Leitsatz (amtlich)

Der Erfüllungseinwand hindert eine Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren gem. § 19 BRAGO bzw. § 61 Abs. 1 RVG nicht, wenn der Auftraggeber die Erfüllung allein daraus herleitet, dass der Rechtsanwalt seiner Berechnung einen zu hohen Gebührenstreitwert zugrunde gelegt habe.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 16.09.2004; Aktenzeichen 6 O 429/96)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des LG in Saarbrücken vom 16.9.2002 - 6 O 429/96 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das LG in Saarbrücken zurückverwiesen.

2. Beschwerdewert: 904,28 Euro.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin war in der ersten Instanz des vorliegenden Verfahren die Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin und hat mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 5.8.2004, auf den Bezug genommen wird, beantragt, die Gebühren nach § 19 BRAGO festzusetzen, wobei sie abzgl. geleisteter Vorschüsse einen restlichen Betrag von 904,28 Euro geltend macht. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass sie die Vergütung bereits bezahlt habe und der Streitwert nicht zutreffend angegeben worden sei. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin des LG den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen mit der Begründung, die Antragsgegnerin habe Einwendungen geltend gemacht, die außerhalb des Gebührenrechts lägen. Der hiergegen gerichteten Beschwerde hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen.

II. Die nach §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das LG.

Das LG hat die Festsetzung der Vergütung zu Unrecht abgelehnt. Zwar ist die Festsetzung nach dem hier anzuwendenden § 19 BRAGO (§ 61 Abs. 1 RVG) abzulehnen, soweit Einwendungen oder Einreden erhoben werden, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben (§ 19 Abs. 5 S. 1 BRAGO); um solche Einwände handelt es sich vorliegend im Ergebnis jedoch nicht.

Zwar liegt der Einwand, die geltend gemachten Gebühren seien bezahlt, grundsätzlich außerhalb des Gebührenrechts und kann daher dazu führen, dass die Festsetzung der Vergütung nach § 19 Abs. 5 S. 1 BRAGO abzulehnen ist, wobei lediglich fraglich sein kann, ob und inwieweit der Erfüllungseinwand substantiiert vorgebracht werden muss (OLG Koblenz BRAGO-Report 2002, 79; OLG Hamburg JurBüro 1995, 426; LAG Düsseldorf, JurBüro 1995, 648; OLG Frankfurt v. 8.2.1983 - 15 W 144/83, AnwBl 1983, 568). Hierauf kommt es jedoch vorliegend nicht an, denn die Antragsgegnerin trägt nicht nur vor, die Gebührenforderung beglichen zu haben, sondern sie rügt zugleich, dass von einem falschen Streitwert ausgegangen worden sei. Letzteres rechtfertigt jedoch die Ablehnung der Kostenfestsetzung nicht (§ 19 Abs. 4 BRAGO).

Da die Antragstellerin in ihrem Kostenfestsetzungsantrag bereits gezahlte Vorschüsse i.H.v. 2.731,66 Euro auf den geltend gemachten Anspruch angerechnet hat und auch die Antragsgegnerin nicht vorträgt, darüber hinaus Zahlungen auf die Gebührenforderung geleistet zu haben, ist davon auszugehen, dass sich die Antragsgegnerin hinsichtlich des den Betrag von 2.731,66 Euro übersteigenden Gebührenanspruchs allein mit der Begründung zur Wehr setzt, dass der zu Grunde gelegte Streitwert unrichtig sei. Demzufolge wird dem nach der Berechnung der Antragstellerin noch offen stehenden, hier allein streitigen, Gebührenanspruch nicht mit außerhalb des Gebührenrechts liegenden Einwänden entgegengetreten. Die Kostenfestsetzung nach § 19 BRAGO durfte daher vorliegend nicht abgelehnt werden.

Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Der Senat sieht davon ab, in der Sache selbst zu entscheiden, und verweist das Verfahren zur weiteren Behandlung und Entscheidung nach § 572 Abs. 3 ZPO an das LG zurück, weil dieses - aus seiner Sicht konsequent - die Begründetheit des Kostenfestsetzungsantrags, insb. auch im Bezug auf die geltend gemachten Übersetzungskosten, nicht geprüft hat.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1278618

MDR 2005, 779

AGS 2005, 210

OLGR-KSZ 2005, 154

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