräftige - Urt. v. 5.5.2004 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin - mit Ausnahme der durch den Erlass des Vollstreckungsbescheids entstandenen Kosten - auferlegt. Der Beschwerdeführer reichte sodann einen Kostenfestsetzungsantrag bei Gericht ein und beantragte, die Kosten (i.H.v. insgesamt 1.456,96 Euro) gegen die Klägerin festzusetzen. Auf entsprechende Anfrage des Gerichts v. 2.6.2004 erklärte der Beschwerdeführer, dass er, sofern das Urteil rechtskräftig werde, auf die Prozesskostenhilfevergütung verzichtete. Mit Beschluss v. 15.6.2004 setzte der Rechtspfleger des LG die von der Klägerin dem Beklagten zu erstattenden Kosten auf 1.456,96 Euro - nebst Zinsen - fest. Mit Schreiben v. 23.7.2004 erklärte die Klägerin die Aufrechnung gegen den festgesetzten Kostenerstattungsanspruch mit einer angeblichen Forderung gegen den Beklagten i.H.v. 5.112 Euro. Mit Schriftsatz v. 14.7.2004, auf den Bezug genommen wird, hat der Beschwerdeführer nunmehr beantragt, seine Prozesskostenhilfevergütung i.H.v. 837,52 Euro gegen die Staatskasse festzusetzen. Der Rechtspfleger des LG hat als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle mit Beschluss v. 12.8.2004 diesen Festsetzungsantrag zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte, als Erinnerung behandelte "sofortige Beschwerde" hat das LG durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner "sofortigen Beschwerde", der das LG nicht abgeholfen hat und mit der er seinen Antrag auf Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung weiter verfolgt.
II. Die gem. §§ 61 Abs. 1 S. 2, 55, 56, 33 Abs. 3 bis 8 RVG zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur antragsgemäßen Festsetzung der dem Beschwerdeführer als beigeordnetem Rechtsanwalt zustehenden Vergütung.
Nach § 128 Abs. 1 BRAGO, der vorliegend gem. § 60, 61 Abs. 1 S. 1 RVG anzuwenden ist, kann der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die Festsetzung seiner Vergütung gegen die Landeskasse verlangen. So ist es auch hier. Dass der Beschwerdeführer einen entsprechenden Vergütungsanspruch erlangt hat, steht außer Zweifel. Entgegen der Auffassung des LG hat der Beschwerdeführer diesen Anspruch nicht verloren.
Der Beschwerdeführer hat nicht auf seine ihm als im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt nach § 123 BRAGO zustehende Vergütung verzichtet. Er hat einen solchen Verzicht zwar erklärt im Zusammenhang mit dem von ihm eingereichten Kostenfestsetzungsantrag v. 14.7.2004. Sinn und Zweck einer solchen Verzichtserklärung ist es, klarzustellen, dass der beigeordnete Anwalt zuerst sein nach § 126 ZPO bestehendes Beitreibungsrecht ausübt, ohne eine Zahlung aus der Staatskasse zu beantragen (Schnapp, AnwKom/BRAGO, § 128 Rz. 51); damit steht der Verzicht unter der Bedingung, dass auch eine entsprechende Kostenfestsetzung nach § 126 ZPO, d.h. im Namen des beigeordneten Rechtsanwalts auch tatsächlich erfolgt; dies ist vorliegend nicht geschehen, denn das LG hat die Kosten im Namen des Beklagten festgesetzt und ein eigenes Beitreibungsrecht des Beschwerdeführers ist gerade nicht ausgesprochen worden. Damit fehlt aber eine wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit des Verzichts, nämlich dass das Beitreibungsrecht des Rechtsanwalts gewissermaßen an die Stelle des Vergütungsanspruchs gegen die Staatskasse getreten ist.
Der Beschwerdeführer hat seinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verloren. Zwar kann die Landeskasse gegen den Erstattungsanspruch des beigeordneten Anwalts grundsätzlich einwenden, dieser habe sein Recht aus § 126 ZPO grob fahrlässig dadurch aus der Hand gegeben, dass er seine Vergütung zunächst auf den Namen der Partei festsetzen ließ und damit die Aufrechnung des erstattungspflichtigen Gegners erst ermöglichte, was wiederum dazu führen würde, dass es nicht mehr zum Anspruchsübergang nach § 130 BRAGO a...