Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Beschluss vom 11.09.2015; Aktenzeichen 17 AR 4/14) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG Saarbrücken vom 11.09.2015 - 17 AR 4/2014 - abgeändert.
Die Gerichtskosten des Verfahrens zur Bestellung eines Notvorstands für den Antragsgegner werden dem Antragsteller auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf zwischen 500 und 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsgegner ist ein Ortsverband des Sozialverbands xxx Saarland. Er ist, anders als der Landesverband selbst, nicht ins Vereinsregister eingetragen.
Was den dem Antragsgegner übergeordneten Landesverband anbelangt, so ist dieser gemäß § 1 Abs. 2 seiner Satzung eine vereinsrechtlich selbstständige Verbandsstufe des Sozialverbands xxx Deutschland e.V. Er hat einen durch den Landesverbandstag zu wählenden Landesvorstand, der nach § 12 Abs. 3 der Satzung die Geschäfte des Landesverbands satzungsgemäß zu führen hat.
Regelungen zu den Ortsverbänden finden sich in § 10 der Satzung. Solche können in Gemeinden gebildet werden, in denen mindestens 15 Mitglieder des Landesverbands wohnen. Gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung wählt der Ortsverband seinen Ortsvorstand, der mindestens aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Schatzmeister und einem Schriftführer zu bestehen hat. Ortsverbände können nach § 10 Abs. 5 der Satzung durch den Landesvorstand aufgelöst werden, wenn sie dessen Satzung "oder die Beschlüsse übergeordneter Organe nicht anerkennen".
Am 8.04.2014 unterzeichneten die damals dem Vorstand des beteiligten Ortsverbands angehörenden Herren C. W. und W. R. eine "Vergütungsvereinbarung für Beratung und außergerichtliche Tätigkeit" mit dem Antragsteller über ein Stundenhonorar von 170 EUR für eine Angelegenheit "xxx Ortsverband N. xxx Saarland wegen Prüfung durch den Landesverband". Hintergrund war ein Streit über eine Kassenprüfung beim Antragsgegner (siehe Schreiben des Herrn W. R. vom 30.10.2014, Bl. 18 d.A.). Nach Mitteilung der vom AG angehörten Herren R. und W. hatte der Antragsteller versichert, sie seien zu seiner Beauftragung als Vereinsvertreter berechtigt (Bl. 18, 20 d.A.).
Unter dem 14.04.2014 und dem 3.06.2014 stellte der Antragsteller dem Ortsverband auf der Grundlage der Vergütungsvereinbarung 771,73 EUR und 33,71 EUR in Rechnung (Bl. 4 f. d.A.). Die Rechnungen wurden weder vom Ortsverband noch vom Sozialverband xxx Saarland beglichen.
Am 30.05.2014 trat der gesamte Vorstand des Antragsgegners zurück.
Mit Schriftsatz vom 26.09.2014 hat der Antragsteller beantragt, für den Ortsverband einen Notvorstand gemäß § 29 BGB zu bestellen. Er hat erklärt, er müsse wegen seiner Honorarforderungen nunmehr den Klageweg beschreiten, und der
Antragsgegner müsse in einem gerichtlichen Verfahren durch einen Vorstand vertreten sein.
Der Antragsgegner hat sich dem entgegengestellt (Bl. 26 d.A.). Er hat § 29 BGB für nicht anwendbar gehalten, weil er weder über eine eigene körperschaftliche Verfassung verfüge oder eigene Aufgaben habe noch vom Wechsel seiner Mitglieder unabhängig sei, so dass er nicht wie ein nicht rechtsfähiger eigenständiger Verein behandelt werden könne. Abgesehen davon sei er nach dem Rücktritt seines Vorstands vom zuständigen Kreisvorstand mitverwaltet worden. Es sei nicht ersichtlich, wieso der Fall dringend sein solle. Der Antragsteller sei im Übrigen gar nicht Gläubiger des Ortsverbands, weil die handelnden Personen nicht befugt gewesen sein, für den Ortsverband einen Rechtsanwalt zu beauftragen (Bl. 27 d.A.). Der Antragsteller sei darauf zu verweisen, seine Ansprüche gegenüber den ohne Vertretungsmacht agierenden Vertretern geltend zu machen (Bl. 49 d.A.).
Nachdem der Antragsgegner im Januar 2015 einen neuen Vorstand gewählt hatte (Bl. 39 d.A.), hat der Antragsteller seinen Antrag auf Bestellung eines Notvorstands für erledigt erklärt und Kostenantrag gestellt (Bl. 37 d.A.).
Der Antragsgegner hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen und beantragt, dem Antragsteller die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Bl. 47 d.A.).
Das AG Saarbrücken hat mit Beschluss vom 11.09.2015 die Kosten des Verfahrens gemäß §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG dem Antragsgegner auferlegt (Bl. 93 d.A.). Es hat das damit begründet, dass der Antrag auf Bestellung eines Notvorstands voraussichtlich Erfolg gehabt hätte.
Der Antragsgegner hat gegen den am 17.09.2015 zugestellten Beschluss am 14.10.2015 Beschwerde erhoben mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen (Bl. 100 d.A.). Er bleibt bei seiner Einschätzung, die Voraussetzungen des § 29 BGB hätten von Beginn an nicht vorgelegen.
Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.
Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 22.01.2016 (Bl. 111 d.A.) dem S...