Verfahrensgang
AG Homburg (Beschluss vom 11.11.2010; Aktenzeichen 9 F 286/09 VA) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - in Homburg vom 11.11.2010 - 9 F 286/09 VA - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde in den Ziff. 1. und 2. abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. a) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 1,6261 Entgeltpunkten auf ihr Versicherungskonto bezogen auf den 30.11.2009 übertragen.
b) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der, zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 4,9295 Entgeltpunkten auf sein bezogen auf den 30.11.2009, übertragen.
2. a) Ein Wertausgleich des Anrechts des Antragstellers bei dem i.H.v. 347,01 EUR findet nicht statt.
b) Ein Wertausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem. i.H.v. 3.871,65 EUR findet nicht statt.
2. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten der zweiten Instanz nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts.
3. Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz: 3.000 EUR.
Gründe
I. Der im September 1950 geborene Antragsteller (Ehemann) und die im September 1976 geborene Antragsgegnerin (Ehefrau), beide Deutsche, hatten am 15.12.2000 die Ehe geschlossen. Der am 22.9.2009 beim Familiengericht eingegangene Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 15.12.2009 zugestellt. Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde durch Beschluss des Familiengerichts vom 30.4.2010 vom Scheidungsverbund abgetrennt. Durch am selben Tag verkündeten und rechtskräftig gewordenen Beschluss wurde die Ehe der Ehegatten geschieden.
In der abgetrennten Folgesache Versorgungsausgleich hat das Familiengericht zu den beiderseits von den Ehegatten erworbenen Anrechten Auskünfte eingeholt, die die am 23.2. und 19.3.2010, die am 24.3.2010 und der am 22.2.2010 erteilt haben, und die in Bezug genommen werden.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 11.11.2010, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich geregelt und erkannt, dass ein Versorgungsausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet (Ziff. 1. der Beschlussformel) und Ausgleichsansprüche nach der Scheidung unberührt bleiben (Ziff. 2.). Dabei hat es die Auffassung vertreten, dass auf Seiten des Ehemannes ein Anrecht in der bestehe, das gem. § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG noch nicht ausgleichsreif sei, weshalb insoweit ein Versorgungsausgleich bei der Scheidung nicht stattfinden könne. Auf die grundsätzlich mögliche Teilung der anderen Anrechte der Beteiligten habe das Familiengericht nach § 19 Abs. 3 VersAusglG verzichtet, weil sie für die Ehefrau unbillig wäre.
Gegen diesen dem Ehemann am 9.12.2010 zugestellten Beschluss richtet sich dessen am 7.1.2011 beim Familiengericht eingegangene Beschwerde, mit der der Ehemann begehrt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Versorgungsausgleich hinsichtlich aller beiderseitigen Anrechte durchzuführen. Die schwedischen Anwartschaften des Ehemannes seien keine auszugleichenden Anrechte, da sie nicht in der Ehezeit erworben worden seien. § 19 Abs. 3 VersAusglG stehe daher einem Ausgleich der beiderseitigen Anrechte nicht entgegen.
Die Ehefrau ist der Beschwerde nicht entgegengetreten.
Während sich die anderen weiteren Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht geäußert haben, hat die darauf hingewiesen, dass mit der vom Familiengericht gegebenen Begründung nicht von der Durchführung des Versorgungsausgleichs habe abgesehen werden können. Denn die Versorgungsanwartschaften in habe der Ehemann allesamt vorehelich erworben. Sie seien daher für den Versorgungsausgleich irrelevant. Die zum Erwerb jener Anwartschaften in zurückgelegten Zeiten hätten über die höhere Bewertung der beitragsfreien Zeiten einen positiven Effekt auf die Höhe der während der Ehezeit vom Ehemann erworbenen deutschen Rentenanwartschaften.
II. Die nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässige Beschwerde des Ehemannes ist im Wesentlichen begründet und führt nach Maßgabe der Entscheidungsformel zum Wertausgleich der beiderseits von den Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte sowie zu der Feststellung (§ 224 Abs. 3 FamFG), dass hinsichtlich der beiderseitigen Anrechte der Ehegatten bei der ein Wertausgleich nicht stattfindet.
Mit Erfolg beanstandet der Ehemann, dass das Familiengericht nach § 19 (Abs. 1 und) Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VersAusglG von der Durchführung eines Versorgungsausgleichs bei der Scheidung abgesehen hat. Denn das Familiengericht hat verkannt, dass dem weder die seitens des Ehemannes in erworbenen Anwartschaften noch die dort zurückgelegten Versicherungszeiten entgegenstehen.
Der Ehemann weist zu Recht darauf hin, dass § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nur solche Anrechte erfasst, die überhaupt im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind (vgl. NK-BGB/Götsche, 2. Aufl., § 19 V...