Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiordnung eines auswärtigen Anwalts

 

Leitsatz (amtlich)

Ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Anwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

 

Verfahrensgang

AG Saarlouis (Beschluss vom 11.03.2009; Aktenzeichen 22 F 465/08 UK)

 

Tenor

auf die als sofortige Beschwerde zu behandelnde "Beschwerde" des Klägers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Saarlouis vom 11.3.2009

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

Das als gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Einschränkung der Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe ist nicht zu beanstanden.

Nach § 121 Abs. 3 ZPO in der seit 1.6.2007 geltenden und vorliegend maßgeblichen Fassung (BGBl. I 2007, 358) kann ein - wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers - nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Anwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen, wobei weiterhin davon auszugehen ist, dass ein vertretungsbereiter Rechtsanwalt mit dem Beiordnungsantrag regelmäßig sein stillschweigendes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot entsprechenden Einschränkung seiner Beiordnung erteilt (Senatsbeschluss vom 12.11.2007 - 9 WF 68/07; zu § 121 Abs. 3 ZPO a.F. BGH, FamRZ 2007, 37; zuletzt Senatsbeschluss vom 30.3.2009 - 9 WF 20/09, m.w.N.; OLG Rostock, JurBüro 2009, 97, 98; Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 121 Rz. 7). Gegenteiliges ist hier nicht ersichtlich und wird mit der Beschwerde auch nicht geltend gemacht.

Zwar gibt es auch Fälle, in denen die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts das Mehrkostenverbot nicht berührt, was - wie vom Familiengericht zutreffend erkannt - namentlich unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 121 Abs. 4 ZPO, deren Beachtung im Rahmen des § 121 Abs. 3 ZPO geboten ist, der Fall sein kann (dazu etwa Senatsbeschluss vom 31.3.2008 - 9 WF 29/08, m.w.N.). Das Vorliegen einer derartigen Konstellation hat das Familiengericht indes in der Nichtabhilfeentscheidung geprüft und mit zutreffenden Erwägungen verneint. Da der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht dargetan hat, dass seine Gesamtkosten (einschließlich Reisekosten) nicht bzw. nicht wesentlich höher liegen als die Kosten eines Anwalts am Gerichtsort plus eines Korrespondenzanwalts am Sitz der Partei, kann eine uneingeschränkte Beiordnung nicht erfolgen (vgl. insoweit auch Senatsbeschluss vom 26.4.2007 - 9 WF 45/07, m.w.N.).

Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2187493

FPR 2009, 490

OLGR-West 2009, 713

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