Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 16.03.1993; Aktenzeichen 5 T 684/92)

AG Saarbrücken (Beschluss vom 16.11.1992; Aktenzeichen 1 II 75/92 WEG)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der weiteren Beschwerde im übrigen wird der angefochtene Beschluß insoweit aufgehoben, als durch ihn unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichte Saarbrücken vom 16.11.1992 der Antrag, den Antragsgegner zu verurteilen, der Veräußerung der Wohnungen Nr. 9 und 10 des Aufteilungsplanes gemäß den Verträgen UR Nr. 523/1992 und UR Nr. 524/1992 des Notars … in Merzig zuzustimmen, zurückgewiesen worden ist. Im Rahmen der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Rosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde bleibt dem Landgericht vorbehalten.

 

Tatbestand

A.

Nach den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Antragsteller ist Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft … Straße … in Saarbrücken, der Antragsgegner ist deren Verwalter.

Mit notariellen Verträgen vom 02.06.1992 veräußerte der Antragsteller seine Miteigentumsanteile an die Firma … Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in Coburg. Der Antragsgegner versagte die zur Veräußerung des Wohnungseigentums notwendige Zustimmung.

Mit Antrag vom 04.08.1992 hat der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen, der Übertragung folgenden Wohnungseigentums von ihm auf die Firma …, Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in 8630 Coburg, vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer …, Saargemünder Str. 56, 6600 Saarbrücken, zuzustimmen:

  1. 63,26/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flur 24 Nr. 901/67 Gebäude und Freifläche, Neudorfer Str., verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoß sowie Keller im Kellergeschoß Nr. 2 des Aufteilungsplanes, eingetragen im Grundbuch von Malstatt-Burbach Blatt 12617,
  2. 54,43/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flur 24 Nr. 901/67 Gebäude und Freifläche, … Straße, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoß sowie Keller im Kellergeschoß Nr. 4 des Aufteilungsplanes, eingetragen im Grundbuch Malstatt-Burbach Blatt 12619,
  3. 53,19/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flur 24 Nr. 901/67 Gebäude- und Freifläche, … Straße, verbunden mit den Sondereigentum an der Wohnung im 3. Obergeschoß sowie Keller im Kellergeschoß Nr. 10 des Aufteilungsplanes, eingetragen im Grundbuch von Malstatt-Burbach Blatt 12624,
  4. 58,28/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flur 24 Nr. 901/67 Gebäude- und Freifläche, … Straße, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 3. Obergeschoß sowie Keller im Kellergeschoß Nr. 10 des Aufteilungsplanes, eingetragen im Grundbuch von Malstatt-Burbach Blatt 12625,

gemäß Urkunden des Notars … in laufender Folge 520/1992 M, 522/1992 M, 523/1992 M und 524/1992 M.

Durch den angefochtenen Beschluß vom 16.11.1992 hat das Amtsgericht den Antragsgegner antragsgemäß zur Zustimmung verurteilt.

Gegen diesen ihm am 24.11.1992 zugestellten Beschluß hat der Antragsgegner am 08.12.1992 sofortige Beschwerde eingelegt.

Er hat vorgetragen, der Antrag vom 04.08.1992 habe sich hinsichtlich des Antrages zu a) und b) mittlerweile erledigt, da er insoweit die begehrte Zustimmung erteilt habe. Im übrigen sei ihm in der Miteigentümerversammlung vom 04.12.1992 durch einstimmigen Beschluß, der nicht angefochten worden sei, untersagt worden, die Zustimmungserklärung zu der Veräußerung der Wohnungen betreffend den Klageantrag zu c) und d) zu erteilen.

Der Antragsteller hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Er hat vorgetragen, für die im Antrag vom 04.08.1992 zu a) und b) genannten Wohnungen sei die Zustimmung des Verwalters erteilt, allerdings nur gegen Sicherheitsleistung der Käufer, die diese hinterlegt hätten. Da die Zustimmung nicht uneingeschränkt erteilt worden sei, könne insoweit eine Teilerledigungserklärung nicht abgegeben werden. Die in der Eigentümerversammlung vom 04.12.1992 getroffenen, Beschlüsse seien nicht angefochten worden, dies sei jedoch beabsichtigt.

Das landgericht hat die Beschwerde für zulässig und begründet erachtet und den Antrag, den Antragsgegner zu verurteilen, der Veräußerung des obengenannten Wohnungseigentums zuzustimmen, zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt; Hinsichtlich der im Antrag zu a) und b) genannten Wohnungen Nr. 2 und 4 sei die geforderte Zustimmung erteilt und der Anspruch deshalb erloschen. Hinsichtlich der im Antrag zu c) und d) genannten Wohnungen Nr. 9 und 10 hätten die Wohnungseigentümer durch Beschluß van 4.12.1992 dem Antragsgegner als Verwalter die Zustimmung zur Veräußerung untersagt. Dieser Beschluß sei für den Antragsgegner bindend. Es lasse sich nicht feststellen, daß der Beschluß wegen Verstoßes gegen § 12 Abs. 2 S. 1 WEG nichtig sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, daß die Wohnungseigentümer aus wichtigem Grund die Zustimmung verweigert hätten. Im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 12 WEG gelte es insbesondere...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge