Leitsatz (amtlich)
Übergeht das Familiengericht maßgebliches Beschwerdevorbringen in seiner Nichtabhilfeentscheidung völlig oder jedenfalls im Kern, so verletzt dies den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör.
Verfahrensgang
AG St. Ingbert (Beschluss vom 28.06.2011; Aktenzeichen 4 F 23/11 VKH1) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - in St. Ingbert vom 28.6.2011 - 4 F 23/11 VKH1 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das AG - Familiengericht - in St. Ingbert zurückverwiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat - vorläufigen - Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung.
Der angefochtene Beschluss - auf den Bezug genommen wird - kann keinen Bestand haben; denn die Verweigerung der nachgesuchten Verfahrenskostenhilfe mangels Kostenarmut wird von den Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfevermerks nicht mehr getragen, sondern verletzt den Antragsteller in seinem grundrechtlich verbrieften Anspruch auf rechtliches Gehör.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG FamRZ 1992, 782). Dieses grundrechtsgleiche Recht ist verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung von Beteiligtenvorbringen nicht nachgekommen ist. Diese Grundsätze gelten auch im Abhilfeverfahren (§ 572 ZPO), in dem das Gericht darüber zu entscheiden hat, ob es die Beschwerde für begründet hält und ihr abhilft oder sie dem Beschwerdegericht vorlegt; denn es besteht die Amtspflicht, den Inhalt der Beschwerdeschrift daraufhin zu überprüfen, ob die angefochtene Entscheidung ohne Vorlage an das Beschwerdegericht zu ändern ist. Dabei sind mit Rücksicht auf § 571 ZPO vorgebrachte neue Tatsachen auch deshalb zu beachten und in die Prüfung einzubeziehen, weil mit dieser Vorschrift der Zweck verfolgt wird, die Kosten verursachende Befassung des Beschwerdegerichts mit der Sache zu vermeiden, wenn gebotene Korrekturen der Erstentscheidung unschwer durch das Erstgericht selbst vorgenommen werden können. Werden die maßgeblichen Ausführungen des Beschwerdeführers völlig oder jedenfalls im Kern übergangen, liegt ein erheblicher Verfahrensmangel vor (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9.9.2010 - 6 W 194/10-4 - -, vom 12.5.2010 - 6 WF 52/10 -; v. 4.12.2009 - 6 WF 86/09; OLG Jena MDR 2010, 832 m.w.N.).
An diesen Maßstäben gemessen, liegt eine das nachträgliche Vorbringen des Antragstellers würdigende Entscheidung des Familiengerichts, die der Nachprüfung des Senats in der Beschwerdeinstanz zugänglich wäre, nicht vor.
Der Antragsteller hat in der sofortigen Beschwerde vorgetragen, das Familiengericht sei im angefochtenen Beschluss zu Unrecht davon ausgegangen, dass er monatliche Nettoeinkünfte aus abhängiger und selbständiger Arbeit von rund 5.150 EUR habe. Es habe offensichtlich das Minus-Zeichen vor dem Betrag i.H.v. 3.500 EUR übersehen und unzutreffend gedeutet. Die Gewinn- und Verlustrechnung für 2010 werde baldmöglichst zur Akte gereicht; die diesbezüglichen Unterlagen befänden sich derzeit noch beim Steuerberater.
Das Familiengericht hat dieses Vorbringen in seiner Nichtabhilfe vom 16.8.2011 dahin beschieden, dass der Antragsteller "das angesetzte Einkommen nicht korrigiert" habe. Damit hat das Familiengericht den zentralen Beschwerdeangriff des Antragstellers - der doch ausdrücklich Verluste aus [richtig allerdings:] Gewerbebetrieb geltend macht - nicht ansatzweise nachvollziehbar gewürdigt.
Weiter hat das Familiengericht in der Nichtabhilfe ausgeführt, die [zwischenzeitlich erfolgte] Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 2009 - aus dem Verluste aus Gewerbebetrieb von 3.552 EUR hervorgehen - sei "für das aktuelle Einkommen kein Nachweis". Dies kann sich, nachdem der Antragsteller zuvor Gehaltsbescheinigungen für die Monate Februar bis April 2011 vorgelegt hatte, im vorliegenden Zusammenhang nur auf die gewerbliche Tätigkeit des Antragstellers bezogen haben. Insoweit hätte das Familiengericht indes den Antragsteller - zumal im Lichte seines Beschwerdevorbringens und seiner Ankündigung, baldmöglichst die Gewinn- und Verlustrechnung für 2010 zu den Akten zu reichen - vor der Nichtabhilfe darauf hinweisen müssen, dass es den Einkommensteuerbescheid für 2009 als Beleg für die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nicht anerkennt, und ihm förmlich unter Fristsetzung (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO) entsprechende Glaubhaftmachung dieser Einkünfte aufgegeben müssen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 9.11.2010 - 6 WF 104/10).
Hiernach ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familieng...