Leitsatz (amtlich)
Die Beiordnung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts tätigen Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts ist nur dann möglich, wenn keine besonderen Umstände i.S.d. § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen, die die Beiordnung eines Verkehrsanwalts rechtfertigen würden.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 02.01.2007; Aktenzeichen 12 O 40/06) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des LG Saarbrücken vom 2.1.2007 (12 O 40/06) dahingehend abgeändert, dass die Worte "- zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts -" gestrichen werden.
Gründe
I. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 3.2.2006 Klage erhoben und Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von RA. G., beantragt.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 2.1.2007 (Bl. 257 d.A.) hat das LG (Einzelrichterin) dem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt G. zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.
Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10.1.2007 (Bl. 244 d.A.) sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, Rechtsanwalt G. ohne die Beschränkung auf die Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beizuordnen. Zur Begründung führt der Kläger aus, eine zusätzliche Gebühr wäre auch angefallen, wenn RA. G. als Verkehrsanwalt und ein örtlicher Anwalt als Hauptbevollmächtigter beigeordnet worden wären. Wenigstens in dieser Höhe hätte Prozesskostenhilfe bewilligt werden müssen. Der Kläger habe außerdem Anspruch darauf, das Verfahren mit dem Anwalt seiner Wahl durchzuführen.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 12.1.2007 (Bl. 248 d.A.) nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen OLG vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die sofortige Beschwerde ist auch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt worden. Zwar findet sich kein Zustellungs-nachweis bei den Akten. Jedoch ist die Beschwerdeschrift bereits am 12.1.2007, also nur 10 Tage nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses eingegangen, so dass die Frist in jedem Fall gewahrt ist.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
1. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Beschl. v. 23.6.2004 - XII ZB 61/04, MDR 2004, 1373 = BGHReport 2004, 1371 m. Anm. Schneider = NJW 2004, 2749-2751, juris Rz. 6 ff.), der sich bereits der 2. Zivilsenat des Saarländischen OLG angeschlossen hat (vgl. SaarlOLG - 2. Zivilsenat, Beschl. v. 5.10.2005 - 2 WF 13/05, OLGReport Saarbrücken 2006, 364 - 366, juris Rz. 4 ff.), ist zunächst davon auszugehen, dass im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe nach § 121 Abs. 1 u. 3 ZPO in der Regel ein bei dem Prozessgericht niedergelassener Rechtsanwalt beizuordnen ist und ein nicht bei dem Prozessgericht niedergelassener Rechtsanwalt nur dann beigeordnet werden kann, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen.
Hiervon macht jedoch § 121 Abs. 4 ZPO insofern eine Ausnahme, als ein weiterer Rechtsanwalt zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden kann, wenn besondere Umstände dies erfordern. Denn wenn der Partei - wie es dem Regelfall des § 121 Abs. 1 u. 3 ZPO entspricht - ein Rechtsanwalt am Ort des Prozessgerichts beigeordnet wurde, kann es in besonders gelagerten Einzelfällen erforderlich sein, ihr einen zusätzlichen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung eines auswärtigen Termins zur Beweisaufnahme (§ 362 ZPO) oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Hauptbevollmächtigten beizuordnen. Wurde hingegen ein nicht am Ort des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigter beigeordnet, besteht kein Bedarf für die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts; dafür ist der auswärtige Rechtsanwalt aber grundsätzlich berechtigt, seine Reisekosten nach § 46 RVG abzurechnen (vgl. BGH, Beschl. v. 23.6.2004 - XII ZB 61/04, MDR 2004, 1373 = BGHReport 2004, 1371 m. Anm. Schneider = NJW 2004, 2749-2751, juris Rz. 8; SaarlOLG - 2. Zivilsenat, Beschl. v. 5.10.2005 - 2 WF 13/05, OLGReport Saarbrücken 2006, 364 - 366, juris Rz. 6; OLG Koblenz v. 25.7.2001 - 14 W 525/01, MDR 2002, 175 = NJW-RR 2002, 420, OLGReport Frankfurt 2002, 340 und KGReport Berlin 2004, 17; a.A. OLGReport Naumburg 2001, 486).
Ordnet das Gericht der Partei im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe ausnahmsweise einen nicht in seinem Bezirk niedergelassenen Rechtsanwalt bei, und sieht es von der Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO ab, kann es dem Prozessbevollmächtigten deswegen nicht stets durch die beschränkte Beiordnung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" zugleich die Möglichkeit der Erstattung von Reisekosten nach § 46 RVG nehmen. Eine solche Beiordnung ist vielmehr nur dann möglich, wenn auch sonst lediglich Kosten eines am Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts entstehen könnten, weil "besondere Umstände" i.S.v. § 121 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Bei der Entsc...